{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-03-19","aktenzeichen":"StB 2/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 2/13\n\nvom\n19. März 2013\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeklagten und seiner Verteidiger am 19. März 2013\ngemäß § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2013 - III-6 StS\n3/12 - wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeklagte ist am 8. April 2007 festgenommen worden und befindet\nsich seit dem Folgetag ununterbrochen, mithin seit knapp sechs Jahren in Untersuchungshaft. Nachdem der Senat durch seine Beschlüsse vom 30. Oktober\n2007, 14. Februar 2008 und 17. Juni 2008 jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hatte, hat der Generalbundesanwalt unter dem 24. Juni\n2008 Anklage wegen mehrfachen vollendeten und versuchten Mordes, unter\nanderem in Tateinheit mit Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, und wegen anderer Straftaten zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Dieses hat nach Zulassung der Anklage und Eröffnung des\nHauptverfahrens durch Beschluss vom 21. November 2008 ab dem 15. Januar\n2009 die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten durchgeführt und ihn\ndurch Urteil vom 27. September 2011 wegen Mordes an zwei Menschen zur\nlebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat\n\nder Senat durch Urteil vom 29. November 2012 das erstinstanzliche Urteil mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf\nzurückverwiesen.\n\n2 Durch Beschluss vom 17. Januar 2013 hat das Oberlandesgericht auf\nden Haftprüfungsantrag des Angeklagten vom 5. Dezember 2012 entschieden,\ndass der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom\n27. Mai 2008 im Hinblick auf den Tatvorwurf des Mordes an zwei Menschen\naufrecht erhalten bleibt und weiter vollzogen wird.\n\n3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er im Wesentlichen vor, dass die angefallenen\nErmittlungsergebnisse schon einen dringenden Tatverdacht gemäß § 112\nAbs. 1 Satz 1 StPO nicht begründen; insbesondere habe das Oberlandesgericht die Bedeutung der Revisionsentscheidung des Senats hinsichtlich der Angaben des Belastungszeugen G. unzutreffend bewertet. Außerdem sei das\nVerfahren bisher nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden.\nInsoweit sei auch die Zeit von sechs Monaten, die der jetzt zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts für die Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung beanspruchen wolle, mit den Grundsätzen des § 121 StPO nicht vereinbar. Die Haftfortdauerentscheidung verstoße auch gegen den Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit. Insoweit fehle es in der angefochtenen Entscheidung an\neiner Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer der neuen Hauptverhandlung und der sich daraus ergebenden Gesamtdauer des Verfahrens.\n\n4 Das Oberlandesgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.\n\n5 Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.\nII.\n\n6 Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n7 1. Der Angeklagte ist (weiterhin) dringend verdächtig, als führendes Mitglied der terroristischen Vereinigung \"Devrimci Sol\" (\"Revolutionäre Linke\",\nVorgängerorganisation der \"DHKP-C\") von der Bundesrepublik Deutschland\naus in einem Telefonat mit dem Zeugen Gü. den durch ein bewaffnetes Kommando dieser Organisation am 1. April 1993 gegen 10:00 Uhr\nverübten Mordanschlag in Kiziltoprak/Istanbul angeordnet zu haben, bei dem\nzwei Polizeibeamte getötet wurden. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus\nden zu diesem Tatvorwurf in der Anklage des Generalbundesanwaltes benannten Beweismitteln; zu dem konkreten Anschlagsbefehl durch den Angeklagten\nvon Deutschland aus beruht er insbesondere auf den Angaben des Zeugen\nG. , die dieser bei seinen kommissarischen Vernehmungen während\nder Hauptverhandlung am 17. Februar 2010 und am 23. September 2010 gemacht hat, sowie auf den Angaben des Zeugen Gü. in dessen polizeilichen Vernehmung vom 2. Mai 1993.\n\n8 Der Zeuge G. hat in seiner Vernehmung vom 17. Februar 2010 bekundet, der Zeuge Gü. habe ihm berichtet, dass der Angeklagte diesem\ntelefonisch die Anweisung zur Durchführung des am 1. April 1993 in Kiziltoprak\nauf Polizeikräfte verübten Anschlags erteilt habe. Der Angeklagte habe sich\ndamals in Deutschland aufgehalten. In seiner zweiten kommissarischen Vernehmung hat der Zeuge G. diese Angaben ausdrücklich bestätigt und die\nUmstände der Mitteilung durch den Zeugen Gü. weiter erläutert. Der Her-\n\nanziehung der Angaben des Zeugen G. steht nicht entgegen, dass der Senat das erstinstanzliche Urteil mit den Feststellungen aufgehoben hat. Zwar war\nes sachlich-rechtlich fehlerhaft, dass das Oberlandesgericht die Angaben des\nZeugen G. , die er bei seinen beiden kommissarischen Vernehmungen zu\nder Mitteilung des Zeugen Gü. über die Erteilung des Anschlagsbefehls\ndurch den Angeklagten gemacht hatte, insgesamt als konstant gewürdigt hat,\nobwohl der Zeuge