{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2013-01-10_3_StR_330_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-01-10","aktenzeichen":"3 StR 330/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 330/12\nvom\n\n10. Januar 2013\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 10. Januar\n2013, an der teilgenommen haben:\n\nPräsident des Bundesgerichtshofs\nProf. Dr. Tolksdorf\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPfister,\nHubert,\nGericke,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter des Nebenklägers R. ,\n\nRechtsanwältin und Rechtsanwältin aus\nals Vertreterinnen der Nebenklägerinnen B. K. und V. K. ,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter des Nebenklägers W. ,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 27. Februar 2012\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nMordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge,\ndes Mordes in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern, des Mordes, der sexuellen Nötigung in\nTateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in drei Fällen, der sexuellen Nötigung, des sexuellen Missbrauchs von\nKindern in vier Fällen und des sexuellen Missbrauchs von\nKindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufgehoben; dieser entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Mordes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Kindern und Freiheitsberaubung mit Todesfolge und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von\nKindern, wegen sexueller Nötigung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe\nverurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung\ndes Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte hat\nmit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision lediglich den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte\nteilweise unter Einsatz von Gewalt oder Drohung in elf Fällen Kinder sexuell\noder versuchte sie zu missbrauchen. In drei Fällen tötete er seine Opfer, um\nVortaten zu verdecken, in einem Fall auch heimtückisch.\n\n3 I. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil von S. J. (unter II. 2. b. [1]. der\nUrteilsgründe) ist der Angeklagte allein des Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge schuldig. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern muss\nentfallen, da insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Beide Delikte\nwaren zum Tatzeitpunkt im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht (§ 176 Abs. 1, § 178 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 10. März\n1987). Somit war nach § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB Verjäh-\n\nrung bereits eingetreten, bevor sich das Ermittlungsverfahren im April 2011 gegen den Angeklagten richtete.\n\n4 Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld- und des Strafausspruchs\naufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten ergeben.\n\n5 II. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kommt im vorliegenden\nFall nicht in Betracht. Zwar ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung auch neben lebenslanger Freiheitsstrafe möglich.\nNach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011\n(2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326) ist § 66 StGB aber mit Art. 2 Abs. 2\nSatz 2, Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar und bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, während der Übergangszeit nur anwendbar, soweit\nder Eingriff unerlässlich ist, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereichs\naufrechtzuerhalten (BVerfG aaO S. 406). Wie bereits der 2. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs entschieden hat (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR\n111/12, juris Rn. 22 ff.), ist im Rahmen der nach § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2\nStGB zu treffenden Ermessensentscheidung ein Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung indes nicht unerlässlich. Dem\nschließt sich der Senat an.\n\n6 Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann auch nach Ablauf der nach § 57a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 StGB bestimmten Verbüßungsdauer nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (vgl. § 57a Abs. 1\nSatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Solange der Verurteilte noch\ngefährlich ist, wird die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt. Erst wenn sich\nherausstellt, dass von dem Verurteilten keine Gefahr mehr ausgeht, wird die\n\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. In diesem Falle dürfte indes auch eine zusätzlich zur lebenslangen Strafe angeordnete Sicherungsverwahrung nicht\nmehr vollzogen werden (§ 67c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB).\nAuch sie müsste zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67c Abs. 1 Satz 1, Satz\n2 1. Halbsatz StGB). Angesichts dessen erscheint es kaum denkbar, dass im\nAnschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die\nSicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen\nvollstreckt werden wird (BGH aaO Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom\n8. November 2006 - 2 BvR 578/02 u.a., BVerfGE 117, 71, 93; BGH, Beschluss\nvom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41). Auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine spätere Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung entsprechen denjenigen, die für die nach § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB\nzu klärende Frage gelten, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung auch\nnach der Verbüßung der Strafe noch erfordert (§ 454, § 463 Abs. 1 und 3\nStPO). Insbesondere ist stets unter Heranziehung eines Sachverständigen zu\nklären, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch\ndie Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht (§ 463 Abs. 3 Satz 3 i.V.m.\n§ 454 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erscheint damit neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht als unabdingbar (s. bereits BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 400 f.; insgesamt kritisch Peglau, NJW 2000, 2980 f.; Kreuzer, ZRP 2011, 7, 9).\n\n7 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4, § 472 Abs. 1,\n§ 472a Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen des Angeklagten,\nmit dem er - erfolglos - die Feststellungen zur Tat vom Juli 1995 und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld beanstandet, ist es nicht unbillig,\nihn trotz des Teilerfolgs der Revision mit den gesamten Rechtsmittelkosten zu\nbelasten.\n\nTolksdorf Pfister Hubert\n\nGericke Spaniol","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-10/3-str-330-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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