{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-03-27","aktenzeichen":"3 StR 33/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 33/14\nvom\n27. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n27. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 20. August 2013 im Adhäsionsausspruch\naufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen\ndurch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt\njeder Beteiligte selbst.\n\nDer Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zur Zahlung von 3.801,98 €\nnebst Zinsen an den Adhäsionsantragsteller verurteilt. Hiergegen wendet sich\nder Angeklagte mit seiner auf verfahrensrechtliche Beanstandungen und die\n\nRüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Die Formalrügen\nbleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes dargelegten\nGründen ohne Erfolg. Die Sachbeschwerde ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang erfolgreich; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand. Ob der Antragsteller, der\nSohn des Geschädigten, dessen (Allein-) Erbe ist, hat das Landgericht offen\ngelassen. Es ist insoweit davon ausgegangen, dass es darauf nicht ankomme,\nweil der Antragsteller die geltend gemachten, für die Beerdigung des Geschädigten entstandenen Kosten bezahlt und daher in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegen den Angeklagten habe. Danach ist schon die Antragsberechtigung des Antragstellers (§ 403 StPO) nicht hinreichend belegt; darüber\nhinaus bleibt offen, ob er Leistung an sich allein verlangen kann (vgl. § 2039\nSatz 1 BGB; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 403 Rn. 3). Dies hat die Aufhebung des Adhäsionsausspruches zur Folge. Da die Zurückverweisung der\n\nSache allein wegen des zivilrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils nicht in\nBetracht kommt, sieht der Senat von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar\n2014 - 3 StR 372/13, juris Rn. 6 mwN).\n\nBecker Pfister Hubert\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-27/3-str-33-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-27/3-str-33-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:03.835290+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-27/3-str-33-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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