zum Zeitpunkt und zu einigen Begleitumständen dieser Mitteilung widersprüchlich ausgesagt hatte. Auch hat der Senat auf der Grundlage\nder schriftlichen Urteilsgründe nicht auszuschließen vermocht, dass das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angaben des\nZeugen in diesen Teilen nicht konstant waren, die Beweislage anders bewertet\nhätte. Dies führt indes nicht dazu, dass der im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel zu beurteilende\nBeweiswert der Aussagen dieses Zeugen derart vermindert wäre, dass der\ndringende Tatverdacht gegen den Angeklagten entfiele; denn der in der Revisionsentscheidung des Senats aufgezeigte Widerspruch betrifft nicht den eigentlichen Kern der Angaben des Zeugen G. . Vielmehr hat dieser die Tatsache,\ndass der Zeuge Gü. ihm mitgeteilt hat, der Angeklagte habe diesem den\nBefehl zur Durchführung dieses Anschlags erteilt, im Wesentlichen konstant\nbekundet. Bei der Bewertung dieser Aussagen hat der Senat - wie schon in der\nRevisionsentscheidung - berücksichtigt, dass der Zeuge G. zur Tatbeteiligung des Angeklagten \"Zeuge vom Hörensagen\" ist und die den Tatvorwurf\nstützende Beweislage auch im Übrigen von bedeutsamen Besonderheiten gekennzeichnet ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist unter den\ngegebenen Umständen nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Zeuge G. im Rahmen der neuen Hauptverhandlung keine Angaben mehr machen wird oder seine bisherigen Angaben nicht auf andere Weise in diese ein-\n\ngeführt werden könnten. Letztlich muss dies der neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.\n\n9 Hinzu kommt, dass der Zeuge Gü. in seiner Vernehmung\ndurch türkische Ermittlungsbehörden am 2. Mai 1993 angegeben hat, dass ihm\nder Angeklagte von Deutschland aus den Aktionsbefehl für den am 1. April\n1993 in Kiziltoprak verübten Anschlag auf eine Polizeieinheit erteilt habe, bei\ndem zwei Polizeibeamte und drei \"Militante\" getötet, sowie sechs weitere Polizeibeamte verwundet und ein \"Militanter\" festgenommen worden seien. Die\nVerwertung dieser Angaben, die bereits Grundlage des gegen den Angeklagten\nbestehenden dringenden Tatverdachts seiner Anschlagsbeteiligung im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 27. Mai 2008 (6 BGs\n52/2008), der Haftprüfungsentscheidungen des Senats vom 17. Juni 2008 (AK\n9/08) und vom 2. Oktober 2008 (AK 15/08) sowie Gegenstand der Anklage des\nGeneralbundesanwaltes vom 24. Juni 2008 waren, wird nach dem derzeitigen\nStand der Ermittlungen nicht dadurch gehindert, dass der Zeuge - mehrfach,\nzuletzt auch gegenüber dem Oberlandesgericht - behauptet hat, er sei durch\ndie Anwendung von Gewalt und Folter von Beamten der türkischen Polizei zu\ndieser Aussage bzw. zum Unterschreiben der Vernehmungsprotokolle gezwungen worden (§ 136a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StPO); denn angesichts der\ninsoweit nur vagen und pauschalen Angaben des Zeugen zu angeblich angewandten unzulässigen Vernehmungsmethoden, dem Fehlen von Angaben zu\neinem konkreten Foltergeschehen und auch angesichts der vorliegenden Ergebnisse der zu dem Foltervorwurf des Zeugen angestellten Ermittlungen in der\nTürkei, durch die die von dem Zeugen erhobenen Vorwürfe nicht bestätigt worden sind, ist diese Behauptung des Zeugen derzeit zumindest nicht erwiesen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2008 - StB 4 und 5/08, NStZ 2008, 643; zu\n\nArt. 15 UN-Antifolterkonvention und Art. 3 MRK vgl. BGH, Beschluss vom\n14. September 2010 - 3 StR 573/09, BGHSt 55, 314, 319).\n\n10 2. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass bei\ndem Angeklagten neben dem Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO auch die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2\nNr. 2 und 3 StPO weiterhin vorliegen. Dem gegebenen erheblichen Fluchtanreiz stehen weiterhin keinerlei belastbare private Bindungen und soziale Beziehungen des Angeklagten in Deutschland gegenüber. Dieser Wertung steht\nnicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung bei seinem Bruder wohnen könnte. Die gegebenen Umstände schließen auch eine\nAussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 StPO aus.\n\n11 3. Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwägung der gegebenen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens - auch angesichts der bereits knapp sechs Jahre währenden Untersuchungshaft und der\nzu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens - fortzudauern. Die Haftfortdauer\nsteht angesichts der Besonderheiten des Verfahrens auch nicht außer Verhältnis zu der erwarteten Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Insoweit gilt:\n\n12 a) Bei Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft ist das in Art. 2\nAbs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit\nin besonderer Weise zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat\nlediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im\nRechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK\nausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den\n\nvom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei\ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt.