{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2013-02-07_3_StR_503_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-02-07","aktenzeichen":"3 StR 503/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 503/12\n\nvom\n\n7. Februar 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. und 2.: gefährlicher Körperverletzung u.a.\nzu 3.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar\n2013, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPfister,\nHubert,\nMayer,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten H. ,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten B. ,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der\nauswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers\nvom 9. August 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten H. und S. jeweils wegen\ngefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Nötigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen\nden Angeklagten B. hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung jugendrechtliche Weisungen und Auflagen verhängt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision der Staatsanwaltschaft. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene -\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und\nWertungen getroffen:\n\n3 Mitte des Jahres 2011 hatte der Angeklagte S. dem Geschädigten L. etwa 25 Gramm Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf\nübergeben. L. verkaufte dieses Marihuana jedoch in der Folgezeit nicht,\nsondern konsumierte es - jedenfalls zum Teil - selbst. Fortan ging er dem Angeklagten S. aus dem Weg und ignorierte dessen Kontaktversuche, da\ner davon ausging, dass dieser nun das Geld aus dem Verkauf der Betäubungsmittel, wenigstens 500 €, von ihm verlangen würde. Die Angeklagten\nH. und B. hatten von alledem Kenntnis.\n\n4 Als die Angeklagten am Tattag mit dem BMW des Angeklagten S.\neine Straße in N. befuhren, entdeckte der Angeklagte S.\nden Zeugen L. . Nachdem der Angeklagte B. den von ihm\ngesteuerten Pkw angehalten hatte, verließ der Angeklagte S. den Pkw,\nwobei er an dem Innenspiegel des BMW hängende Handschellen mitnahm.\nGemeinsam mit dem Angeklagten H. näherte er sich dem Zeugen L.\nvon hinten und schloss mit den Worten: \"Jetzt haben wir Dich!\" eine Seite der\nHandschellen um dessen linkes Handgelenk und die andere Seite um sein eigenes rechtes Handgelenk, um eine Flucht des Geschädigten zu verhindern.\nDer Angeklagte S. führte den Zeugen sodann zurück zu dem BMW, in\ndem der Angeklagte B. geblieben war. Aus Furcht weinte der Geschädigte bereits zu diesem Zeitpunkt und rief um Hilfe.\n\n5 Der Angeklagte S. schob den Zeugen L. von links in den\nFahrgastraum auf den hinteren rechten Sitz, löste die Handschellen von seinem\neigenen Handgelenk und befestigte die nunmehr freie Seite der Fessel am\nTürgriff der hinteren rechten Tür, um auch weiterhin eine Flucht des Zeugen\nL. zu verhindern. Der Angeklagte H. setzte sich auf den Beifahrersitz.\nSodann fuhr der Angeklagte B. auf Geheiß des - hinten links sitzenden -\n\nAngeklagten S. in Richtung Niederlande. Während der Fahrt sprach der\nAngeklagte S. die Geldschulden des Zeugen L. aus dem Betäubungsmittelgeschäft an sowie dessen Versuche, sich ihm zu entziehen. Der\nZeuge L. schrie und weinte auch weiterhin. Im Laufe der Fahrt schlug\nder Angeklagte S. dem Zeugen L. mindestens zwei Mal mit der\nflachen Hand ins Gesicht. Er nahm ihm ferner 50 € Bargeld aus der Hosentasche, die er dort bei der Suche nach dessen Mobiltelefon gefunden hatte. Das\nGeld und das Mobiltelefon nahm er dem Zeugen L. auch deshalb ab,\ndamit dieser keine Hilfe rufen konnte und um ihm die Rückfahrt zu erschweren.\nDas Mobiltelefon gab er dem Zeugen jedoch zunächst noch während der Fahrt\nmit dem Hinweis zurück, dass er ihn anrufen solle, sobald er das Geld habe.\n\n6 Der Angeklagte H. , der das Verhalten des Angeklagten S. billigte, drehte sich während der Fahrt mehrfach um, redete ebenfalls auf den\nZeugen L. ein, wandte sich vom Beifahrersitz aus diesem zu und schlug\ndem Geschädigten mindestens zwei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht. Zudem hielt er eine Zigarette mit brennender Spitze an die linke Schläfe des Zeugen L. , wodurch dieser eine kleine Brandwunde erlitt. Während der gesamten Zeit folgte der Angeklagte B. , der das Geschehen wahrnahm,\nden Fahrtanweisungen des Angeklagten S. über die Autobahnen in\nRichtung Niederlande.