{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2014-06-26_3_StR_83_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-06-26","aktenzeichen":"3 StR 83/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 83/14\nvom\n26. Juni 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Juli 2013 im Ausspruch über den Verfall\nvon Wertersatz aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen\nFeststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 150.000 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel\nhat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es\nunbegründet.\n\n2 Während der Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufweisen, hält die Anordnung des Wertersatzverfalls\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n3 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts\nerlangte der Angeklagte aus den Betäubungsmittelgeschäften insgesamt\n494.000 €. Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Verfallsentscheidung\nlediglich ausgeführt, sie beschränke die Anordnung \"gemäß § 73c Abs. 1 Satz\n1 StGB allerdings auf rund ein Drittel des erlangten Betrages\". Diese Erwägung\nvermag die Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Es ist zu besorgen, dass das\nLandgericht den systematischen Zusammenhang zwischen den verschiedenen\nAlternativen des § 73c Abs. 1 StGB verkannt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom\n26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14 mwN). Danach hätte nach der Feststellung des Erlangten vorrangig erörtert werden müssen, ob\ndessen Wert noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist; sodann wäre\nggf. eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu treffen\ngewesen. Erst danach hätte geprüft und dargelegt werden müssen, ob und inwieweit in der Verfallsentscheidung eine - nicht allein durch das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten begründete (vgl. BGH aaO) - unbillige\nHärte liegen würde, die nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zwingend einen Verfall\nausschließt.\n\n4 Diese Prüfung wird nachzuholen sein. Da die zur Höhe des Erlangten\ngetroffenen Feststellungen von dem Rechtsmangel nicht erfasst sind, können\nsie bestehen bleiben. In der neuen Entscheidung wird, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, die gesamt-\n\nschuldnerische Haftung des Angeklagten in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen sein.\n\nBecker Pfister RiBGH Hubert befindet\nsich im Urlaub und ist\ndaher gehindert zu\nunterschreiben.\nBecker\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-26/3-str-83-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-26/3-str-83-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:04.472538+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-26/3-str-83-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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