\n\n13 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt,\ndass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten\nStrafe steht, und setzt ihr auch unabhängig vom Tatvorwurf und von der Straferwartung Grenzen. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs vergrößert sich gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft. Daraus folgt zum einen, dass die\nAnforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der\nUntersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an\nden die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu.\n\n14 Das verfassungsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen\nmit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. An\nden zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren\nStrafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist daher\nstets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptver-\n\nhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro\nWoche notwendig. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht\ngerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen\nregelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen.\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Grundrechtsschutz\nauch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist. Auch das Verfahren der\nHaftprüfung und Haftbeschwerde muss deshalb so ausgestaltet sein, dass\nnicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition aus\nArt. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 GG besteht. Dem ist vor allem durch\nerhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen. Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich\nbei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft\nmit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem\nweiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrem Gewicht verschieben können. Bei der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem\nStrafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der\nKomplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem\nVerhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich.\n\n15 Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung. Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine\n\nÜberprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung\ntreffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in\nsich schlüssig und nachvollziehbar sein (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss\nvom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn. 39 ff.).\n\n16 b) Daran gemessen ist der Haftbefehl gegen den Angeklagten aufrechtzuerhalten und die Untersuchungshaft weiter zu vollziehen. Zwar begegnet die\nangefochtene Entscheidung hinsichtlich der gebotenen Begründungstiefe rechtlichen Bedenken. Darauf kommt es im Ergebnis allerdings nicht an. Die im Beschwerdeverfahren veranlasste eigenständige Prüfung durch den Senat ergibt\nnämlich, dass die Voraussetzungen der Haftfortdauer weiterhin gegeben sind.\nDem steht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der bisherige Verlauf des Verfahrens nicht entgegen.\n\n17 aa) Wie der Senat schon während des Ermittlungsverfahrens in mehreren Haftprüfungsverfahren entschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n30. Oktober 2007 - AK 21/07, vom 14. Februar 2008 - AK 2/08, vom 17. Juni\n2008 - AK 9/08 und vom 2. Oktober 2008 - AK 15/08), hat der Generalbundesanwalt nach der (zufälligen) Festnahme des Angeklagten die umfangreichen\nund durch einen starken Auslandsbezug geprägten Ermittlungen mit der in\nHaftsachen geboten Beschleunigung durchgeführt und nach rund 14 Monaten\nunter dem 24. Juni 2008 die Anklage erhoben, durch die er dem Angeklagten\nauf der Grundlage zahlreicher Beweismittel umfangreiche Tatvorwürfe gemacht\nhat.\n\n18 bb) Auch die Durchführung des Zwischenverfahrens und der Verlauf der\n(ersten) Hauptverhandlung lassen erhebliche vermeidbare Verzögerungen nicht\nerkennen. Das Oberlandesgericht hat - nach einer auf Antrag der Verteidiger\ngewährten Verlängerung der gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmten\n\nFrist - am 15. Dezember 2008 zunächst in der Zeit vom 15. Januar 2009 bis\nzum 26. Juni 2009 insgesamt 54 Sitzungstage anberaumt; damit war eine Verhandlungsfrequenz von durchschnittlich 2,25 Verhandlungstagen pro Woche\nvorgesehen. Tatsächlich konnte in diesem Zeitraum lediglich an 19 Tagen verhandelt werden (0,79 Verhandlungstage pro Woche). Im Einzelnen:\n\n19 Der Angeklagte hat sich bis zum 4. Verhandlungstag (4. Februar 2009)\nzu den Anklagevorwürfen geäußert, indem er eine schriftlich vorbereitete Erklärung verlesen hat bzw. verlesen ließ. Danach erklärte er über seine Verteidiger,\nsich zu aufgezeigten möglichen Fragestellungen des Gerichts gegenwärtig\nnicht äußern zu wollen.