\n\n7 Nach etwa 30 Minuten endete die Fahrt in den Niederlanden, wo die Angeklagten H. und S. mit dem Zeugen L. ausstiegen, ihm die\nHandschellen abnahmen und in ein nahe gelegenes Waldstück gingen, das\nsich noch in Sichtweite des Angeklagten B. befand, der im Fahrzeug\nverblieb. Sodann brachten die Angeklagten S. und H. den Zeugen\nL. zu Boden und forderten ihn auf, sein Mobiltelefon herauszugeben so-\n\nwie seine Hose und seine Schuhe auszuziehen. Sie beabsichtigten damit, dem\nGeschädigten das Herbeirufen von Hilfe und die Rückkehr nach Hause zu erschweren. Unter dem Eindruck der vorherigen Fesselung und der verabreichten\nSchläge folgte der Zeuge L. dieser Aufforderung zunächst. Auf seine\nBitte und den Hinweis auf die winterlichen Temperaturen gab ihm der Angeklagte S. jedoch die Hose wieder. Die Angeklagten H. und S.\ngingen sodann wieder zum Pkw und fuhren mit dem Angeklagten B.\nnach N. zurück.\n\n8 Das Landgericht hat auf der Grundlage der Einlassungen der Angeklagten sowie der Angaben des Zeugen L. hinsichtlich des Tatplanes der\nAngeklagten angenommen, dass diese dem Geschädigten einen \"Denkzettel\nverpassen\" und ihn einschüchtern wollten, um zu erreichen, dass er den gegenüber dem Angeklagten S. aus dem Drogengeschäft geschuldeten\nGeldbetrag zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet. Der Angeklagte S.\nhabe nicht die Absicht verfolgt, das ausstehende Geld im Rahmen der Tat ganz\noder teilweise einzutreiben. Hinsichtlich der durch den Angeklagten S.\nwährend der Fahrt weggenommenen 50 € sei dieser davon ausgegangen, dass\nihm dieser Betrag aus dem Betäubungsmittelgeschäft zugestanden habe. Aufgrund des vergangenen Zeitablaufs und des Sichentziehens des Zeugen sei es\nlebensnah, dass der Angeklagte S. die Vorstellung gehabt habe, die\nWegnahme des Geldes sei nicht rechtswidrig.\n\n9 2. Diese Beweiswürdigung hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht\nstand.\n\n10 a) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt,\ndas Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung dessen ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter\nRechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall,\nwenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen\nDenk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu\nhohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Rechtsfehlerhaft\nist auch, wenn der Tatrichter es versäumt, sich im Urteil mit anderen naheliegenden Möglichkeiten auseinanderzusetzen und dadurch über schwerwiegende\nVerdachtsmomente ohne Erörterung hinweggeht (vgl. BGH, Beschluss vom\n14. September 1993 - 1 StR 450/93, NStE Nr. 119 zu § 261 StPO; Urteil vom\n13. Dezember 2012 - 4 StR 177/12 mwN). Die Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen zudem ausreichend mit Tatsachen abgesichert sein und dürfen\nsich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie\nletztlich bloße Vermutungen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009\n- 3 StR 259/09, NStZ-RR 2009, 351; KK-Schoreit, 6. Aufl., § 261 Rn. 45 mwN).\nNach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft.\n\n11 b) Dies gilt im Besonderen für die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten hätten nicht die Absicht verfolgt, die Forderung aus dem Betäubungsmittelgeschäft bereits im Rahmen der Tat ganz oder teilweise einzutreiben, sondern hätten diesem einen \"Denkzettel\" verpassen und ihn dazu bringen wollen, diese Geldschulden zu einem späteren Zeitpunkt zu begleichen.\nInsoweit hätte sich das Landgericht vor dem Hintergrund einer möglichen Strafbarkeit der Angeklagten nach § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB damit auseinandersetzen und erörtern müssen, ob die Angeklagten zu dem Zeitpunkt, als sie den\nZeugen L. auf der Straße ergriffen, fesselten und in den Pkw verbrach-\n\nten, die Absicht hatten, den Zeugen unter Ausnutzung der offensichtlichen Sorge um sein Wohl zu erpressen oder zu berauben. Das Erfordernis einer derartigen Erörterung ergibt sich aus Folgendem: Die Einlassungen der Angeklagten\nB. und H. sind zu ihrer Absicht im Zeitpunkt der Begründung der\nBemächtigungslage über den Zeugen L. unergiebig. Der Angeklagte\nS. hat insoweit lediglich angegeben, er \"habe sich bei alledem nichts\ngedacht, er sei einfach betrunken gewesen und verärgert.