{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-01-08","aktenzeichen":"3 StR 505/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 505/12\nvom\n8. Januar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2013 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. April 2012 im\nSchuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in 41 Fällen schuldig ist;\n\nb) die im Fall B 12 der Urteilsgründe zusätzlich zur Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängte Einzelfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren aufgehoben; diese entfällt;\n\nc) im Fall B 88 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von\neinem Jahr festgesetzt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten - nach der Entscheidungsformel\nseines Urteils - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt\nund die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs und hat den sich aus der Beschlussformel ergebenden Teilerfolg; im\nÜbrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.\n\n2 1. Der Senat korrigiert den Urteilstenor hinsichtlich der Anzahl der Taten,\nweil dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle\nunterlaufen ist. Gegenstand der Verurteilung waren 41 und nicht lediglich 32\nFälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Ein\nsolcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten\noffensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 408/11, juris Rn. 4 mwN). Dies ist hier\naus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Einzelnen aufgeführten Gründen der Fall.\n\n3 2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Für den Strafausspruch\ngilt:\n\n4 a) Soweit die Kammer für die Tat B 12 der Urteilsgründe versehentlich\nzwei Einzelstrafen in Höhe von zwei und vier Jahren festgesetzt hat, lässt der\nSenat die höhere der beiden entfallen. Dies beschwert den Angeklagten nicht.\n\n5 b) Der Senat holt im Fall B 88 der Urteilsgründe entsprechend § 354\nAbs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafe nach. Er setzt diese auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Jahr (§ 29a Abs. 1 BtMG) fest,\nda die Strafkammer einen minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) hinsichtlich aller Einzelfälle rechtsfehlerfrei verneint hat. Dem steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 29. August 1986 - 3 StR\n279/86, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 mwN).\n\n6 c) Die weiteren 39 Einzelfreiheitsstrafen (zwei Mal fünf Jahre und sechs\nMonate; 25 Mal vier Jahre; zwölf Mal zwei Jahre) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei zugemessen. Mit Blick hierauf ist auszuschließen, dass sich der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren (Fall B 12 der Urteilsgründe) auf die\nBemessung der Gesamtfreiheitsstrafe auswirkt; diese kann somit bestehen\nbleiben.\n\n7 3. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt eine Ermäßigung der\nGebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach\n§ 473 Abs. 4 StPO nicht.\n\nTolksdorf Hubert Schäfer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-08/3-str-505-12","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-08/3-str-505-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:55.940804+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-01-08/3-str-505-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2013-01-08","dockets":["3 StR 505/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.01.2013 – 3 StR 505/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-08/3-str-505-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. April 2012 im\nSchuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in 41 Fällen schuldig ist;\n\nb) die im Fall B 12 der Urteilsgründe zusätzlich zur Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängte Einzelfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren aufgehoben; diese entfällt;\n\nc) im Fall B 88 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von\neinem Jahr festgesetzt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":2},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:55.940804+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}