\n\n20 Das Oberlandesgericht hat sodann zunächst im Inland erreichbare Zeugen vernommen, deren Vernehmung zum Teil nicht abgeschlossen werden\nkonnte. Der gemeinsam mit dem Angeklagten in der Wohnung der Zeugin\nK. festgenommene Zeuge D. sowie die Zeugen\nA. , De. , S. und Y. , gegen die wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen\nVereinigung (§ 129b StGB) u.a. seit dem 8. März 2008 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt wurde, haben sodann über ihre Verteidiger angekündigt, nach § 55 StPO von ihrem jeweiligen Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Der Zeuge Se. hat am 14. Hauptverhandlungstag\n(6. Mai 2009) nach § 55 StPO keine Angaben zur Sache gemacht. Die Tatsache, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes anhängig war, ist dem Oberlandesgericht vor der Vernehmung des Zeugen nicht\nbekannt gewesen. Am 28. April 2009 wurde der Zeuge Gü. in Erledigung des (ersten) Rechtshilfeersuchens vom 2. Januar 2009 vor dem 11.\nGericht für schwere Straftaten in Istanbul in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten kommissarisch vernommen.\n\n21 In der Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnisse boten Anlass, unter\ndem 14. April 2009 ein weiteres Ersuchen an die türkischen Behörden zu richten betreffend die Übersendung von zwei Vernehmungsprotokollen über eine\nstaatsanwaltliche Vernehmung und über eine Vorführung des Zeugen\nGü. beim Staatssicherheitsgericht Istanbul; ferner war Ziel des Ersuchens\nAuskunft darüber zu erhalten, welchen Ausgang das Verfahren auf die Anzeige\ndes Zeugen \"wegen Misshandlung zum Erzwingen eines Geständnisses\" genommen hat.\n\n22 Das Ersuchen um Vernehmung des Zeugen Ka. vom\n20. Februar 2009 wurde am 2. April 2009 - das Nachtragsersuchen vom\n6. März 2009 am 15. April 2009 - dem türkischen Justizministerium übermittelt.\nDem Oberlandesgericht ist unter dem 24. April 2009 mitgeteilt worden, dass der\nZeuge nach den Nachforschungen der türkischen Behörden zurzeit in der \"Türkischen Republik Nordzypern\" seinen Wehrdienst ableistet. Das Oberlandesgericht hat daraufhin um eine Vernehmung des Zeugen Ka. noch während\nseiner Militärzeit gebeten. Das türkische Justizministerium teilte unter dem\n13. November 2009 mit, dass das Ersuchen auf Vernehmung des Zeugen\nKa. erst nach seinem Wehrdienst erledigt werden könne.\n\n23 Gegenstand des Ersuchens vom 2. April 2009 um Ermittlung und Befragung von Polizeibeamten waren aufklärungsbedürftige Umstände, deren Beweiserheblichkeit sich aus der Aussage des Zeugen Ad. am 10. und\n11. Verhandlungstag (1. und 12. März 2009) ergeben hatte. Die Verteidigung\nhat im Hinblick auf § 136a StPO einer Befragung des Zeugen Ad. seitens der\nBundesanwaltschaft widersprochen, soweit in diesem Rahmen Angaben des\nZeugen aus dem \"Beschuldigtenaussageprotokoll\" bei der türkischen Polizei\n\nvom 11. Februar 1995 vorgehalten werden sollen. Die mögliche Feststellung\nund rechtliche Bewertung der angewandten Vernehmungsmethoden während\ndes Verhörs des Zeugen waren von ausschlaggebender Bedeutung bei der\nEntscheidung über die Zulässigkeit einer weiteren Beweiserhebung und Verwertung der insoweit gewonnenen Erkenntnisse. Das Ersuchen um Ermittlung\nund Befragung von Polizeibeamten ist unter dem 9. April 2009 an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen übersandt worden. Die Vernehmung des Zeugen Ad. vor dem Senat konnte aus diesem Grund nicht abgeschlossen werden.\n\n24 Schon geraume Zeit nach Beginn der Hauptverhandlung waren die\nRechtshilfeersuchen vom 20. Februar, 2. und 14. April 2009 noch nicht vollständig erledigt. Weitere Rechtshilfeersuchen an die türkischen Behörden zur\nAufklärung angewandter Vernehmungsmethoden bei der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Gü. am 2. Mai 1993 sowie um Vernehmung der\nZeugen G. und B. mussten während des Laufes der Hauptverhandlung vorbereitet und gestellt werden.\n\n25 Die am 13. Hauptverhandlungstag (22. April 2009) begonnene Vernehmung des Zeugen E. wurde am 17., 18., 20. und 21. Hauptverhandlungstag (17. Juni, 24. Juni, 2. Juli und 3. August 2009) fortgesetzt; deren Dauer war durch kontroverse Auffassungen der Verfahrensbeteiligten und des\nOberlandesgerichts über den Umfang des dem Zeugen zustehenden Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO bestimmt. Nach Aufhebung des\nBeschlusses über die Anordnung der Beugehaft vom 2. Juli 2009 durch den\nBeschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. August 2009 (StB 37/09) war eine\nweitere Sachaufklärung durch Fortsetzung der Vernehmung dieses Zeugen\nnicht zu erwarten.