\" Nach den - insoweit\nrechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen liegt\nein anderer als der festgestellte Tatplan ausgesprochen nahe. Maßgebend sind\ninsoweit hier die Vorgeschichte und der Anlass der Tat sowie das vor diesem\nHintergrund zu beurteilende Vorgehen der Angeklagten. Danach war der Geschädigte dem Angeklagten S. seit längerem die Bezahlung von erhaltenen Betäubungsmitteln schuldig; die Angeklagten S. und H. bemächtigten sich mit von Anfang an zielgerichteten, verbal entsprechend begleiteten Handlungen des Geschädigten und misshandelten diesen während der\nFahrt in die Niederlande nach Ansprache seines Zahlungsverhaltens körperlich;\nnoch während der Fahrt nahm der Angeklagte S. dem gefesselten Geschädigten sodann Geld weg und zwang diesen zusammen mit dem Angeklagten H. nach dem Ende der Fahrt in den Niederlanden schließlich, sein Mobiltelefon und andere Gegenstände herauszugeben.\n\n12 c) Die Erörterung eines zum Zeitpunkt der Begründung der Bemächtigungslage über den Geschädigten L. bestehenden, möglicherweise zur\nStrafbarkeit nach § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB führenden Tatplanes der Angeklagten war nicht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht die Absicht einer\nrechtswidrigen Zueignung des Angeklagten S. abgelehnt hat, als dieser\ndem Geschädigten 50 € wegnahm; denn die dieser Annahme zugrundeliegende Beweiswürdigung ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die insoweit maßgebliche\n\nFeststellung des Landgerichts, der Angeklagte S. sei bei dieser Wegnahme davon ausgegangen, \"dass ihm diese aus dem Betäubungsmittelgeschäft mit dem Zeugen zustünden\", beruht nicht auf einer rechtlich tragfähigen\nGrundlage, sondern stellt eine reine Vermutung dar. Eine derartige Vorstellung\nhat der Angeklagte S. selbst nicht behauptet, sondern hat sich insoweit\ndahin eingelassen, er habe mit der Wegnahme des Geldes dafür sorgen wollen, dass der Zeuge \"nicht so schnell und einfach wieder nach Hause käme\".\nDie nicht näher begründete Wertung des Landgerichts, \"aufgrund des vergangenen Zeitablaufs und des Sichentziehens des Zeugen\" sei \"es auch lebensnah, dass der Angeklagte S. die Vorstellung hatte, die Wegnahme des\nGeldes sei nicht rechtswidrig\", ist nicht schlüssig und vermag daher die entsprechende Feststellung des Landgerichts nicht zu begründen. Eine andere\nrechtlich tragfähige Beweisgrundlage für die festgestellte Vorstellung des Angeklagten S. , die den vom Landgericht angenommenen Tatbestandsirrtum dieses Angeklagten im Sinne von § 16 StGB tragen könnte, kann den Urteilsgründen auch im Übrigen nicht entnommen werden.\n\n13 3. Wegen der aufgezeigten, die Schuldsprüche gegen alle Angeklagten\nbetreffenden und für diese vorteilhaften Rechtsfehler kann das Urteil insgesamt\nnicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf daher in vollem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es auf die weiteren von der Revision\nerhobenen Beanstandungen ankommt. Dies gilt auch für die Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht hätte auch mit Blick auf eine mögliche\nStrafbarkeit nach § 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB erörtern müssen, ob die Angeklagten die durch die Bemächtigung des Zeugen L. begründete Lage zu einer Erpressung oder einem Raub ausnutzten.\n\n14 4. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nhat demgegenüber keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht\n(§ 301 StPO).\n\nSchäfer Pfister Hubert\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-07/3-str-503-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-07/3-str-503-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:56.158008+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-07/3-str-503-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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