{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2013-01-24_3_StR_398_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-01-24","aktenzeichen":"3 StR 398/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 398/12\nvom\n24. Januar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nhier: Revisionen der Angeklagten J. und L.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 24. Januar 2013 gemäß § 349\nAbs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten J. und L. wird\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2012,\nauch soweit es den Mitangeklagten W. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten L. und den Mitangeklagten W. der Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug, schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten L. eine Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 200 €\nsowie gegen den Mitangeklagten W. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nMonaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den\nAngeklagten J. hat die Strafkammer wegen Urkundenfälschung in sechs\nFällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu einer Gesamtgeldstrafe von 580 Tagessätzen zu je 200 € verurteilt. Bezüglich aller drei\nAngeklagten hat das Landgericht zudem eine Kompensationsentscheidung we-\n\ngen rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens getroffen. Die Revisionen der Angeklagten L. und J. haben mit der Sachrüge Erfolg;\nauf die Beanstandungen des Verfahrens kommt es deshalb nicht an. Die Aufhebung des Urteils ist auf den Mitangeklagten W. zu erstrecken.\n\n2 1. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand; denn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1\nStGB sind durch die Feststellungen nicht belegt.\n\n3 a) Nach diesen wurden in dem Zeitraum von Oktober 2003 bis Juni 2004\nmehreren Banken im Rahmen von Finanzierungsanfragen gefälschte Bonitätsunterlagen betreffend den Angeklagten W. sowie den Zeugen G. vorgelegt, die zuvor von der Zeugin S. hergestellt worden waren. Dabei\nhandelte es sich unter anderem um Steuerbescheide, Gehalts- und Verdienstabrechnungen, Kontoauszüge sowie Selbstauskünfte des Mitangeklagten\nW. und des Zeugen G. .\n\n4 b) Nähere Einzelheiten zu den für die abgeurteilten Taten relevanten, die\nTatbestandsmerkmale des § 267 Abs. 1 StGB ausfüllenden Umständen, sind\nden Urteilsgründen allerdings - auch bei Beachtung ihres Gesamtzusammenhangs einschließlich der Zusammenfassung vor den Feststellungen zu den einzelnen Taten und den Ausführungen in der Beweiswürdigung - nicht zu entnehmen.\n\n5 aa) Dies betrifft etwa die jeweiligen konkreten Tatbeiträge der einzelnen\nAngeklagten. Die für die Angeklagten allein in Betracht kommende Tathandlung\ndes Gebrauchens einer unechten oder verfälschten Urkunde setzt voraus, dass\ndiese durch Vorlegen, Übergeben, Hinterlegen o.ä. dem zu Täuschenden so\nzugänglich gemacht wird, dass er sie wahrnehmen kann (Lackner/Kühl, StGB,\n\n27. Aufl., § 267 Rn. 23 mwN). Aus den Feststellungen ergibt sich insoweit lediglich, dass die Schriftstücke \"mit Schreiben der T. \" (Fälle II. 1., 2. und 4. bis 6.\nder Urteilsgründe) bzw. \"mit Antrag vom 14.06.2004, der den Firmenstempel\nder T. als Finanzvermittler trägt\" (Fall II. 3. der Urteilsgründe) bei den betreffenden Banken vorgelegt wurden, wobei es sich bei der T. um ein von dem\nAngeklagten L. betriebenes Einzelunternehmen handelt. Aus diesen\nrudimentären Angaben erschließt sich nicht, welcher der Angeklagten an diesen Vorgängen in welcher Weise beteiligt war.\n\n6 bb) Nähere Feststellungen dazu, woran die Fälschung der vorgelegten\nSchriftstücke festzumachen ist, hat das Landgericht ebenfalls nicht getroffen.\nDen Urteilsgründen ist somit nicht zu entnehmen, ob es sich dabei jeweils um\nunechte oder verfälschte Urkunden im Sinne des § 267 StGB handelte. Zweifel\nhieran bestehen zum Beispiel deshalb, weil zumindest teilweise Ablichtungen\nverwendet wurden, wobei nach den vom Landgericht insoweit nicht in Zweifel\ngezogenen Bekundungen der Zeugin S. auch bereits gefälschte Unterlagen noch einmal kopiert wurden. Ablichtungen sind allerdings dann keine Urkunden im Sinne des § 267 StGB, wenn sie nach außen als Reproduktion erscheinen. Eine Fotokopie kann demgegenüber als Urkunde anzusehen sein,\nwenn sie als Original in den Verkehr gebracht wird, also der Anschein erweckt\nwird, es handele sich um eine Originalurkunde (LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl.,\n§ 267 Rn. 111 ff. mwN). Es wären deshalb insoweit nähere Feststellungen dazu\nerforderlich gewesen, welche Schriftstücke in Form einer Fotokopie vorgelegt\nwurden und welcher Eindruck damit erweckt wurde; diese fehlen.\n\n7 Auf der Grundlage der Urteilsgründe bleibt daneben etwa im Dunkeln, ob\nbei den vorgelegten Selbstauskünften des Mitangeklagten W. sowie des\nZeugen G. über den Aussteller der Urkunde getäuscht werden sollte oder\n\nob das Verhalten der Angeklagten insoweit möglicherweise nur als eine nicht\nvon § 267 StGB erfasste schriftliche Lüge (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil vom\n13. Dezember 1955 - 5 StR 221/54, BGHSt 9, 44) zu werten ist.\n\n8 2. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die aufgezeigten materiellrechtlichen Fehler des Urteils den\nnicht revidierenden Mitangeklagten W. in gleicher Weise betreffen, ist die\nAufhebung auf ihn zu erstrecken, § 357 StPO.\n\n9 3. Der Senat sieht im Übrigen - im Einklang mit den diesbezüglichen\nAusführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts und über die\ndortigen Erwägungen hinaus - Anlass zu folgenden Hinweisen:\n\n10 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist in erster Linie die Überzeugungsbildung des Tatgerichts bezüglich derjenigen Umstände darzulegen, welche die\nTatbestandsmerkmale der Delikte ausfüllen, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe bedarf eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe - wie hier deren nahezu Vervierfachung bei dem Ange-\n\nklagten J. - regelmäßig einer besonderen Begründung. Verhängt das\nTatgericht eine Geldstrafe, muss auch die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes auf der Grundlage der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Täters nachvollziehbar sein, § 40 Abs. 2 StGB.\n\nTolksdorf Hubert Schäfer\n\nGericke Spaniol","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-24/3-str-398-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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