{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-08-06","aktenzeichen":"3 StR 234/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 234/13\nvom\n6. August 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n6. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. April 2013 im Schuldspruch\ndahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n51 Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus\n\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die rechtliche Wertung, dass es\nsich bei dem Verkauf eines Bubbles Kokain am 18. August 2012 und dreier\nweiterer Bubbles an dieselbe Abnehmerin am Folgetag (unter II. 2. der Urteilsgründe) um zwei selbständige Taten handelt. Nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs werden mehrere Verkaufsvorgänge durch den Erwerb\nund Besitz der hierzu bestimmten Gesamtmenge zu einer Bewertungseinheit\nverbunden, sofern sie denselben Güterumsatz betreffen. Dabei setzt die Annahme einer Bewertungseinheit konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass\nbestimmte Einzelverkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren (BGH, Beschluss vom 5. März 2002 - 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810,\n1811 mwN). Solche Anhaltspunkte sind hier gegeben, da sich der Angeklagte\nden Feststellungen zufolge regelmäßig Kokain in Mengen von jeweils\n5 Gramm, später von bis zu 20 Gramm in den Niederlanden beschaffte, bevor\ner es dann in Bubbles von 0,8 Gramm verkaufte. Dass der Angeklagte zwischen den beiden Verkäufen am 18. und am 19. August 2012 eine Beschaffungsfahrt in die Niederlande unternahm, ist weder festgestellt noch liegt es auf\nder Hand.\n\n3 Da der Senat ausschließt, dass das Tatgericht dazu noch nähere Feststellungen treffen kann, ist angesichts der konkreten Umstände zugunsten des\nAngeklagten von einer Bewertungseinheit auszugehen. Damit muss in einem\nFall der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entfallen.\nDie Einzelstrafe für das verbleibende einheitliche Handeltreiben im Fall II. 2. der\nUrteilsgründe beträgt - entsprechend der vom Landgericht in allen Fällen des\nHandeltreibens festgesetzten Einzelstrafe - ein Jahr und drei Monate (§ 354\nAbs. 1 StPO analog). Der Fortfall einer Einzelstrafe berührt den Ausspruch über\n\ndie Gesamtstrafe nicht, weil das Landgericht angesichts der weiteren Einzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren sowie 51 Mal einem\nJahr und drei Monaten nach Überzeugung des Senats auch ohne die Einbeziehung der einen Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten nicht auf eine\ngeringere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\n4 2. Entgegen der Ansicht der Revision beinhaltet es keinen Rechtsfehler,\ndass das Landgericht strafschärfend erwogen hat, die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten stellten lediglich einen Bruchteil der im Tatzeitraum vom\nAngeklagten begangenen Straftaten dar. Es ist zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten\nprozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem\nwesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden\nkann (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306\nmwN). Diese Voraussetzungen sind erfüllt; denn die Kammer hat aufgrund der\ngeständigen Einlassung des Angeklagten rechtsfehlerfrei ausreichend festgestellt, dass er im Zeitraum von April bis Oktober 2012 mehrere Beschaffungsfahrten in die Niederlande unternahm und dort jeweils 5 Gramm bis 20 Gramm\nKokain erwarb, das er anschließend in Deutschland weiterverkaufte. Mithin\nkommt es auf die nach § 154 StPO eingestellten weiteren Tatvorwürfe nicht an.\n\n5 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu\nentlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nBecker Pfister Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-06/3-str-234-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-06/3-str-234-13","retrieved":"2026-10-24 07:53:57.195767+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-08-06/3-str-234-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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