{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2013-10-15_3_StR_215_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-10-15","aktenzeichen":"3 StR 215/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 215/13\nvom\n15. Oktober 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -\nam 15. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. März 2013 wird\n\na) die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch\neiner tatmehrheitlich begangenen Bedrohung schuldig ist;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den wegen Körperverletzung, Diebstahls und eines\nStraßenverkehrsdelikts vorbestraften Angeklagten wegen Diebstahls in drei\nFällen, Beleidigung in zwei Fällen sowie falscher Verdächtigung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\nDie Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Unterbringung hat es zur\nBewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt aus den Gründen der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts zur Ergänzung der Urteilsformel um eine tatmehrheitlich begangene Bedrohung (Fall II. 6. der Urteilsgründe). Im Übrigen hat es\nlediglich zum Maßregelausspruch Erfolg.\n\n2 I. Schuld- und Strafausspruch weisen, wie der Generalbundesanwalt in\nseiner Antragschrift zutreffend ausgeführt hat, keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 II. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält materiellrechtlicher Prüfung dagegen nicht stand;\ndenn die Strafkammer hat die nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose nicht rechtsfehlerfrei getroffen.\n\n4 Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine\nWahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des\nRechtsfriedens zur Folge haben. Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Urteil\nvom 17. November 1999 - 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27;\nBeschluss vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142). Die\nAnordnung einer Maßregel nach § 63 StGB bedarf insgesamt einer besonders\nsorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls\nlangfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt\n\n(BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 5 StR 199/11, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 32; vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169). Diesen\nMaßstäben genügen die Erwägungen der Strafkammer nicht.\n\n5 1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte leide bei einer dissozial geprägten Persönlichkeit an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F\n20.01); darüber hinaus bestehe eine Abhängigkeit von Cannabinoiden und\nAmphetaminen mit ständigem Substanzgebrauch (ICD 10: F 12.25). Bei den\nDiebstahlstaten sei seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert im Sinne\ndes § 21 StGB gewesen; bei den übrigen Taten sei dies nicht auszuschließen.\nEs müsse \"auch zukünftig damit gerechnet werden\", dass der Angeklagte Straftaten, \"insbesondere im aggressiven körperlichen Bereich bis hin zu schweren\nKörperverletzungs- sowie Tötungsdelikten\" begehen werde.\n\n6 2. Es ist bereits fraglich, ob diesen Formulierungen entnommen werden\nkann, dass die Strafkammer ihre Entscheidung an dem nach ständiger Rechtsprechung anzuwendenden Maßstab einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades\n(BGH, Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27; Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 StR 555/08, BGHR StGB\n§ 63 Gefährlichkeit 31) ausgerichtet hat. Jedenfalls hat sie bei ihrer Prognose,\nes sei mit Delikten bis hin zu schweren Körperverletzungs- und Tötungsstraftaten zu rechnen, wesentliche, in die erforderliche Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten einzustellende Umstände nicht berücksichtigt und\ndeshalb ihre Erwartung nicht tragfähig begründet. Angeführt sind insoweit lediglich die Chronifizierung der Erkrankung des Angeklagten sowie dessen Verhalten anlässlich der ambulanten Behandlungstermine und der Explorationsgespräche, bei denen er verbal bedrohlich bzw. deutlich reizbar und aggressiv\naufgetreten sei, ohne dass allerdings insoweit nähere Einzelheiten mitgeteilt\n\nwerden. Dies reicht bereits für sich genommen nicht aus, um den dargelegten\nerhöhten Begründungsanforderungen gerecht zu werden. Hinzu kommt, dass\ndas Landgericht in diesem Zusammenhang etwa nicht berücksichtigt hat, dass\nder Angeklagte bisher nur wegen vergleichsweise geringfügiger Delikte vorbestraft ist und auch den hier abgeurteilten Taten keine besonderen Hinweise auf\nseine Bereitschaft zu entnehmen sind, aggressiv und gewalttätig gegen Körper\nund Gesundheit anderer vorzugehen. Ebenso bleibt - im Gegensatz zur positiven Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 1, 2 StGB - unberücksichtigt, dass der\nAngeklagte nach Begehung der letzten Tat für den Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und seine\nLebensverhältnisse sich stabilisiert haben.\n\n7 III. Über den Maßregelausspruch ist deshalb neu zu verhandeln und zu\nentscheiden.\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nRiBGH Gericke befindet sich Spaniol\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-15/3-str-215-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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