\n\n26 Zur Feststellung zahlreicher, mutmaßlich der \"DHKP-C\" zuzurechnenden\nBrand-, Sprengstoff- und Schusswaffenanschläge, die vor und nach dem\n30. August 2002 in der Türkei begangen worden waren, sowie zur Feststellung\nder Aktivitäten der \"DHKP-C\" im Bereich der Urkundendelikte und illegaler\nGrenzübertritte (Kuriertätigkeit, Waffentransporte) hat das Oberlandesgericht\nzahlreiche Zeugen vernommen, die ihre Erkenntnisse aus der Auswertung der\nim Rahmen der Rechtshilfe durch türkische und niederländische Behörden\nüberlassenen Unterlagen ausführlich dargelegt, die Aufklärung der Aktivitäten\nder \"DHKP-C\" in der sog. Rückfront erläutert sowie über den Inhalt der in den\nNiederlanden aufgefundenen Dokumente zur Schulungspolitik dieser Vereinigung in Europa ausgesagt haben (19., 22. bis 26., 28., 33., 35. und 36. Hauptverhandlungstag [25. Juni bis 17. Dezember 2009]). Die Dauer und Anzahl der\nerforderlichen Hauptverhandlungstage zu deren Vernehmung war angesichts\nder Komplexität der Ermittlungen mit Auslandsbezug in weiten Bereichen nicht\nvorhersehbar.\n\n27 Am 32. und 33. Hauptverhandlungstag (12. und 26. November 2009)\nsind umfangreiche VeröffentIichungen aus Zeitungen (\"Kurtulus\") sowie sog.\nTatbekennungen (\"Erklärung\" oder \"lnterneterklärung\") betreffend die der\n\"DHKP-C\" zuzurechnenden Brand-, Sprengstoff- und Schusswaffenanschläge\nverlesen worden. Die Verfahrensbeteiligten haben am 40. Hauptverhandlungstag (24. Februar 2010) eine umfangreiche Zusammenstellung von Urkunden\nerhalten, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.\n\n28 Aufgrund des Anfang Mai 2009 eingegangenen Behördengutachtens\ndes Bundesnachrichtendienstes vom 30. April 2009 waren aus dem nachrich-\n\ntendienstlichen Aufkommen neue, den Angeklagten belastende Erkenntnisse\nbetreffend den Tatvorwurf der Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (\"DHKP-C\") zu erwarten. Angesichts der - während der\nlaufenden Hauptverhandlung - erforderlichen zeitaufwändigen Auswertung dieser Beweismittel sowie aufgrund der bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen des Senats an türkische Behörden nicht absehbaren zeitlichen Verzögerungen ist die Anzahl der wöchentlichen Verhandlungstermine ab Mitte August\n2009 reduziert worden. Weitergehend sind Verhandlungstermine wegen angekündigter terminlicher Verhinderung der Verteidigung aufgehoben bzw. bei der\nTerminabstimmung mit Zeugenbeiständen auf diese angezeigte Verhinderung\nRücksicht genommen worden.\n\n29 Eine ab dem 27. Hauptverhandlungstag (9. September 2009) erwogene\nund später vom Oberlandesgericht vorgeschlagene Verständigung nach § 257c\nStPO kam nicht zustande: Am 29. Hauptverhandlungstag (7. Oktober 2009)\nstimmten Rechtsanwalt Sch. und die Vertreter der Bundesanwaltschaft zwar\nder Vorbereitung einer solchen zu. Nachdem Rechtsanwalt Bu. zunächst\nerklärt hatte, dass eine abschließende Stellungnahme wegen des zeitnahen\nEingangs von weiteren Unterlagen noch nicht möglich sei, erklärte der Angeklagte am 31. Hauptverhandlungstag (4. November 2009) indes, seine Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung setze voraus, dass\ndas Oberlandesgericht den \"Faschismus in der Türkei\" nicht (weiter) unterstütze oder verteidige, die \"Bedrohung mit seiner Auslieferung\" gestoppt und die\n\"Folter durch Isolationshaft\" in der JVA Düsseldorf eingestellt werde.\n\n30 Das Oberlandesgericht hat daraufhin die Beweisaufnahme maßgeblich\nauf die Auswertung der vom Bundesnachrichtendienst zur Verfügung gestellten\nBeweismittel (7 Bände) erstreckt und zu den Ermittlungsmaßnahmen und\n\n-ergebnissen weitere Zeugen vernommen, zahlreiche Urkunden verlesen und\neine Videoaufzeichnung in Augenschein genommen (33. bis 40. Hauptverhandlungstag [26. November 2009 bis 24. Februar 2010]). Die aus Sicht des Oberlandesgerichts erforderliche Aufklärung der Beweismittelgewinnung scheiterte\nan der Sperrerklärung des Bundeskanzleramtes vom 6. Januar 2010 im Hinblick auf einen Fragenkatalog, der dem Bundesnachrichtendienst bereits unter\ndem 13. November 2009 unterbreitet worden war. Nach fernmündlicher Intervention des Vorsitzenden, ob einzelne der vom Senat formulierten Fragen\ngleichwohl beantwortet werden könnten, hat der Bundesnachrichtendienst unter\ndem 30. März 2010 mitgeteilt, weitere Informationen könnten nicht übermittelt\nwerden, da solche Rückschlüsse auf die Art ihrer Gewinnung zulassen würden.\n\n31 Um weitere tragfähige Erkenntnisse zu gewinnen, hat das Oberlandesgericht außerhalb der Hauptverhandlung wiederholt als Beweismittel in Betracht\nkommende Briefe (beglaubigte Kopien) und Postsendungen beschlagnahmt\n(Beschlüsse vom 3., 29. Juli, 23. September, 8., 14. Oktober, 24. November,\n29. Dezember 2009) sowie die betreffenden Übersetzungen in der Hauptverhandlung verlesen und (teilweise) in Augenschein genommen (29., 32. und 42.\nHauptverhandlungstag [7. Oktober und 12. November 2009, 25. März 2010]).\n\n32 Die für den 17. und 18. Februar 2010 vorgesehenen Hauptverhandlungstermine sind am 38. Hauptverhandlungstag (13. Januar 2010) aufgehoben worden, nachdem nach Mitteilung des türkischen Justizministeriums die Vernehmung des Zeugen B. im Beisein von deutschen Verfahrensbeteiligten in\nIstanbul am hierfür vorgesehenen Tag (16. Februar 2010) nicht möglich war.