{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2013-01-24_NA_StB_19_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-01-24","aktenzeichen":"StB 19/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n__________\nStB 19/12\nvom\n24. Januar 2013\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Verschleppung u.a.\n\nhier: Beschwerde des Angeklagten gegen den Eröffnungsbeschluss des\nKammergerichts vom 5. Dezember 2012\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am\n24. Januar 2013 gemäß § 210 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen den Eröffnungsbeschluss des Kammergerichts vom 5. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe als Mitarbeiter des mongolischen Geheimdienstes am 14. Mai 2003 in Le Havre/Frankreich zusammen\nmit weiteren Personen den Exilmongolen D. in seine Gewalt\ngebracht, ihn in gefesseltem und zeitweise durch Spritzen betäubtem Zustand\nim Pkw über Brüssel nach Berlin geschafft und ihn dort am 18. Mai 2003, wiederum betäubt, in ein Flugzeug nach Ulan Bator/Mongolei verbracht. Dies habe\ndem Zweck gedient, gegen D. in der Mongolei ein Strafverfahren wegen\nBeteiligung an der Ermordung des damaligen mongolischen Innenministers\nS. am 2. Oktober 1998 in Ulan Bator durchzuführen. Bei seiner\nAnkunft in der Mongolei am 19. Mai 2003 sei D. , wie von den Tätern bezweckt, in Untersuchungshaft genommen worden; in der Folge habe man ihn\nmehrfach gefoltert, um von ihm ein Geständnis zu erzwingen. Dieses Vorgehen\nhabe lediglich dem Machterhalt der damaligen mongolischen Regierungspartei\n\nMRVP gedient. Sie habe ohne Einlösung ihres Wahlversprechens, den Mord\nan S. aufzuklären, um ihre Wiederwahl gefürchtet, weshalb sich ihre\nFunktionäre entschlossen hätten, D. ungeachtet fehlender Hinweise auf\nseine Täterschaft zu einem Geständnis zu zwingen. Dessen sei sich der Angeklagte bei seinem Handeln bewusst gewesen.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat gegen den Angeklagten wegen dieses\nTatgeschehens, das er rechtlich als Verschleppung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 234a Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4, § 52 StGB)\nbewertet, am 1. August 2011 Anklage zum Staatsschutzsenat des Kammergerichts Berlin erhoben. Das Kammergericht hat das Hauptverfahren mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 eröffnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde\ndes Angeklagten.\n\n3 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, denn der Beschluss, das Hauptverfahren zu eröffnen, ist nach § 210 Abs. 1 StPO der Anfechtung durch den Angeklagten grundsätzlich entzogen. Die Vorschrift verweist den Angeklagten wegen der Klärung der Beschwerdepunkte, die er gegen diese - nach § 203 StPO\nnur auf vorläufiger Bewertung beruhende - Zwischenentscheidung vorzubringen\nhat, auf das zur endgültigen Entscheidung führende Hauptverfahren. Hiergegen\nbestehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken (vgl. BVerfG,\nBeschluss vom 22. August 1994 - 2 BvR 1547/94, NJW 1995, 316).\n\n4 2. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Würdigung des Beweisstoffs durch das Kammergericht verstoße gegen das Willkürverbot und das\nGebot eines fairen Verfahrens, trifft nicht zu. Zur Begründung bezieht sich der\nBeschwerdeführer allein darauf, dass der Senat im Beschluss vom\n16. September 2011 (StB 11/11) keine hinreichenden Belege für eine Verfol-\n\ngung des Geschädigten trotz fehlender Verdachtsmomente für seine Täterschaft und allein aus politischen Gründen gesehen, deshalb den dringenden\nVerdacht einer Verschleppung verneint und demzufolge den vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehl mangels Strafgerichtsbarkeit des Bundes aufgehoben hatte. Dieser Beschluss entfaltet indes für die Bewertung der Tat in der Eröffnungsentscheidung\ndes Kammergerichts keine rechtliche Bindung.\n\n5 Unter diesen Umständen kann der Senat offenlassen, ob es bei einer\nVerletzung von Verfahrensgrundrechten von Verfassungs wegen zulässig oder\ngar allgemein geboten ist, dem Angeklagten in Durchbrechung des § 210\nAbs. 1 StPO - und entgegen dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG,\nBeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395) - die Anfechtung des Eröffnungsbeschlusses zu ermöglichen (vgl. zur Unstatthaftigkeit einer\naußerordentlichen Beschwerde wegen \"greifbarer Gesetzesverletzung\" BGH,\nBeschlüsse vom 19. März 1999 - 2 ARs 109/99, BGHSt 45, 37; vom 21. April\n2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14). Soweit wegen der Ausstrahlungswirkung\ndes Art. 103 Abs. 3 GG, der Schutz nicht nur vor Doppelbestrafung, sondern\nauch vor doppelter Strafverfolgung gewährleistet, die - einfache - Beschwerde\ndes Angeklagten gegen einen Eröffnungsbeschluss ausnahmsweise dann als\n\nstatthaft anzusehen ist, wenn sie sich gegen eine erneute, nach bereits rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung ergangene Entscheidung richtet und geltend\nmacht, diese beruhe entgegen § 211 StPO nicht auf neuen Tatsachen oder\nBeweismitteln (BVerfG, Beschluss vom 3. September 2004 - 2 BvR 2001/02,\nStV 2005, 196), kann der Beschwerdeführer einen Sachverhalt, der damit auch\nnur vergleichbar wäre, nicht vortragen.\n\nTolksdorf Hubert Mayer","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-24/stb-19-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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