{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2013-03-19_3_StR_56_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-03-19","aktenzeichen":"3 StR 56/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 56/13\n\nvom\n19. März 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. März\n2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 26. September 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung\nüber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die\nSachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Die durch die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum\nSchuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensrüge hat sich als unbegründet\nerwiesen.\n\n3 Die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n4 Die sachverständig beratene Strafkammer hat von einer Anordnung der\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt schon deshalb abgesehen, weil ein\nHang zum übermäßigen Konsum von Rauschmitteln nicht vorliege. Zwar habe\nder Angeklagte \"in der Vergangenheit\" häufig Alkoholmissbrauch betrieben. Es\nfehle aber an einer \"fortgeschrittenen Abhängigkeit von Substanzen\". Bis zur\nAufnahme in die Justizvollzugsanstalt und danach sei weder eine Suchtbehandlung erforderlich gewesen noch seien ihm Medikamente zur Behandlung etwaiger Suchterscheinungen verordnet worden.\n\n5 Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen einen unzutreffenden Maßstab angelegt\nhat. Ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB ist nicht nur - wovon die Strafkammer ersichtlich ausgegangen ist - im Falle einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden (erheblichen) Abhängigkeit zu bejahen; vielmehr genügt\nbereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch\nÜbung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß\nzu sich zu nehmen (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 3 StR 194/07, juris\nRn. 8; vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4 und vom 4. August 2011\n- 3 StR 235/11, juris Rn. 10). Dass eine derartige Neigung beim Angeklagten\nbesteht, liegt nach den getroffenen Feststellungen nahe. Danach konsumierte\n\nder Angeklagte bereits als Jugendlicher ab und zu Alkohol, bei Feiern auch\ngrößere Mengen, teilweise bis zum sogenannten Filmriss. In den letzten Jahren\nstieg sein Alkoholkonsum an; solche Feiern fanden nun bis zu vier- oder fünfmal in der Woche statt. Ähnlich verhielt es sich mit dem Konsum illegaler Drogen (Kokain, Amphetamin, Ecstasy), den er praktizierte, \"um länger feiern zu\nkönnen\". Im Vollzug der zur Zeit vollstreckten Freiheitsstrafe unterzieht sich der\nAngeklagte einer Alkoholtherapie.\n\n6 Außerdem hat die Strafkammer die Anordnungsvoraussetzungen des\n§ 64 StGB für nicht gegeben erachtet, weil die Taten des Angeklagten nicht aus\neiner Substanzproblematik bzw. Abhängigkeitserkrankung \"resultieren\". Eine\nBegründung hierfür enthalten die Urteilsausführungen nicht. Diesen kann insbesondere nicht entnommen werden, ob sich die Strafkammer bewusst war,\ndass ein symptomatischer Zusammenhang auch dann zu bejahen ist, wenn der\nHang zum Rauschmittelgenuss - neben anderen Umständen - mit dazu beigetragen hat, dass der Täter erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat (BGH,\nBeschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 164/09, juris Rn. 12). Dass ein möglicherweise vorliegender Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum für die Taten\nzumindest mitursächlich gewesen sein kann, ist aber jedenfalls nicht auszuschließen. Zwar konnte die Strafkammer das Vorliegen einer durch Drogen\noder Alkohol bedingten erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht feststellen. Sie ist jedoch davon ausgegangen, dass der Angeklagte, der auch früher abgeurteilte Körperverletzungen unter Alkoholeinfluss begangen hatte, bei den Taten aufgrund Alkohol- und Drogenkonsums enthemmt war. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nkommt es aber nicht darauf an, dass eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß\n§ 21 StGB besteht (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 383/02,\nNStZ-RR 2003, 41; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 64 Rn. 14).\n\n7 Über die Frage einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss\ndeshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht\n(BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht\nvom Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992\n- 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).\n\nPräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf Pfister RiBGH Hubert ist wegen\nist wegen Urlaubs gehindert, Urlaubs gehindert, seine\nseine Unterschrift beizufü- Unterschrift beizufügen.\ngen.\n\nPfister Pfister\n\nMayer Spaniol","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-19/3-str-56-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-19/3-str-56-13","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:53:56.427689+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-19/3-str-56-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2013-03-19","dockets":["3 StR 56/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2013-03-19_3_StR_56_13_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.03.2013 – 3 StR 56/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-19/3-str-56-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 26. September 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung\nüber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:53:56.427689+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}