{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2013-08-06_3_StR_128_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-08-06","aktenzeichen":"3 StR 128/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 128/13\nvom\n6. August 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2013 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 4. Dezember 2012, soweit es ihn\nbetrifft, im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in 21 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 € angeordnet. Die\nmit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten\nhat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 Der Ausspruch über den Verfall kann hingegen nicht bestehen bleiben.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Wesentlichen\nausgeführt:\n\n\" ... Nach § 73 Abs. 1 S. 1 StGB hat das Gericht zwingend den Verfall\nanzuordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begangen und für sie\noder aus ihr etwas erlangt hat. Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus anderen\nGründen nicht möglich ist, tritt gemäß § 73 a StGB der Verfall des Wertersatzes an die Stelle des Erlangten. Die Abschöpfung erfolgt nach dem\nBruttoprinzip, wonach grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder\naus ihr erhalten hat, für verfallen zu erklären ist (vgl. Senat BGHR StGB\n§ 73 Erlangtes 11 und Urteil vom 4. März 2010 - 3 StR 559/09, juris). Daran gemessen begegnen die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe\ndes aus den Taten Erlangten durchgreifenden Bedenken. Die Feststellungen zu Fall II. 36 belegen nicht, dass der Angeklagte im voraus entlohnt worden ist. Ein solcher Schluss lässt sich auch nicht aus den Feststellungen zu den vorangegangenen Fällen ziehen. Nur dann aber wäre\n- wie geschehen - auch die letzte Tat bei der Berechnung des aus der\nTat Erlangten zu berücksichtigen gewesen.\"\n\n4 Dem stimmt der Senat zu.\n\nVRiBGH Becker ist wegen Hubert Mayer\nUrlaubs an der Unterschrift\ngehindert.\nHubert\n\nGericke Spaniol","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-08-06/3-str-128-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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