{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-05-27","aktenzeichen":"3 StR 60/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 60/14\nvom\n27. Mai 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKoblenz vom 5. August 2013 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die\nSchuld der Angeklagten besonders schwer wiegt. Die hiergegen gerichtete, auf\nVerfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision\nder Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat sieht nur Anlass zu folgenden Erörterungen:\n\n2 1. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages ist von Rechts wegen nicht zu\nbeanstanden.\n\n3 Das Landgericht hat, einem Antrag der Verteidigung folgend, in der\nHauptverhandlung einen Mitschnitt einer ZDF-Sendung aus der Reihe \"Aktenzeichen XY ungelöst\" vom 6. Juni 2012 in Augenschein genommen. Dieser hat-\n\nte zum Inhalt einen Dialog zwischen dem Moderator und dem ermittelnden Kriminalbeamten, bei dem Einzelheiten zu einem Fahrzeug und einer Fahrerin\nund der Tatzeit genannt wurden. Monate später hatte sich der Zeuge S.\ngemeldet und angegeben, das Fahrzeug - bei dem es sich um den Wagen des\nEhemanns der Angeklagten gehandelt hatte - tatzeitnah nur wenige hundert\nMeter von dem Tatort gesehen zu haben. Im Schlussvortrag hat der Verteidiger\nfür den Fall, dass das Landgericht die Angaben des Zeugen S. für wahr\nhalten sollte, den Antrag gestellt, einen aussagepsychologischen Sachverständigen zu hören; dessen Gutachten werde ergeben, dass die Präsentation der\nmitgeteilten Tatsachen \"in der Sendung\" jedenfalls geeignet war, bei den Zuschauern die Scheinerinnerung hervorzurufen, den dort gezeigten Wagen im\ntatrelevanten Zeitraum in dem in der Sendung bezeichneten Gebiet gesehen zu\nhaben. Das Landgericht hat den Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsache sei ohne Bedeutung, da für die Kammer feststehe,\ndass der Zeuge die Sendung nicht gesehen habe, es mithin auf die Möglichkeit\neiner Beeinflussung nicht ankomme.\n\n4 § 244 Abs. 3 StPO ist dadurch nicht verletzt. Das Landgericht konnte\nohne Hinzuziehung des Sachverständigen der von Indiztatsachen gestützten\nBekundung des Zeugen Glauben schenken, er habe die Sendung nicht gesehen. Indem die Revision nunmehr geltend macht, das Landgericht habe den\nAntrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil Beweis dafür angeboten worden sei,\ndass der Zeuge die Fernsehsendung gesehen habe, unternimmt sie den unzulässigen Versuch, im Revisionsverfahren die Beweisthematik auszutauschen.\n\n5 2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe aus Habgier gehandelt, ist ebenfalls ohne Rechtsfehler. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete die Angeklagte ihre Schwiegereltern, um den Erbfall zugunsten\n\nihres (in das Vorhaben nicht eingeweihten) Mannes, des einzigen Erben, eintreten zu lassen und damit die Familie, d.h. die Angeklagte, ihren Ehemann und\ndie drei Töchter, aus der etwas beengten finanziellen Situation zu befreien, in\nder diese sich ungeachtet regelmäßiger Zuwendung seitens der über Vermögen verfügenden Schwiegereltern befand. Damit ist die vom Merkmal der Habgier vorausgesetzte Verknüpfung zwischen dem geplanten Tod der Opfer und\neiner Bereicherung der Täterin gegeben. Eine \"unmittelbare Vermehrung des\nVermögens des Täters\" in dem Sinn, dass durch die Tat direkt ein Vermögenszuwachs beim Täter entsteht, ist nicht erforderlich. Gegenteiliges ist auch der\nEntscheidung des 1. Strafsenats vom 18. Februar 1993 (1 StR 49/93, NStZ\n1993, 385, 386) nicht zu entnehmen. Dort ist die Annahme von Habgier beanstandet worden, weil der Täter das Opfer aus Wut und Verärgerung darüber\n\ngetötet hatte, dass es keine Zahlungen mehr an ihn geleistet hatte. Damit\nschloss der Tod des Opfers gerade künftige Leistungen an den Täter aus (so\nauch BGH, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 StR 457/04 bei Altvater\nNStZ 2006, 86, 90; zur notwendigen Verknüpfung zwischen Tötung und Vermögenszuwachs vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1994 - 5 StR\n668/93 und vom 14. August 2012 - 3 StR 252/12).\n\nBecker Pfister RiBGH Hubert befindet sich\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-27/3-str-60-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-27/3-str-60-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:04.168333+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-05-27/3-str-60-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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