{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-03-20","aktenzeichen":"3 StR 375/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 375/13\nvom\n20. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -\nam 20. März 2014 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2013 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.\n14 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im\nUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n15 Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen, davon in 15\nFällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der\nBeschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts\ngestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 14 der\nUrteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge verurteilt worden ist. Dies führt insoweit zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von zehn\nMonaten.\n\n3 2. In den verbleibenden 15 Fällen hält der Schuldspruch rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand, soweit die Strafkammer den Angeklagten - neben der\ntateinheitlich verwirklichten Einfuhr - wegen täterschaftlichen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. Die vom Landgericht festgestellte Kuriertätigkeit des Angeklagten ist mit Blick auf den Vorwurf\ndes Handeltreibens vielmehr lediglich als Beihilfe zu werten.\n\n4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs gelten für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme auch im Betäubungsmittelrecht die\nGrundsätze des allgemeinen Strafrechts. Für die rechtliche Einordnung der Be-\n\nteiligung eines Kuriers an einem Rauschgiftgeschäft ist mithin auf dessen konkreten Beitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt abzustellen. Erschöpft sich\ndie Tätigkeit eines Beteiligten allein im Transport von Betäubungsmitteln oder\ndes Entgelts dafür, kommt dieser mit Blick auf das Umsatzgeschäft in der Regel\nkeine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit zu. Insoweit kommt es auch nicht\nentscheidend darauf an, ob der Kurier hinsichtlich des Transports ein hohes\nMaß an Selbständigkeit und Tatherrschaft innehat, denn auch bei faktischen\nHandlungsspielräumen insoweit wird das Handeln des Kuriers zumeist nur eine\nuntergeordnete Hilfstätigkeit darstellen und deshalb als Beihilfe zu werten sein\n(BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1\nHandeltreiben 77 mwN).\n\n5 Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Kurier erhebliche, über den\nreinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse\nam weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am\nUmsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Auch eine Einbindung\ndes Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäfts spricht für die Annahme von Mittäterschaft, selbst\nwenn seine konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung der Drogen, von Kaufgeld oder Verkaufserlös beschränkt ist. Im Einzelfall kann auch\neine weit gehende Einflussmöglichkeit des Transporteurs auf Art und Menge\nder zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für\neine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am\nGesamtgeschäft sprechen (BGH aaO).\n\n6 Solche Umstände hat die Strafkammer indes nicht festgestellt: Der Angeklagte war weder am An- und Verkauf der Betäubungsmittel unmittelbar be-\n\nteiligt, noch hatte er Einfluss auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen. Er erhielt keine Umsatzbeteiligung, sondern einen festen Kurierlohn. Er\nwar nicht gleichberechtigt in die arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäftes eingebunden, sondern befolgte - mit Ausnahme des reinen Transports, den er eigenverantwortlich gestalten konnte - die Vorgaben seiner Auftraggeber.\n\n7 3. Die Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der Einzelstrafe im\nFall II. 14 der Urteilsgründe lassen den Strafausspruch im Übrigen unberührt.\n\n8 Die Strafkammer hat das von ihr angenommene täterschaftliche Handeltreiben bei der Zumessung der dem - nach den § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB\ngemilderten - Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommenen Einzelstrafen\nnicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, vielmehr zu seinen Gunsten\nauf seine untergeordnete Rolle im Gesamtsystem der Drogengeschäfte abgestellt. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung der Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge als Beihilfe zu niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre.\n\nEbenso schließt der Senat mit Blick auf die verbleibenden Einzelstrafen von\nvier Mal einem Jahr und vier Monaten und elf Mal einem Jahr Freiheitsstrafe\naus, dass die Strafkammer ohne die im Fall II. 14 der Urteilsgründe verhängte\nEinzelstrafe von zehn Monaten auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-20/3-str-375-13","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-20/3-str-375-13","retrieved":"2026-10-24 07:54:03.604257+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-03-20/3-str-375-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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