{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-11-26","aktenzeichen":"3 StR 370/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 370/13\nvom\n26. November 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2013\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 und 1a StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 17. Juni\n2013\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert und klargestellt, dass der\nAngeklagte\n\n- des Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher\nDaten in 52 Fällen,\n- des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 11\nFällen,\n- des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 14 Fällen sowie\n- des Betruges in zwei Fällen\n\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Einzelstrafe\nim Falle II. 50 der Urteilsgründe neun Monate Freiheitsstrafe\nbeträgt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Betruges im besonders\nschweren Fall in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 52 Fällen, Betruges im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nin 25 Fällen, wobei es in 13 Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen Betruges\nim besonders schweren Fall in zwei Fällen\" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\n2 Die auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Abänderung und Klarstellung des\nSchuldspruchs sowie zur Herabsetzung der im Falle II. 50 der Urteilsgründe\nausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafe. Insoweit hat der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"1. … Soweit die Strafkammer hinsichtlich der insgesamt 25 Taten in den\nFälle[n] 52 bis 71 und 75 bis 79 (Einreichung gefälschter Überweisungsträger) in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in\nden Fällen 57 bis 60, 62, 63, 65 bis 69 und 77 bis 79 (mithin also in\ninsgesamt 14 Fällen) jeweils einen Versuch des Betrugs und in den\nverbleibenden 11 Fällen (Fälle 52 bis 56, 61, 64, 70, 71, 75, 76) mithin\njeweils eine vollendete Tat angenommen hat (UA S. 31, 39), ist ihr bei\nFassung des Urteilstenors ein Zählfehler zu Lasten des Angeklagten\nunterlaufen: 14 - und nicht wie tenoriert nur 13 - der vorgenannten Betrugstaten blieben im Versuchsstadium. Dies bedarf der beantragten\nKorrektur. Zugleich ist bei der Neufassung des Urteilstenors klarzustellen, dass die zu den versuchten Betrugstaten in Tateinheit stehenden Urkundenfälschungen i.S.d. § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB\n(vgl. UA S. 32, 36) vollendet sind. Hingegen hat die Kennzeichnung\neines gewerbsmäßig begangenen Betruges nach § 263 Abs. 1, Abs. 3\nNr. 1 Alt. 1 StGB als 'besonders schwerer Fall' im Urteilstenor zu entfallen, da Regelbeispiele nicht in der Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 68/08).\n\n2. Die Strafzumessung weist im Ergebnis keinen die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs erfordernden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf.\n\nAllerdings hat die Strafkammer im Fall 50 irrtümlich straferschwerend\nberücksichtigt, dass diese Tat nach der am 9. Juni 2011 beim Angeklagten durchgeführten Durchsuchung (UA S. 16) begangen worden\nsei (UA S. 38) und deshalb eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3\nMonaten verhängt. Dies steht im Widerspruch zu den Feststellungen,\nwonach die Tat bereits am 17. März 2011 begangen wurde (UA\nS. 16). Das Landgericht hat für alle vor der Durchsuchung begangenen vollendeten Betrugsfälle jeweils Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von\n9 Monaten (UA S. 37, 38) und für die nach der Maßnahme vollenden\nTaten jeweils Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von 1 Jahr und 3 Monaten\nverhängt. Bei Zugrundelegung dieses Rasters ist daher auch im Fall\n50 gemäß § 354 Abs. 1a S. 2 StPO eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe\nvon 9 Monaten festzusetzen. Dass das Landgericht auf eine noch\nniedrigere Einzelstrafe erkannte hätte, ist angesichts des Umstandes,\ndass die Schadenshöhe in diesem Fall diejenige in den Vergleichsfällen übersteigt, auszuschließen. …\n\nDie Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe … erfordert nicht die Aufhebung des Strafausspruchs im Ganzen und die Zurückverweisung\nder Sache. Er kann vielmehr bestehen bleiben. Angesichts der Vielzahl und des Gewichts der verbleibenden Taten ist auszuschließen,\ndass die Strafkammer eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt\nhätte.\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an. Er ändert den Schuldspruch entsprechend ab und setzt im Falle II. 50 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe\nvon neun Monaten fest.\n\n4 Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-26/3-str-370-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-26/3-str-370-13","retrieved":"2026-10-24 07:54:02.884597+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-26/3-str-370-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2013-11-26","dockets":["3 StR 370/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.11.2013 – 3 StR 370/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-26/3-str-370-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve - Auswärtige Strafkammer in Moers - vom 17. Juni\n2013\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert und klargestellt, dass der\nAngeklagte\n\n- des Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher\nDaten in 52 Fällen,\n- des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 11\nFällen,\n- des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 14 Fällen sowie\n- des Betruges in zwei Fällen\n\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Einzelstrafe\nim Falle II. 50 der Urteilsgründe neun Monate Freiheitsstrafe\nbeträgt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:02.884597+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}