{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2014-06-10_3_StR_246_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-06-10","aktenzeichen":"3 StR 246/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 246/14\nvom\n10. Juni 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Juni\n2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom\n27. Januar 2014 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen werden jedoch aufrecht erhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er\nauf die - nicht ausgeführte - Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie die\nallgemeine Sachrüge stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Auch die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind für sich\nmateriell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch kann indes\ngleichwohl keinen Bestand haben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Vollstreckungsstand der durch das Amtsgericht Duisburg am 12. Januar 2012 verhängten Geldstrafe verhalten. Da der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat vor dieser Verurteilung beging, wäre - wenn die Vollstreckung der\nGeldstrafe im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht\nerledigt gewesen sein sollte - von der Strafkammer grundsätzlich eine Gesamtstrafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden und andernfalls ein\nHärteausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013\n- 3 StR 525/12).\n\n3 Der Senat kann insbesondere mit Blick auf den zeitlichen Ablauf und die\nfestgestellten schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten seit dem\nJahr 2010 nicht ausschließen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe eventuell\ndurch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist; in diesem Fall wäre der\nAngeklagte hier auch beschwert.\n\n4 Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht\ngemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO\nüberlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über\neinen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt;\nsie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung\nvorbehalten (vgl. BGH aaO).\n\n5 Die bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben,\nda sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, § 353 Abs. 2 StPO.\n\nSchäfer Pfister Hubert\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-10/3-str-246-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-06-10/3-str-246-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:04.304318+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-06-10/3-str-246-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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