{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-11-12","aktenzeichen":"3 StR 313/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 313/13\n\nvom\n12. November 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 2013 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. Mai 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\nDie auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n2 Die Verurteilung wegen Raubes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\n3 Nach den Feststellungen erschien der Angeklagte am Abend des 15. Januar 2012 an der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Als sie ihm die\nTür öffnete, drängte er sie sofort in die Küche und schlug mit einem metallenen\n\nBesenstiel auf sie ein. Im Laufe der Nacht kam es zu weiteren Übergriffen auf\ndie Nebenklägerin, die ständig vom Angeklagten kontrolliert wurde, so dass sie\nsich nicht frei in ihrer Wohnung bewegen konnte. Der Angeklagte, der die Wohnungstür abgeschlossen hatte, versetzte ihr wiederholt Faustschläge gegen\nGesicht und Körper und fügte ihr mit einer Schere und einem Messer Verletzungen an den Beinen zu. Die Übergriffe zogen sich die gesamte Nacht hin,\nwobei es auch ruhige Phasen gab und die Geschädigte der Aufforderung des\nAngeklagten, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben, nachkam. Danach\nschlug der Angeklagte sie weiter. Am Morgen entnahm der Angeklagte dem auf\ndem Küchentisch liegenden Portemonnaie der Geschädigten 50 €, was sie unter dem Eindruck der vorangegangenen Schläge und Misshandlungen zuließ.\n\n4 Diese Feststellungen belegen die tatbestandlichen Voraussetzungen\neines Raubes nicht. Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine\nfinale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012\n- 3 StR 68/12, StV 2013, 438 mwN). An einer solchen Verknüpfung fehlt es,\nwenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, der Täter den Entschluss zur Wegnahme vielmehr erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (BGH, Beschluss vom 21. März 2006\n- 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508 mwN). Vorliegend ergeben die Feststellungen\nweder, dass sich der Angeklagte während der gegen die Nebenklägerin verübten Gewalttätigkeiten bereits zur Wegnahme entschlossen hatte, noch, dass er\nihr danach - gegebenenfalls durch schlüssiges Verhalten - mit weiteren Gewalthandlungen drohte, um die Wegnahme zu ermöglichen.\n\n5 Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes lässt auch die - von\ndiesem Rechtsfehler nicht betroffene - Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfallen (s. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN).\n\nBecker Pfister Hubert\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-12/3-str-313-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-12/3-str-313-13","retrieved":"2026-10-24 07:54:02.836166+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-11-12/3-str-313-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2013-11-12","dockets":["3 StR 313/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.11.2013 – 3 StR 313/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-11-12/3-str-313-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. Mai 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:02.836166+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}