{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2014-01-07_3_StR_312_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-01-07","aktenzeichen":"3 StR 312/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 312/13\nvom\n7. Januar 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\nzu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 4. auf dessen Antrag - am 7. Januar\n2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 30. April 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Wertersatzverfall aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19\nFällen schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über den Wertersatzverfall aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.\n\n3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen, den Angeklagten S. wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen jeweils zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen beide - in\nunterschiedlicher Höhe - den Verfall von Wertersatz angeordnet. Dagegen\nwenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Der Angeklagte S. erhebt zudem zwei\nVerfahrensbeanstandungen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, macht der Angeklagte S. mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO in der Sache das\nteilweise Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung - der Anklageerhebung bzw.\ndes Eröffnungsbeschlusses - geltend. Dem liegt zugrunde:\n\n3 Mit der durch Eröffnungsbeschluss vom 11. März 2013 unverändert zur\nHauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover\nvom 18. Juli 2012 ist dem Angeklagten S. vorgeworfen worden, in 19\nFällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. Entsprechend diesem Vorwurf hat die Strafkammer auch lediglich zu 19\nFällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Feststellungen getroffen. Abweichend davon führt das Landgericht in der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe sich in 20 Fällen des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht; so lautet auch der diesen Angeklagten betreffende Schuldspruch des\n\nangefochtenen Urteils. Ob das Landgericht gegen den Angeklagten - entsprechend der Urteilsformel und der rechtlichen Würdigung - 20 oder - entsprechend der Anklageschrift und den getroffenen Feststellungen - nur 19 Einzelstrafen verhängt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.\n\n4 Da die Verfahrensvoraussetzungen nur für eine Verurteilung wegen 19\nFällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben sind, war der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Eine bloße Korrektur ohne jegliche inhaltliche Änderung des Urteils (vgl. dazu BGH, Beschluss\nvom 10. Januar 2012 - 3 StR 408/11, NStZ-RR 2012, 180) liegt darin allerdings\nnicht, weil der Senat infolge der unklaren Formulierung der Strafzumessungserwägungen wie dargelegt nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer ihrer\nirrtümlichen Annahme von 20 Fällen folgend tatsächlich auch 20 Einzelstrafen\nverhängt hat. In diesem Fall unterläge auch die 20. Einzelstrafe der Aufhebung.\nDa das Landgericht nur Feststellungen zu den 19 vom Anklagevorwurf umfassten Taten getroffen hat, ist eine teilweise Einstellung des Verfahrens (§ 206a\nAbs. 1 StPO) jedoch nicht veranlasst.\n\n5 Der Gesamtstrafenausspruch würde von der Aufhebung einer Einzelstrafe nicht berührt, weil der Senat angesichts der verbleibenden 19 Einzelfreiheitsstrafen (13 mal zwei Jahre und sechs mal ein Jahr und sechs Monate) ausschließen kann, dass das Landgericht auch ohne die eventuelle Berücksichtigung einer 20. Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\n6 2. Die weitere Verfahrensbeanstandung des Angeklagten S. und\ndie von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge zeigen - wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat - zum Schuldund Strafausspruch keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-\n\nten auf. Die jeweils zu ihren Lasten getroffenen Verfallsentscheidungen können\nindes keinen Bestand haben.\n\n7 Das Landgericht hat ausgehend von einem Zwischenhandelspreis von\n4 € und abhängig von der Menge des Marihuanas, mit der die Angeklagten\nHandel trieben, den Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.768 € gegen den Angeklagten F. und in Höhe von 66.720 € gegen den Angeklagten S.\nfestgesetzt und dazu ausgeführt, dass dieser \"gemäß §§ 73, 73a StGB [anzuordnen] war\". Dabei hat es keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Wert\ndes aus den Betäubungsmittelgeschäften Erlangten im jeweiligen Vermögen\nder Angeklagten noch vorhanden ist, und hat folglich nicht geprüft, ob aufgrund\nder Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB die Anordnung nach ihrem\nErmessen ganz oder zum Teil hätte unterbleiben können. Hierzu hätte schon\n\ndeshalb Veranlassung bestanden, weil der Angeklagte F. während des Tatzeitraums zeitweise arbeitslos war, beide Angeklagten lediglich zwischen 700\nund 850 € monatlich verdienen und beide jeweils zwei Kinder haben, gegenüber denen sie unterhaltspflichtig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August\n2013 - 3 StR 228/13, juris). Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Verfallsentscheidungen.\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nGericke Spaniol","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-07/3-str-312-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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