\nDer Zeuge wurde jedoch am darauf folgenden Tag in Anwesenheit von Mitgliedern des Senats und anderen Verfahrensbeteiligten durch den ersuchten Richter des 14. Gerichts für schwere Straftaten vernommen. Ebenso kommissarisch\n\nvernommen worden ist am 17. Februar 2010 der Zeuge G. . Aus Zeitgründen konnten weitere Fragen von Verfahrensbeteiligten im Rahmen dieser\nVernehmung nicht mehr angebracht werden. Außerdem hatte der Zeuge Einzelheiten bekundet, die für die Verfahrensbeteiligten neu waren und nach Würdigung der Aussage Nachfragen auslösen. Diese Umstände boten Anlass, unter dem 31. März 2010 ein weiteres Ersuchen betreffend die (nochmalige) Vernehmung des Zeugen G. an die türkischen Behörden zu richten. Mit\nSchriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Bu. sind am 6. Mai 2010 Fragen\ndes Angeklagten (12 Seiten) eingegangen, die unmittelbar dem Nachtrag zum\nRechtshilfeersuchen vom 31. März 2010 beigefügt worden sind.\n\n33 Nach Mitteilung des türkischen Justizministeriums vom 7. Oktober 2009\nhat der Senat den türkischen Behörden auf deren Ersuchen die Wahrung der\nAnonymität der dort ermittelten Vernehmungsbeamten zugesichert. Das türkische Justizministerium hat mit Schreiben vom 25. Januar 2010 der Deutschen\nBotschaft die erbetenen Aussagen der vernehmenden Polizeibeamten übersandt, die am 24. Februar 2010 beim Oberlandesgericht eingegangen sind.\nKopien der Übersetzungen sind am 41. Hauptverhandlungstag (11. März 2010)\nan den Angeklagten, die Verteidiger und die Vertreter der Bundesanwaltschaft\nausgehändigt worden.\n\n34 Die am 10. und 11. Hauptverhandlungstag (11. und 12. März 2009) begonnene Vernehmung des Zeugen Ad. sollte gemäß Absprache mit\nseinem anwaltlichen Beistand am 45. Hauptverhandlungstag (20. Mai 2010)\nfortgesetzt werden. Der Termin ist wegen Erkrankung des Zeugenbeistandes\nkurzfristig abgesagt worden. Die zunächst ab dem 44. Hauptverhandlungstag\n(28. April 2010) vorgesehene Fortsetzung kam zu diesem Zeitpunkt nicht mehr\nin Betracht, nachdem sich ein anderer Beistand angezeigt und dieser um Ab-\n\nlichtungen der den Zeugen Ad. betreffenden Unterlagen sowie eine angemessene Vorbereitungszeit gebeten hatte.\n\n35 Angesichts der neuen Beweisergebnisse, insbesondere aufgrund der\nAussage des Zeugen G. vor dem ersuchten Richter in Istanbul am\n17. Februar 2010, hat das Oberlandesgericht die Beweisaufnahme erneut auf\nden Tatvorwurf erstreckt, im März 1993 von Deutschland aus einen am 1. April\n1993 in Kiziltoprak/Instanbul begangenen Mord an zwei Menschen sowie einen\nMordversuch an sechs Menschen angeordnet zu haben. Vor diesem Hintergrund erschien nunmehr eine weitere Sachaufklärung durch Vernehmung des\nZeugen Ul. geboten, die am 44. Hauptverhandlungstag (28. April 2010)\nerfolgt ist. Soweit eine Vernehmung dieses Zeugen bereits für den 4. März\n2009 vorgesehen war, war davon nach vorläufiger Bewertung der bis dahin gewonnenen Erkenntnisse zunächst abgesehen worden.\n\n36 Ferner sind außerhalb der Hauptverhandlung Ermittlungen durchgeführt\nworden zur Feststellung der Identität und der ladungsfähigen Anschrift des sog.\n\"anonymen Zeugen aus Hildesheim\", der polizeilich am 26. August und\n1. September 1993 sowie richterlich am 26. August und 2. September 1993\nvernommen worden ist und Angaben zu der terroristischen Vereinigung\n\"Devrimci Sol\" sowie zum Aufenthalt des Angeklagten in Deutschland im September/Oktober 1992 gemacht hat. Die Ermittlungen blieben ohne Erfolg.\n\n37 Nach der zweiten kommissarischen Vernehmung des Zeugen\nG. am 23. September 2010 hat das Oberlandesgericht die Beweisaufnahme\nfortgesetzt und - gegen den Widerspruch der Verteidiger - am 10. Februar 2011\n(68. Hauptverhandlungstag) erstmals geschlossen. Wie im Urteil des Oberlandesgerichts dargelegt (UA S. 92 f.), konnte das Verfahren nach der Entgegen-\n\nnahme und Erledigung zahlreicher Anträge der Verteidigung, die zu einem\ndreimaligen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme geführt haben, erst nach 94\nHauptverhandlungstagen am 27. September 2011 zum Abschluss gebracht\nwerden.\n\n38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Ablaufes der erstinstanzlichen\nHauptverhandlung nimmt der Senat auf den Inhalt der Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 7. Juli 2009, vom 19. Mai 2010 und vom 18. August 2010\nsowie auf die Gründe des Urteils des Oberlandesgerichts vom 27. September\n2011 Bezug. Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung des Verfahrensgangs\ndurch das Oberlandesgericht nicht zutreffend wäre, haben sich nicht ergeben.