{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-01-08","aktenzeichen":"3 StR 419/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 419/13\nvom\n8. Januar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2014 gemäß\n§§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. August\n2013 und auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 21. Oktober 2013 werden auf seine Kosten verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Mit Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. August 2013 wurde der\nAngeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem\ndie rechtzeitig eingelegte Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1\nStPO begründet worden war, verwarf das Landgericht mit Beschluss vom\n21. Oktober 2013 die Revision als unzulässig.\n\n2 Den Anträgen des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur\nBegründung der Revision und auf Entscheidung des Revisionsgerichts war der\nErfolg zu versagen. Der Generalbundesanwalt hat zu seinem Verwerfungsantrag ausgeführt:\n\n\"1. Der rechtzeitig eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Die schriftlichen Urteilsgründe waren dem Pflichtverteidiger des Angeklagten\nam 16. September 2013 zugestellt worden (Sachakte Bd. XI Bl.\n161a). Die Revisionsbegründungsfrist lief damit am Mittwoch, den\n16. Oktober 2013, ab (§ 345 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO). Weil\ndas Rechtsmittel nicht begründet worden war, hat das Landgericht\ndie Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 21. Oktober\n2013 zutreffend als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO).\n\n2. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngewährt werden. Er war an der Einhaltung der Frist nicht ohne Verschulden verhindert (§ 44 StPO). Nach Einlegung der Revision durch\nden Pflichtverteidiger B. riet dieser dem Angeklagten bei einem Gespräch in der Justizvollzugsanstalt, dessen Datum im Wiedereinsetzungsantrag nicht mitgeteilt wird, die Revision zurückzunehmen. Hierauf äußerte der Beschwerdeführer, dass er sich für das\nRevisionsverfahren einen anderen Verteidiger suchen wolle. Es lag\nsomit allein an ihm, die Revision selbst fristgerecht zu Protokoll der\nGeschäftsstelle zu begründen oder rechtzeitig einen Rechtsanwalt\nmit der Begründung der Revision zu beauftragen (vgl. auch BGHR\nStPO § 44 Verschulden 5). Seine Behauptung, von der gesetzlichen\nFrist des § 345 Abs. 1 StPO keine Kenntnis gehabt zu haben, steht\nim Widerspruch zum Sitzungsprotokoll. Danach wurde er über das\nRechtsmittel der Revision belehrt (Sachakte Bd. XI BI. 133). Der im\nSitzungsprotokoll enthaltene Vermerk beweist dabei nicht nur die Erteilung der Belehrung, sondern auch deren Richtigkeit und Vollständigkeit (KG Beschl. v. 1. September 2004 - 3 Ws (B) 375/04 - juris).\nDanach war dem Angeklagten bekannt, dass für die Begründung einer Revision eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Urteils\neinzuhalten ist (§ 345 Abs. 1 StPO). Dass er die Belehrung nicht\nverstanden hätte (vgl. hierzu Maul in Karlsruher Kommentar, StPO,\n7. Aufl., § 44 Rn. 38), hat er weder behauptet, noch ist dies sonst ersichtlich. Selbst in diesem Falle könnte sich der Angeklagte nicht auf\neine Unkenntnis von der gesetzlichen Frist berufen, denn es wäre\ndann von ihm jedenfalls zu verlangen gewesen, sich an rechtskundiger Stelle über die einzuhaltenden Formen und Fristen zu erkundigen (vgl. BGHR StPO § 44 S. 1 Verhinderung 8; BGH NStZ-RR\n2013, 254; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 44\nRn. 25 m.w.N.). \"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\nBecker Hubert Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-08/3-str-419-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-08/3-str-419-13","retrieved":"2026-10-24 07:54:03.089926+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-01-08/3-str-419-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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