{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-08-20","aktenzeichen":"3 StR 228/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 228/13\nvom\n20. August 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Januar 2013 im Ausspruch über den\nVerfall aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer\nmit seiner auf zwei Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts gestützten Revision.\n\n2 Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts keinen Erfolg. Die umfassende Überprüfung des Urteils\nauf die Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnung\ndes Wertersatzverfalls kann hingegen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer (hat) keine Feststellung dazu getroffen, ob der Wert\ndes aus den Betäubungsmittelgeschäften 'Erlangten' im Vermögen des\nAngeklagten noch vorhanden ist, und hat demzufolge auch die Prüfung\nunterlassen, ob aufgrund der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2\nStGB die Anordnung nach ihrem Ermessen ganz oder zum Teil unterbleiben kann (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. § 73c Rn. 4ff). Hierzu hätte\nschon deshalb Veranlassung bestanden, weil der Angeklagte - so die\nFeststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen - von 2008 bis\n2009 und ab 2011 arbeitslos war (UA S. 9). Zu seinen Einkommens- und\nVermögensverhältnissen, insbesondere auch etwaigen Unterhaltspflichten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seinem Kind, verhält\nsich das Urteil nicht. Ebensowenig sind dem Urteil - oder dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - Anhaltspunkte über die Sicherstellung von Vermögenswerten des Angeklagten nach § 111b ff StPO zu\nentnehmen, was Aufschluss über die derzeitige Vermögenssituation des\nAngeklagten hätte geben können.\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu\ntreffen, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\nSchäfer Hubert Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-20/3-str-228-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-20/3-str-228-13","retrieved":"2026-10-24 07:53:57.327409+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-08-20/3-str-228-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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