{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2014-01-07_3_StR_337_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-01-07","aktenzeichen":"3 StR 337/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 337/13\nvom\n7. Januar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n7. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers\nvom 6. Juni 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch\naufgehoben; die zugehörigen Feststellungen werden jedoch\naufrecht erhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen\nwendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.\n\n2 Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Auch die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind für\nsich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch kann indes\ngleichwohl keinen Bestand haben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Vollstreckungsstand einer mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Moers vom\n30. August 2012 verhängten Geldstrafe verhalten. Da die verfahrensgegenständliche Tat vom 12. Juli 2012 vor dieser Verurteilung lag, wäre - wenn die\nVollstreckung der Geldstrafe im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen\nUrteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte - von der Strafkammer grundsätzlich eine Gesamtstrafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden\nund andernfalls ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12, juris).\n\n3 Der Senat kann insbesondere mit Blick auf den mitgeteilten zeitlichen\nAblauf und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht ausschließen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe - etwa in Unterbrechung der Untersuchungshaft - durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist; dies\nwürde den Angeklagten - anders als im Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe die\nunterbliebene oder im Fall ihrer Bezahlung die nicht mehr mögliche Bildung\neiner Gesamtfreiheitsstrafe - auch beschweren.\n\n4 Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht\ngemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO\nüberlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über\neinen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt;\nsie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung\nvorbehalten (vgl. BGH aaO).\n\n5 Die bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben,\nda sie durch den Rechtsfehler nicht betroffen werden, § 353 Abs. 2 StPO.\n\nBecker Schäfer Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-07/3-str-337-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-07/3-str-337-13","retrieved":"2026-10-24 07:54:02.994483+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-01-07/3-str-337-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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