{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2012-11-29_3_StR_236_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-11-29","aktenzeichen":"3 StR 236/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 236/12\nvom\n29. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.;\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2012 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. September 2012 wird auf seine Kosten\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit Beschluss vom 4. September 2012 hat der Senat die Revision des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Januar\n2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet\nsich die Anhörungsrüge des Verurteilten gemäß §§ 33a, 356a StPO. Der Verurteilte trägt vor, dass er hinsichtlich der Verwendung von DNA-Spuren in der\nBeweiswürdigung des Landgerichts befürchte, dass der Senat bei der Verwerfung der Revision seine Entscheidung vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12 nicht berücksichtigt haben könnte.\n\nII.\n\n2 Die Anhörungsrüge ist kostenpflichtig zurückzuweisen.\n\n3 1. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs\ngemäß § 33a StPO ist schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift als Rechtsbehelf gegen die Revisionsentscheidung nicht statthaft; denn diese Vorschrift\ngilt nur dann, wenn dem Antragsteller gegen den Beschluss keine Beschwerde\nund kein anderer Rechtsbehelf zusteht. Gegen Revisionsentscheidungen ist\nhingegen als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge\ngemäß § 356a StPO statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 4 StR\n110/05, NStZ 2007, 236 mwN).\n\n4 2. Diese Anhörungsrüge ist vorliegend bereits unzulässig. Gemäß\n§ 356a Satz 2 StPO ist der Antrag binnen einer Woche nach Kenntnis von der\nbehaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu stellen und zu\nbegründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss gemäß § 356a Satz 3\nStPO vom Verurteilten glaubhaft gemacht werden, wobei der Zeitpunkt der\nKenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages mitzuteilen ist (vgl. BGH aaO sowie Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR\n628/08, StV 2010, 297). Dies ist hier nicht geschehen. Der Senat kann die\nKenntniserlangung auch nicht selbst aus dem Akteninhalt feststellen: Die\nSchlussverfügung einschließlich der Übersendung von Ausfertigungen der Revisionsentscheidung vom 4. September 2012 an den Verurteilten und den Verteidiger wurde am 12. September 2012 abgefertigt. Die Anhörungsrüge datiert\nvom 20. September 2012 und ging per Fax (erst) am 25. September 2012 hier\nein. Danach ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der Verurteilte die vorge-\n\nschriebene Wochenfrist gewahrt hat. Vielmehr erscheint bei dieser Sachlage\neine Fristversäumung naheliegend.\n\n5 3. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner\nEntscheidung keinen Verfahrensstoff zum Nachteil des Verurteilten verwertet,\nzu dem dieser nicht gehört worden wäre, insbesondere hat er bei der Entscheidung aber auch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten nicht übergangen. Solches wird von diesem auch gar nicht behauptet. Die zur Begründung seines Antrags allein vorgetragene Befürchtung, der Senat könnte seine\neigene Entscheidung bei der Revisionsverwerfung nicht berücksichtigt haben,\nliegt nicht nur ersichtlich völlig fern, sondern ist auch schon von vornherein nicht\ngeeignet, einen Gehörsverstoß im Sinne von § 356a StPO zu begründen.\n\nBecker Pfister Hubert\n\nMayer Spaniol","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-29/3-str-236-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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