{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-03-25","aktenzeichen":"3 StR 314/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 314/13\nvom\n25. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Munition u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Mai 2013, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch über den Verfall dahin geändert, dass der Verfall\nvon Wertersatz in Höhe von 42.794,96 € angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Überlassens\nvon erlaubnispflichtiger Munition an Nichtberechtigte in vier Fällen, davon in\ndrei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Munition zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten\nverurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 43.047,05 € angeordnet.\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Die Verfallsanordnung hat in der ausgesprochenen Höhe keinen Bestand. Insoweit liegt ein offensichtlicher Rechenfehler vor, dessen Berichtigung\nder Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - 3 StR 320/12, juris\nRn. 3). Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Auf der Grundlage der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zu den erworbenen Munitionsmengen (vgl. auch UA\nS. 30, 31, 34, 36 ff.) und den Einzelpreisen (UA S. 50 ff.) ist im Fall 1\nauf der Basis eines Stückpreises von 0,30 EUR pro Patrone des Kalibers 7,62 X 39 mm (UA S. 51) bei einer Gesamtmenge von 41.000 Patronen dieses Kalibers (UA S. 13, 14) von einem Erlös in Höhe von\n12.300 EUR auszugehen (unzutreffend daher UA S. 13: 12.600 EUR;\ndiese Zahl wurde infolge eines offensichtlichen Schreibversehens auf\nUA S. 51 vorletzter Absatz zudem versehentlich als Stückzahl angegeben). Damit errechnet sich im Fall 1 ein Bruttoerlös für alle Patronen in\nHöhe von insgesamt 13.060 EUR (12.300 EUR + 760 EUR). Dadurch\nreduziert sich wiederum der Brutto-Gesamterlös aus allen vier Fällen\nebenfalls um 300 EUR von 51.226 EUR auf 50.926 EUR [13.060 EUR\n(Fall 1) + 15.890 EUR (Fall 2) + 21.476 EUR (Fall 3) + 500 EUR\n(Fall 4)].\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 Das Landgericht hat in Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zur\nBestimmung der Höhe des anzuordnenden Verfalls des Wertersatzes alsdann\ndie im Brutto-Gesamtverkaufserlös enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 19 %\nin Abzug gebracht und - ausgehend vom Brutto-Gesamterlös in Höhe von\n51.226 € und einem Abzugsbetrag in Höhe von 8.178,95 € - den Verfallsbetrag\nmit 43.047,05 € errechnet. Diese Berechnung ist entsprechend der oben dargelegten Berichtigung des Brutto-Gesamterlöses auf 50.926 € anzupassen, woraus sich ein Abzugsbetrag in Höhe von 8.131,04 € (19 % von 42.794,96 €)\nergibt. Mithin war der Verfall von Wertersatz in Höhe von 42.794,96 €\n(50.926 € ./. 8.131,04 €) anzuordnen.\n\n5 Soweit der Generalbundesanwalt die Anordnung eines niedrigeren Verfallsbetrages beantragt hatte, steht dies der Entscheidung des Senats nicht\nentgegen. Der Antrag des Generalbundesanwalts erstrebte ersichtlich die Anordnung des zutreffend errechneten Verfallsbetrages auf der Grundlage der\nEntscheidung des Landgerichts, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Umsatzsteuer vom Bruttoerlös des Angeklagten abzuziehen. Diese Entscheidung\nhat der Senat getroffen. Der abweichenden Antragstellung des Generalbundesanwalts lag ihrerseits ein offensichtlicher Rechenfehler zugrunde (fehlerhafte Berechnung des Abzugsbetrages mit 19 % von 50.926 €), den der Senat\nohne erneute Antragstellung korrigieren konnte.\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-25/3-str-314-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-25/3-str-314-13","retrieved":"2026-10-24 07:54:03.743952+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-25/3-str-314-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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