{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-03-05","aktenzeichen":"3 StR 41/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 41/13\nvom\n5. März 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 5. März 2013 gemäß §§ 46, 346\nAbs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. August\n2012 und auf Entscheidung des Revisionsgerichts werden auf\nseine Kosten als unzulässig verworfen; der Angeklagte hat die der\nNebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Die sich aus dem Schreiben des Angeklagten vom 10. Dezember 2012\nergebenden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den Verwerfungsbeschluss des\nLandgerichts Lüneburg vom 3. Dezember 2012 sind unzulässig.\n\n2 1. Der Generalbundesanwalt hat zu dem Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt:\n\n\"Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er keine Angabe über\nden Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, die innerhalb der Wo-\n\nchenfrist des § 46 Abs. 1 StPO gemacht werden muss, enthält (BGHR\nStPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 4). Die Einhaltung der Wochenfrist\ndes § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der\nAkten. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 3. Dezember\n2012 wurde dem Angeklagten formlos übermittelt und an den Verteidiger\ngegen Empfangsbekenntnis zugestellt (Bd. IV, Bl. 111 d.A.). Dem Verteidiger ist der Beschluss am 5. Dezember 2012 zugegangen (Bd. IV,\nBl. 113 d.A.). Das Schreiben des Angeklagten vom 10. Dezember 2012\nist beim Landgericht am 14. Dezember 2012 eingegangen (Bd. IV,\nBl. 119 d.A.), so dass sich ohne die Angabe des Antragstellers, wann\nihm der Beschluss vom 3. Dezember 2012 zugegangen ist, nicht feststellen lässt, ob die Wochenfrist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches eingehalten ist.\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig,\nweil der Angeklagte die gesetzliche Antragsfrist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO\nversäumt hat. Danach ist ein Antrag nur zulässig, wenn er binnen einer Woche\nnach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses bei dem Gericht eingeht, dessen\nEntscheidung angefochten wird. Das ist hier nicht geschehen.\n\n5 Im Übrigen wäre der Antrag auch mangels fristgerechter Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 1 und 2 StPO) unbegründet.\n\nTolksdorf Schäfer Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-05/3-str-41-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-03-05/3-str-41-13","retrieved":"2026-10-24 07:53:56.336934+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-03-05/3-str-41-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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