{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2013-03-05_3_StR_525_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-03-05","aktenzeichen":"3 StR 525/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 525/12\n\nvom\n5. März 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. März 2013 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. März 2012 in dem ihn betreffenden\nStrafausspruch - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen -\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt,\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich\nder Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.\n\n2 Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Der\nGeneralbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n\"Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat lediglich\ninsoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, als\ndas Urteil sich nicht zu den Auswirkungen eines am 20. August 2010 ergangenen rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Nettetal verhält. […]\n\nDie verfahrensgegenständliche Tat vom 13. Juli 2010 liegt sowohl vor\nder Verurteilung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2010, die\nsich auf eine Betäubungsmittelstraftat vom 19. April 2010 bezieht, als\nauch vor der oben genannten Verurteilung des Amtsgerichts Nettetal\nvom 20. August 2010 wegen einer am 2. Juli 2010 begangenen weiteren\nBetäubungsmittelstraftat. Während die mit Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2010 verhängte Strafe wegen der Zäsurwirkung\neines weiteren Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2010 bei\nder Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe im vorliegenden Verfahren außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHSt 33,\n367, 369; Heintschel-Heinegg in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl.,\n§ 55 Rn. 19, 20), handelt es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 20. August 2010 im Verhältnis zu dem hier angegriffenen Urteil\num eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 StGB\nunterfallende frühere Verurteilung. Eine Gesamtstrafenfähigkeit mit der\nGeldstrafe aus jener letzten Verurteilung wäre damit gegeben, wenn die\ndort verhängte Strafe noch nicht erledigt ist. Ob diese Voraussetzung\nvorliegt, teilt die Strafkammer jedoch nicht mit. Das Revisionsgericht\nkann daher nicht beurteilen, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden oder - im Falle der Erledigung der Strafe aus der letzten rechtskräftigen Verurteilung vom 20. August 2010 - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. Fischer StGB 59. Aufl. § 55 Rn. 21 mwN).\n\nDer Rechtsfehler führt zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht (§ 354 Abs. 2 StPO).\nDie neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht\ngemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462\nStPO überlassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es im weiteren\nVerfahren ausschließlich um die Bildung einer erstmals festzusetzenden\noder neu zu bestimmenden Gesamtstrafe geht, mithin die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB an\nsich vorliegen. Dies ist aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen; denn die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob die Geldstrafe aus dem Urteil vom 20. August 2010 bereits vollständig vollstreckt wurde. In diesem Fall wäre keine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, sondern ein Härteausgleich vorzunehmen. Diese\n\nEntscheidung fällt nicht in den Regelungsbereich der §§ 460 ff. StPO;\nsie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (BGH Beschl. v. 29. November 2011 - 3 StR 358/11 -).\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 Die getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da sie\ndurch den Rechtsfehler im Zusammenhang mit der möglichen Anwendung des\n§ 55 StGB nicht betroffen werden. Ergänzende Feststellungen zur Vollstreckung der Geldstrafe sind erforderlich und im Übrigen möglich, soweit sie den\nbisherigen nicht widersprechen.\n\nTolksdorf Hubert Schäfer\n\nGericke Spaniol","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-05/3-str-525-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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