{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2013-01-08_3_StR_487_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2013-01-08","aktenzeichen":"3 StR 487/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 487/12\nvom\n8. Januar 2013\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2013 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Juli 2012 im Ausspruch über die Vorwegvollziehung von einem Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben; der Ausspruch entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr\nder Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die hiergegen gerichtete,\nauf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Bestimmung der Dauer der Vorwegvollziehung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Da bei richtiger Berechnung lediglich neun Monate der\nFreiheitsstrafe vorweg zu vollziehen und hierauf die seit 17. Dezember 2011\n\nandauernde Untersuchungshaft anzurechnen wäre, bringt der Senat die Anordnung über die Vorwegvollziehung von Strafe nunmehr insgesamt zum Wegfall.\nEr kann hierüber entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden, weil der\nStrafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist, die zur Therapie erforderliche\nDauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist und es sich bei der Bestimmung der Dauer der Vorwegvollziehung um einen auf klaren gesetzlichen\nVorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt (vgl. BGH, Beschluss vom\n15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213).\n\n3 Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den\ngesamten Kosten der Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nTolksdorf Pfister Schäfer\n\nMayer Gericke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-08/3-str-487-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-01-08/3-str-487-12","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:53:55.911326+00:00"}}