{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2014-07-10_3_StR_238_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-07-10","aktenzeichen":"3 StR 238/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 238/14\nvom\n10. Juli 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juli\n2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. März 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen vollendeten und versuchten besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben hinsichtlich der für die\nVersuchstat verhängten Einzelstrafe, der Gesamtfreiheitsstrafe und soweit eine\nEntscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben war (Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 233/13). Das\nLandgericht hat in dem nunmehr angefochtenen Urteil erneut auf eine Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt; die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der\nAngeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist\nes unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das\nLandgericht mit folgender Begründung abgelehnt: Zwar habe der Angeklagte,\nbei dem eine Abhängigkeit von Cannabis und ein Missbrauch alkoholischer Getränke vorliege, den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Doch bestehe kein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem\nHang und den festgestellten Taten. Dass der Hang auch nur neben anderen\nUrsachen zur Begehung der Straftaten beigetragen habe, habe die Hauptverhandlung nicht ergeben.\n\n3 Diese Ausführungen stehen indes mit den Feststellungen nicht in Einklang. Danach verwandte der Angeklagte zwar einen Teil des erbeuteten Geldbetrages zur Deckung seines Lebensbedarfs. Doch setzte er die aus den Straftaten erlangte Beute auch zum Erwerb von Cannabis ein. Zu der Frage, ob\nnicht deshalb der Hang zum Rauschmittelgenuss neben anderen Umständen\nfür die Taten zumindest mitursächlich war, verhält sich das Urteil nicht.\n\n4 Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden. Dass\nnur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die entsprechende Entscheidung des Senats sowie die eventuelle Nachholung der Unterbringungsan-\n\nordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der\nBeschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch diesmal nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.\n\n5 Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.\nStPO Gebrauch.\n\nBecker Schäfer Mayer\n\nRiBGH Gericke befindet sich Spaniol\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-10/3-str-238-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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