{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2013-03-19_3_StR_7_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-03-19","aktenzeichen":"3 StR 7/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 7/13\nvom\n19. März 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten Z.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag -\nam 19. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Juli 2012\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte Z.\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt\nwird;\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\naa) soweit es die Angeklagten Z. und C. betrifft, hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II. 5. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nbb) soweit es den Angeklagten D. betrifft, im Ausspruch\nüber die Jugendstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Z. , an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten Z. wegen Betrugs und\nwegen \"unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.\nGegen den Mitangeklagten C. hat es wegen einer Serie von Betäubungsmitteltaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt und gegen den Mitangeklagten D. aus gleichem Grund unter\nEinbeziehung von vier Verurteilungen eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten verhängt. Die auf eine Verfahrensrüge sowie auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten Z.\nhat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie\nunbegründet.\n\n2 1. Soweit sich die Revision gegen die Feststellung wendet, Gegenstand\nder Einfuhr und des Handeltreibens sei eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln gewesen, bleibt sie ohne Erfolg. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 3 StR 233/96, NStZ 1996,\n498, 499; Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339)\nkeine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des in den Niederlanden erworbenen\nMarihuanas getroffen. Dies gefährdet den Schuldspruch hier indes nicht, da es\nwegen der Gesamtmenge von eineinhalb Kilogramm und dem gezahlten Kilopreis von 4.600 € außer Frage steht, dass der Grenzwert von 7,5 Gramm THC\nüberschritten worden ist.\n\n3 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen (in Tateinheit zur Einfuhr\nstehenden) mittäterschaftlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II. 5. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n4 Nach den Feststellungen verabredeten der Angeklagte und die beiden\nMitangeklagten den Kauf von Marihuana in den Niederlanden und das gemeinsame Verbringen des Rauschgifts in die Bundesrepublik, um es hier gewinnbringend weiterzuverkaufen. Der Angeklagte war weder an der Entscheidung\nhinsichtlich der zu erwerbenden Menge, noch an der Finanzierung des Betäubungsmittels beteiligt, noch sollte er davon einen Anteil oder eine finanzielle\nEntlohnung oder eine Beteiligung am erwarteten Verkaufserlös erhalten. Er begleitete die Mitangeklagten nach Amsterdam lediglich zu dem Zweck, den Kontakt mit dem nur ihm bekannten Lieferanten herzustellen. Sein Motiv bestand\nallein darin, dem Mitangeklagten D. , den er - von diesem unerkannt - bei\neinem früheren Rauschgiftgeschäft um 2.750 € betrogen hatte, die Möglichkeit\nzu geben, durch den Weiterverkauf des Rauschgifts diesen Verlust wieder auszugleichen. Nachdem der Lieferant erschienen war, übernahm absprachegemäß der Mitangeklagte C. die Abwicklung des Kaufs. Danach fuhren alle\ndrei Angeklagten nach Venlo. Von dort aus transportierte der Mitangeklagte\nD. das Rauschgift in einem Taxi nach Deutschland, während die beiden anderen im Auto vorausfuhren, um die Betäubungsmittel sicher ohne Kontrolle\nüber die Grenze bringen zu können.\n\n5 Täter oder Mittäter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann nur\nsein, wer selbst eigennützig handelt. Die bloße Förderung fremden Eigennutzes\ngenügt nicht (Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 579 mwN). Eigennütziges Tun\ndes Angeklagten ist nicht festgestellt. Damit ist lediglich belegt, dass der Angeklagte zum Handelsgeschäft der beiden Nichtrevidenten Beihilfe geleistet hat.\nDer Senat schließt aus, dass in einer neuen Verhandlung Feststellungen zu\neinem eigennützigen Handeln des Angeklagten getroffen werden können. Er\nhat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht\nentgegen, da sich der geständige Angeklagte gegen den Tatvorwurf in seiner\n\nabweichenden rechtlichen Bewertung nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n6 Die Verurteilung wegen mittäterschaftlicher Einfuhr der Betäubungsmittel\nweist dagegen keinen Rechtsfehler auf. Die Einfuhr lag im Interesse des Angeklagten. Mit der Absicherung des Transports aus dem vorausfahrenden Begleitfahrzeug hat er einen sich in die Tatbeiträge der Mittäter einfügenden Tatbeitrag geleistet.\n\n7 3. Die für die Tat zu II. 5. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe kann,\nunabhängig davon, ob der Senat das Beruhen des Strafausspruchs auf der\nrechtsfehlerhaften Einordnung als in Tateinheit zur Einfuhr stehendem täterschaftlichen Handeltreiben ausschließen könnte, nicht bestehen bleiben. Das\nLandgericht hat den Wirkstoffgehalt des Rauschgifts nicht festgestellt. Hierauf\nkann aber wegen der Bedeutung der Wirkstoffmenge für eine sachgerechte,\nschuldangemessene Festsetzung der Strafe im Betäubungsmittelstrafrecht\nnicht verzichtet werden (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 3 StR 233/96,\nNStZ 1996, 498, 499). Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.\n\n8 Die für den Betrug verhängte dreimonatige Einzelfreiheitsstrafe bleibt\nvon dem Fehler unberührt. Zwar hat das Landgericht die Voraussetzungen von\n§ 47 Abs. 1 StGB nicht erörtert; angesichts der einschlägigen Vorstrafen ist das\nLandgericht indes erkennbar davon ausgegangen, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe sei zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich.\n\n9 4. Die auf die Sachrüge veranlasste Aufhebung der Einzelstrafe im Fall\nII. 5. der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe erstreckt sich auch auf die entsprechende Einzelstrafe und die Gesamtstrafe des Mitangeklagten C.\nsowie auf den Ausspruch über die einheitliche Jugendstrafe des Mitangeklag-\n\nten D. (§ 357 StPO), denn die fehlende Grundlage für die Zumessung der\nEinzelstrafe betrifft alle Angeklagten in gleicher Weise.\n\nPräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf Pfister Schäfer\nist wegen Urlaubs gehindert,\nseine Unterschrift beizufügen.\nPfister\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-19/3-str-7-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-19/3-str-7-13","retrieved":"2026-10-24 07:53:56.459182+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-19/3-str-7-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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