{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-06-27","aktenzeichen":"3 StR 113/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 113/13\nvom\n\n27. Juni 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni\n2013, an der teilgenommen haben:\n\nPräsident des Bundesgerichtshofs\nProf. Dr. Tolksdorf\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPfister,\nHubert,\nMayer,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - ,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung -\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 2012 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer\nzuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung formellen und\nsachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die verfahrensrechtlichen\nBeanstandungen der Beschwerdeführerin kommt es daher nicht an.\n\nI.\n\n2 Nach den Urteilsfeststellungen reiste der Angeklagte aus den Niederlanden kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und fuhr alleine mit einem Pkw in Fahrtrichtung Köln. Nach dem Verlassen der Autobahn in Dormagen wurde er von Polizeibeamten kontrolliert. Diese fanden dabei in der Bauchtasche des Angeklagten knapp ein Gramm Marihuana. Im Kofferraum des Pkw\nlag - von einigen Jacken bedeckt - ein schwarzer Koffer (\"Trolley\"), der - in zwei\nPlastiktüten verpackt - insgesamt 1.501 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von rund 207 Gramm Tetrahydrocannabinol enthielt. Die Strafkammer\nsah sich nicht in der Lage, dem Angeklagten vorsätzliches Handeln nachzuweisen.\n\nII.\n3 Das Urteil hat keinen Bestand. Das Landgericht hat den festgestellten\nSachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit\ngegen die ihm obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen.\nDies stellt stets auch einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl.\nKK/Engelhardt, 6. Aufl., § 264 Rn. 25 mwN).\n\n4 Die umfassende gerichtliche Kognitionspflicht gebietet, dass der - durch\ndie zugelassene Anklage abgegrenzte - Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223 mwN).\nDer Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 264\nRn. 10; KK/Engelhardt, aaO, Rn. 10 ff.).\n\n5 Dies hat das Landgericht unterlassen. Nach den Urteilsgründen ging es\ndavon aus, dass das Verhalten des Angeklagten, der \"sich keine weiteren Gedanken über den Inhalt des von ihm transportierten Trolleys machte\", \"als naiv\noder auch fahrlässig angesehen werden\" könne. Danach hätte die Strafkammer\nprüfen und entscheiden müssen, ob sich der Angeklagte der fahrlässigen Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BtMG\nschuldig gemacht hat. Für ein rechtliches Hindernis an einer entsprechenden\nAburteilung ist nichts ersichtlich. Die Bezeichnung der dem Angeklagten zur\nLast gelegten Tat im Anklagesatz der - unverändert zugelassenen - Anklage als\nvorsätzliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge änderte an\nder umfassenden Kognitionspflicht des Landgerichts nichts (§ 264 Abs. 2\nStPO).\n\n6 Dieser Rechtsfehler hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur\nFolge. Danach kommt es auch auf die weiteren sachlich-rechtlichen Einzelbeanstandungen der Beschwerdeführerin nicht mehr an.\n\n7 Der neue Tatrichter wird wiederum zu prüfen haben, ob der Angeklagte\nvorsätzlich gehandelt hat.\n\n8 Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft nicht ergeben (§ 301 StPO).\n\nTolksdorf Pfister Hubert\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-27/3-str-113-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-06-27/3-str-113-13","retrieved":"2026-10-24 07:53:56.899285+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-06-27/3-str-113-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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