\n\n39 Danach hat das Oberlandesgericht mit seiner anfänglichen Terminierung\ndem Gebot einer dem Umfang des Verfahrens angemessenen, vorausschauenden, einen größeren Zeitraum umfassenden Verhandlungsplanung entsprochen. Dass demgegenüber in diesem Zeitraum tatsächlich nur an 19 Tagen\nverhandelt werden konnte, war mit Blick auf die dargelegten Besonderheiten\nnicht vermeidbar. Auch der weitere Verlauf der Hauptverhandlung war maßgeblich von dem überaus starken Auslandsbezug des Verfahrens und damit wesentlich von der Erledigung der an die türkischen Behörden gerichteten\nRechtshilfeersuchen abhängig, deren Notwendigkeit und Umfang sich teilweise\nerst aus der Hauptverhandlung selbst ergeben haben. Die Verminderung der\nAnzahl der Sitzungstage ab August 2009 war daher zur Vermeidung einer Aussetzung der Hauptverhandlung unumgänglich. In dieser Situation hätte die Sache durch Anberaumung zusätzlicher Verhandlungstermine nicht beschleunigt\nwerden können. Hinsichtlich der zwischen den einzelnen Sitzungstagen verstrichenen Zeiträume ist dem Verlauf der Hauptverhandlung zu entnehmen, dass\ndiese zur Auswertung neuer Beweismittel, zur Vorbereitung der jeweils folgen-\n\nden Sitzungstage bzw. der kommissarischen Vernehmungen in der Türkei sowie zur Beratung und Entscheidung über die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge notwendig waren. Die dargestellten Besonderheiten des Verfahrens und der Hauptverhandlung, die einen erheblichen Zeitaufwand notwendig\ngemacht, zum Absetzen von Sitzungstagen bzw. zu deren Verkürzung geführt,\ndie Verhandlungsfrequenz (negativ) beeinflusst und insgesamt die Dauer des\nerstinstanzlichen Verfahrens von rund zwei Jahren und acht Monaten verursacht haben, führen zu der Beurteilung, dass insoweit erhebliche vermeidbare\nund dem Staat zuzurechnende Verzögerungen (gleichwohl) nicht vorgekommen\nsind.\n\n40 Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage\nzu stellen. Die - früher schon einmal aufgestellte und nunmehr wiederholte -\nBehauptung des Beschwerdeführers, der anfängliche Verhandlungsplan mit 54\nvorgesehenen Sitzungstagen innerhalb von sechs Monaten habe schon bei\nseiner Aufstellung lediglich \"auf dem Papier gestanden\", also keinen ernsthaften sachlichen Hintergrund gehabt, wird durch das Beschwerdevorbringen\n(wiederum) nicht belegt. Hierfür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. Vielmehr ergeben sich aus den Darlegungen des Oberlandesgerichts in seinen\nHaftentscheidungen zahlreiche Gründe für ein nachträgliches Abweichen vom\nursprünglich geplanten Verlauf der Hauptverhandlung. Darauf hat der Senat\nbereits in seinem Beschluss vom 4. August 2009 (StB 36/09) hingewiesen, und\ndamals in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass allein sechs der ursprünglich vorgesehenen Termine entfallen sind, weil einer der Verteidiger dies\nbeantragt hatte (vgl. auch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n9. Juni 2009).\n\n41 cc) Erhebliche vermeidbare Verzögerungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat es auch während des weiteren Verfahrens nicht gegeben (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009\n- 2 BvR 388/09, StV 2009, 479): Nachdem das schriftliche, 94 Seiten umfassende Urteil des Oberlandesgerichts am 30. November 2011 zur Geschäftsstelle gelangt und den Verteidigern des Angeklagten am 9. bzw. 12. Dezember\n2011 zugestellt worden war, gingen bis zum 12. Januar 2012 umfangreiche Revisionsrechtfertigungen der beiden Verteidiger ein, die mit zahlreichen Rügen\ndas Verfahren beanstandeten und die Verletzung des sachlichen Rechts rügten. Außerdem begründete der Angeklagte das Rechtsmittel selbst zu Protokoll\nder Geschäftsstelle mit Beanstandungen der Verletzung des formellen und des\nsachlichen Rechts. Eine Rüge, das Verfahren sei rechtsstaatswidrig verzögert\nworden, wurde allerdings nicht erhoben. Nach Erstellung der Gegenerklärung\nvom 22. Februar 2012, die dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden\nwar, ging die Antragsschrift des Generalbundesanwaltes (25 Seiten) am\n17. April 2012 beim Bundesgerichtshof ein. Nach Ablauf der in § 349 Abs. 3\nSatz 2 StPO bestimmten Frist verfügte der Vorsitzende des 3. Strafsenats unter\ndem 11. Mai 2012 die Zuteilung an den Berichterstatter und übertrug die Sachbearbeitung zunächst einem wissenschaftlichen Mitarbeiter. Nach Vorlage von\ndessen Gutachten am 21. Juni 2012 wurde die Sache am 16. August 2012 im\nSenat beraten; dabei ergab sich die Notwendigkeit einer Hauptverhandlung\n(§ 349 Abs. 5 StPO), die - unter Beachtung der Besetzungsgrundsätze der internen Geschäftsverteilung des Senats - für den 29. November 2012 terminiert\nund an diesem Tag durchgeführt wurde. Bereits am selben Tag hat der Senat\nentschieden, dass das erstinstanzliche Urteil wegen eines sachlich-rechtlichen\nFehlers in der Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wird. Die Sachakten wurden am 11. Dezember\n2012 an das Oberlandesgericht versandt, das schriftliche Revisionsurteil ge-\n\nlangte am 18. Dezember 2012 zur Geschäftsstelle des Senats und wurde dem\nOberlandesgericht am 20. Dezember 2012 per Fax übermittelt. Die Schlussund Druckereiverfügung der Senatsgeschäftsstelle datiert vom 20. Dezember\n2012 und wurde am 14. Januar 2013 abgefertigt.\n\n42 dd) Eine die Fortdauer der Untersuchungshaft hindernde Verzögerung\nstellt auch nicht der Umstand dar, dass das Ersturteil mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen worden ist.