{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2014-03-20_3_StR_20_14_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-03-20","aktenzeichen":"3 StR 20/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 20/14\nvom\n20. März 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n20. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. September 2013 aufgehoben, soweit\ndas Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat.\nVon einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Nebenklägers wird abgesehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen\nAuslagen trägt jeder Beteiligte selbst.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchten Mordes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von zehn\nJahren erkannt. Daneben hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-\n\nzinssatz seit dem 28. August 2013 zu zahlen und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger jeden materiellen sowie jeden weiteren\nimmateriellen auf der abgeurteilten Tat beruhenden Schaden zu ersetzen. Die\nRevision des Angeklagten, mit der dieser die nicht ausgeführte Formal- sowie\ndie Sachrüge erhebt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber kann die Adhäsionsentscheidung\nnicht bestehen bleiben.\n\n2 Das Landgericht hat zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs lediglich in einem Satz pauschal auf die Schwere der Verletzungen des\nNebenklägers und die sonstigen Tatfolgen verwiesen. Derartige rudimentäre,\nformelhafte Erwägungen genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt, grundsätzlich nicht. Die Verurteilung zu Schmerzensgeld\nerfordert regelmäßig zumindest auch die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem (st. Rspr.; vgl. etwa\nBGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 326/11, juris Rn. 13 mwN).\n\n3 Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr\nist nach § 406 Abs. 3 Satz 3, 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 406a Rn. 5 mwN).\n\n4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO.\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Spaniol","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-20/3-str-20-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-03-20/3-str-20-14","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:54:03.533070+00:00"}}