{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2013-02-04_3_StR_481_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-02-04","aktenzeichen":"3 StR 481/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 481/12\nvom\n4. Februar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2013\ngemäß § 46 Abs. 1, § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ergänzenden Begründung einer Verfahrensrüge\nwird verworfen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 24. Juli 2012\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das\nVerfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 13 der\nUrteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im\nUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) im Schuldspruch dahin teilweise geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen schuldig ist;\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in drei Fällen und wegen Anstiftung zum Diebstahl zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die\nauf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Dieser hat zudem beantragt, ihm zur ergänzenden Begründung einer bereits geltend gemachten Verfahrensrüge Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu gewähren. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\n2 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist schon deshalb unzulässig, weil\nder Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, wann das behauptete Hindernis, das\nder vollständigen Darlegung der den Mangel begründenden Tatsachen (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO) entgegenstand, weggefallen ist.\n\n3 2. Soweit der Angeklagte im Fall 13 der Urteilsgründe wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, muss das Verfahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO wegen eines nicht mehr behebbaren\nVerfahrenshindernisses eingestellt werden. Es fehlt an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, nachdem das Landgericht die zugrunde liegende Anklage mit\nBeschluss vom 4. Juli 2012 während laufender Hauptverhandlung lediglich in\nder Besetzung von zwei Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und die Sache zu dem führenden Verfahren verbunden hat. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens hätte die Strafkammer indes in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also mit drei\nBerufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, entscheiden müssen (BGH, Urteil\nvom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09).\n\n4 3. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des\nSchuldspruchs. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, wegen des Wegfalls\nder für den Fall 13 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren auch den\nAusspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, kann sich der Senat nicht verschließen.\n\n5 4. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\nSchäfer Pfister Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-04/3-str-481-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-02-04/3-str-481-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:56.097814+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-02-04/3-str-481-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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