{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2013-02-21_3_StR_1_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-02-21","aktenzeichen":"3 StR 1/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 1/13\n\nvom\n21. Februar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 3. September 2012, soweit es ihn betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen im Fall II. 1. der Urteilsgründe und im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in drei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n2 I. Der Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch im\nFall II. 1. der Urteilsgründe wird durch die getroffenen Feststellungen nicht ge-\n\ntragen. Der Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs steht im Übrigen Strafverfolgungsverjährung entgegen.\n\n3 1. Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte sowie seine Bekannten S. , H. und T. am 29. Juni 2006 überein, in die Wohnung des M. einzudringen und diesen aus Rache zu verprügeln. Einzelheiten des Vorgehens besprachen sie nicht. Als sie gemeinsam an M. ‘\nGrundstück angekommen waren, zerschlug einer aus der Gruppe mit einer Axt\ndie Tür eines zum Haus gehörenden Stalles; anschließend schlug T. oder\nH. eine Öffnung in die hölzerne Haustür. \"Nicht ausschließbar\" wartete\nder Angeklagte vor der Tür auf die Rückkehr seiner Begleiter, während diese\ndas Haus betraten. Den zuvor gefassten Racheplan billigte er nach wie vor. Im\nHaus trafen die Eindringlinge lediglich auf die dort anwesende Frau Ha. , da\nsich M. versteckt hatte. Einer von ihnen forderte Frau Ha. mit den\nWorten \"Gib‘ das Telefon her oder du bist tot!\" zur Herausgabe ihres Mobiltelefons, um zu verhindern, dass sie damit Hilfe herbeirief. Der Aufforderung kam\nsie nach.\n\n4 Damit ist eine Mittäterschaft des Angeklagten an dem als Nötigung bewerteten Geschehen zum Nachteil der Geschädigten Ha. nicht belegt. Es\nergibt sich nicht, dass ein solches Vorgehen vom gemeinsamen Tatplan umfasst war und der Angeklagte einen entsprechenden Vorsatz hatte. Da sich der\ngemeinsame Tatplan allein darauf erstreckte, M. zu verprügeln, folgt\ndaraus nicht ohne weiteres, dass anderen anwesenden Personen Mobiltelefone abgenommen werden sollten. Im Übrigen erscheint auch ein objektiver Tatbeitrag des Angeklagten zu der Nötigung zweifelhaft. Die Strafkammer hat ausdrücklich keine Feststellungen dazu treffen können, dass der Angeklagte die\ngeplante Tat absichern sollte. Ein sonstiger Beitrag zu der Nötigungshandlung\nist nicht dargetan.\n\n5 Die danach erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen Nötigung\nerstreckt sich auch auf die dazu in Tateinheit stehenden weiteren Delikte (vgl.\nBGH, Beschluss vom 13. September 2011 - 3 StR 231/11, NJW 2012, 325, 328\nmwN).\n\n6 2. Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs besteht das Strafverfolgungshindernis der Verjährung. Da die Tat in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2006\nbegangen wurde, ist bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils gemäß § 78\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5, § 78c Abs. 3 Satz 2, § 123 Abs. 1 StGB die absolute Verjährungsfrist von - hier - sechs Jahren abgelaufen. Das tateinheitliche\nZusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährungsfrist\nder einzelnen Delikte nicht (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1989 - 3 StR\n80/89, NStZ 1990, 80, 81 mwN).\n\n7 3. Für die neue Hauptverhandlung und den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat darauf hin, dass der Angeklagte nach den bislang getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Tat noch nicht wegen eines Körperverletzungsdeliktes bestraft worden war und daher bei der Strafzumessung zu\nseinen Lasten keine \"im Hinblick auf Körperverletzungsdelikte auch einschlägigen\" Vorstrafen gewertet werden können. Im Übrigen dürfte die zwischen der\nTat und dem Urteilserlass liegende Zeit strafmildernd zu berücksichtigen sein\n(vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1985 - 2 StR 596/85, NStZ 1986, 217,\n218).\n\n8 II. Die Überprüfung des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen (unter II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe) hat keinen\nRechtsfehler ergeben. Dagegen ist die diese Taten betreffende Strafzumessung rechtsfehlerhaft, so dass die drei Einzelstrafen von sechs Monaten sowie\nzwei Mal vier Monaten aufzuheben sind.\n\n9 Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, von welchem Strafrahmen das\nLandgericht ausgegangen ist. Die Strafkammer teilt weder eine bei der Strafzumessung herangezogene Norm noch einen konkreten Strafrahmen mit. Somit ist insbesondere nicht nachvollziehbar, ob der Bemessung der Strafen mit\nBlick auf die - \"nicht ausschließbar\" - angenommene erheblich verminderte\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte\nStrafrahmen oder - und gegebenenfalls aus welchen Gründen - der Regelstrafrahmen zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1988 - 4 StR\n30/88, BGHR StGB § 233 Strafrahmenverschiebung 1). Die Strafkammer führt\nlediglich nach Darlegung verschiedener Strafzumessungsgesichtspunkte aus,\ndass sie nach einer Gesamtabwägung hinsichtlich zweier Taten eine Freiheitsstrafe in Höhe von vier Monaten und hinsichtlich einer Tat eine solche von\nsechs Monaten \"für ausreichend, aber auch für erforderlich\" gehalten habe.\nDies genügt nicht, um dem Senat eine revisionsrechtliche Nachprüfung der\nStrafzumessung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971\n- 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268). Daher kommt es nicht mehr maßgeblich darauf an, dass sich das Urteil auch nicht dazu verhält, weshalb in zwei Fällen\nFreiheitsstrafen von unter sechs Monaten unerlässlich sind (§ 47 Abs. 1 StGB,\n§ 267 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO).\n\n10 III. Der Wegfall sämtlicher Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nTolksdorf Pfister Schäfer\n\nMayer Spaniol","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-21/3-str-1-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-21/3-str-1-13","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:53:56.250513+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-21/3-str-1-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2013-02-21","dockets":["3 StR 1/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2013-02-21_3_StR_1_13_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.02.2013 – 3 StR 1/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-21/3-str-1-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 3. September 2012, soweit es ihn betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen im Fall II. 1. der Urteilsgründe und im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/47","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"47","label":"§ 47 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/123","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"123","label":"§ 123 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:53:56.250513+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}