\nAuch verfassungsrechtlich ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss\nvom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, StV 2006, 73). Eine Ausnahme hiervon ist (nur) dann zu machen, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat; dies\nist vorliegend nicht der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. September 2005 -\n2 BvR 1315/05, NStZ 2006, 47).\n\n43 c) Zum voraussichtlichen Gang des weiteren Verfahrens bei dem Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Vorsitzende des dort zuständigen 6. Strafsenats - zusätzlich zu den sich bereits aus dem Beschwerdeverfahren ergebenden Verfahrenstatsachen, dass dieser Senat am 17. Januar 2013 durch\nden angefochtenen Beschluss über den Haftprüfungsantrag des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2012 entschieden hat und die neue Hauptverhandlung Ende April/Anfang Mai 2013 beginnen soll - ergänzend mitgeteilt, dass am\n7. Dezember 2012 das Protokoll der Urteilsverkündung des Bundesgerichtshofes vom 29. November 2012 (3 StR 139/12) und am 11., 14., und 21. Dezember 2012 die Aktenvorgänge eingegangen seien. Das Revisionsurteil sei in Ablichtung am 20. Dezember 2012 übersandt worden. Zu der aktuellen Belastung\n\nhat sie mitgeteilt, dass der 6. Strafsenat seit dem 26. Juli 2012 in einer Besetzung von fünf Richtern nebst einer Ergänzungsrichterin aus dem eigenen Senat\nan zwei bis drei Wochentagen gegen El. u.a. (III-6 StS 1/12) -\nsog. Düsseldorfer Zelle - verhandele. Ein Ende der Beweisaufnahme sei nicht\nabsehbar; das Verfahren werde in keinem Fall vor September 2013 beendet\nsein. Es handele sich um eine Haftsache mit einem Umfang von heute 287\nStehordnern; die vier Angeklagten machten von ihrem Schweigerecht umfassend Gebrauch.\n\n44 Der Senat verhandele daneben seit dem 21. Januar 2013 in einer Besetzung von drei Richtern an einem weiteren Wochentag in dem Verfahren gegen Ko. (III-6 StS 2/12) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer\nterroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b\nAbs. 1 Satz 1 und 2 StGB u.a. (PKK). Durch Beschluss des Senats vom\n3. Dezember 2012 sei die am 24. September 2012 eingegangene Anklage des\nGeneralbundesanwalts (2 StE 9/12-6) unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden. Auch hierbei handele es sich\num eine Haftsache mit einem Umfang von gegenwärtig 38 Stehordnern. Es sei\naufgrund der weitestgehend geständigen Einlassung des Angeklagten beabsichtigt, dieses Verfahren bis Ende April 2013 abzuschließen.\n\n45 Am 20. Dezember 2012 sei die Anklageschrift des Generalbundesanwalts in der Strafsache gegen Kr. wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1,\n§ 129a Abs. 1 StGB u.a. (Islamische Bewegung Usbekistans) eingegangen. Es\nhandele sich um eine Haftsache. Die sich insoweit ergebende Überlastung des\n6. Strafsenats habe sie dem Präsidium am 7. Januar 2013 schriftlich angezeigt.\n\nMit Beschluss vom 18. Januar 2013 habe das Präsidium das Verfahren gegen\nKr. dem 5. Strafsenat (Vertretersenat) übertragen.\n\n46 Neben den laufenden Hauptverhandlungen an mindestens drei Wochentagen sei der Senat in der Strafsache gegen Er. aufgrund des verfahrensentscheidenden Auslandsbezuges bereits seit etwa drei bis vier Wochen\nmit der Vorbereitung umfangreicher Rechtshilfeersuchen sowie der Aufarbeitung der Verfahrensakten mit einem Umfang von gegenwärtig 134 Stehordnern\nbefasst. Allein die Vorbereitung der Hauptverhandlung bedinge einen Zeitraum\nvon mehreren Wochen, so dass der Senat sich auch aus diesem Grund außer\nStande sehe, zu einem früheren Zeitpunkt als vor Ende April/Anfang Mai 2013\nmit der Hauptverhandlung zu beginnen. Das Verfahren werde - wie das dem\naufgehobenen Urteil zugrundeliegende - in einer Besetzung von fünf Richtern\nnebst einem Ergänzungsrichter zu verhandeln sein.\n\n47 Danach kann die neue Hauptverhandlung nach dem derzeitigen Sachstand aus sachlichen Gründen (Vorbereitung des Verfahrens, gleichzeitige\nDurchführung anderer, teils schon vor Eingang des gegenständlichen Verfahrens begonnener Hauptverhandlungen) nicht früher beginnen. Vermeidbare\nVerzögerungen lässt dies entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht\nerkennen. Nachdem der früher sehr umfangreiche Verfahrensstoff auf den\nVorwurf der Beteiligung des Angeklagten an dem Mordanschlag vom 1. April\n1993 beschränkt ist, geht der Senat davon aus, dass die neue Hauptverhandlung deutlich kürzer sein wird als die erste.\n\n48 Nach alledem ist die Fortdauer der Untersuchungshaft angesichts der\nBedeutung der Sache und der konkreten Erwartung einer lebenslangen Freiheitsstrafe immer noch verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\n49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.\n\nSchäfer Pfister Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-19/stb-2-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-19/stb-2-13","retrieved":"2026-10-24 07:53:56.498448+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-19/stb-2-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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