{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2014-07-08_3_StR_276_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-07-08","aktenzeichen":"3 StR 276/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 276/14\nvom\n8. Juli 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 8. Juli\n2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2014\n\na) im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten,\n\nb) dahin ergänzt, dass von einer weiteren Entscheidung über\ndie Schmerzensgeldforderung des Adhäsionsklägers abgesehen wird.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung\nschuldig gesprochen und deshalb gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Weiter hat es ihn im Adhäsionsverfahren verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld von 10.000 € nebst Zinsen hieraus zu bezahlen.\n\nDie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.\n\n3 Das Landgericht ist bei der Bemessung der Strafe vom Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB ausgegangen und hat diesen wegen\neiner zur Tatzeit alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von einem\nMonat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten gemildert.\n\n4 Einen minder schweren Fall nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eröffnet\nhätte, hat das Landgericht demgegenüber unter Abwägung der bestimmenden\nallgemeinen Strafzumessungsgründe verneint. Dagegen ist für sich gesehen\nnoch nichts zu erinnern. Nicht bedacht hat das Landgericht jedoch, dass nach\nAblehnung eines minder schweren Falles auf der Grundlage der allgemeinen\nStrafzumessungsumstände zunächst weitergehend zu prüfen ist, ob der mildere Sonderstrafrahmen bei zusätzlicher Heranziehung eventuell gegebener gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe eröffnet ist. Erst wenn der Tatrichter\ndanach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er\nseiner konkreten Strafzumessung den - wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten - Regelstrafrahmen zugrunde legen (st.\nRspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, juris Rn. 2).\n\n5 Dazu, ob bei zusätzlicher Heranziehung der zur Tatzeit alkoholbedingt\nerheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ein minder\nschwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung anzunehmen gewesen wäre,\nverhält sich das Urteil nicht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der Strafe hierauf beruht.\n\n6 2. Zur Adhäsionsentscheidung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Der Adhäsionskläger hat … eine bezifferte Schmerzensgeldforderung\nvon nicht unter 20.000 Euro erhoben (PB Bl. 9). Aufgrund der Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs von lediglich 10.000 Euro im Adhäsionsverfahren handelt es sich bei der Entscheidung um ein Teilendurteil, so dass im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO das teilweise\nAbsehen von einer Entscheidung zur Verdeutlichung nach § 406 Abs. 1\nSatz 3 StPO ausdrücklich zu tenorieren ist (BGH StPO § 406 Teilentscheidung 1).\"\n\n7 Dem schließt sich der Senat an und ergänzt das Urteil entsprechend.\n\nBecker Schäfer Mayer\n\nGericke Spaniol","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-08/3-str-276-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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