{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2014-05-27_3_StR_113_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-05-27","aktenzeichen":"3 StR 113/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 113/14\nvom\n27. Mai 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\nalias:\nalias:\n\nwegen Nachstellung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Mai\n2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 25. September 2013 im Maßregelausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom\n27. Juni 2012 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und seine\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet.\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verliebte sich der Angeklagte im Sommer 2009 in die Nebenklägerin. Obwohl diese ihm unmissverständlich erklärte, an einer Beziehung zu ihm nicht interessiert zu sein, belästigte er sie in der Folgezeit während eines halben Jahres beständig durch Telefonate, Kurzmitteilungen und Besuche an der Wohnanschrift und der Arbeitsstelle. Hiervon ließ er sich auch durch eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Moers nach dem Gewaltschutzgesetz nicht abhalten. Die Nebenklägerin\nbekam Alpträume, musste über mehrere Monate ärztliche Hilfe in Anspruch\nnehmen und verkroch sich aus Angst in ihrer Wohnung. Zuletzt zog sie in eine\nandere Wohnung und wechselte den Telefonanschluss.\n\n3 Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend - festgestellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit aufgrund einer bei\nihm bestehenden paranoiden Schizophrenie in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Aufgrund der Erkrankung leidet der Angeklagte an\nWahnvorstellungen. Es dominiert bei ihm der Glaube, er sei Angehöriger des\nindischen Geheimdienstes und sei nach Deutschland gekommen mit dem Auftrag, die Freundschaft zwischen Indien und Deutschland zu verbessern. Er sei\nTeil einer geheimen Mission, um den dritten Weltkrieg zu verhindern. In diesen\nWahn ist nun auch die Nebenklägerin eingebunden, von der der Angeklagte\nüberzeugt ist, sie führe ein Doppelleben, von denen eines vom indischen Kanzler unterstützt und eines \"von hier aus den Akten geführt\" werde. Da der Angeklagte nicht krankheitseinsichtig und nicht therapiewillig ist, muss mit vergleichbaren Nachstellungshandlungen und mit erheblichen Körperverletzungsdelikten\ngerechnet werden.\n\n4 2. Der Schuld- und Strafausspruch ist ohne Rechtsfehler. Die Anordnung\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält indes rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\n5 a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen\ndarstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund\neines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und\ndie Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes\nin Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Der Tatrichter muss die die\nUnterbringung tragenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darstellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung\nnachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris\nRn. 5).\n\n6 b) Durch die Urteilsgründe wird der notwendige Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und der Tat nicht hinreichend belegt. Den\nFeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass sich in der Nachstellung durch den\nAngeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin gerade das festgestellte Störungsbild manifestiert hat. Die Straftat ist nach bisherigen Feststellungen vielmehr das Resultat einer Verliebtheit und der Unfähigkeit des Angeklagten, mit\nder ablehnenden Haltung der Nebenklägerin rational umzugehen.\n\n7 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine erneute Verhandlung\nzur Feststellung führen wird, dass die verfahrensgegenständliche Straftat in\neinem symptomatischen Zusammenhang mit der Schizophrenie des Angeklagten steht. Die Sache bedarf deshalb insoweit der neuen Verhandlung und Entscheidung.\n\nBecker Pfister Hubert\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-27/3-str-113-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-05-27/3-str-113-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:04.114975+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-05-27/3-str-113-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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