{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2012-11-29_3_StR_139_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-11-29","aktenzeichen":"3 StR 139/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 139/12\nvom\n\n29. November 2012\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November\n2012, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPfister,\nHubert,\nMayer,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. September 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat\ndes Oberlandesgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an zwei\nMenschen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete,\nauf Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision\nhat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es daher nicht an.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gehörte der Angeklagte Anfang des Jahres 1993 der marxistisch-leninistisch orientierten türkischen Organisation \"Devrimci Sol\" (\"Revolutionäre Linke\") an. Ende März 1993\nbeauftragte er von Deutschland aus durch einen Telefonanruf den ihm nachgeordneten, in Istanbul tätigen G. unter Ausnutzung des hierarchisch strukturierten Machtapparats der Organisation mit der Planung, Vorbe-\n\nreitung und Durchführung eines Anschlags, ohne dabei die näheren Details\nvorzugeben. Der angewiesene G. beauftragte daraufhin mit der Umsetzung des Anschlags eine Kommandogruppe aus vier Personen. Diese griff am\n1. April 1993 in Istanbul mit Schusswaffen zwei Polizisten an, die sich keines\nAngriffs versahen und tödlich verletzt wurden.\n\n3 Das Oberlandesgericht hat die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte\nden Anschlag anordnete, im Wesentlichen den Aussagen des kommissarisch in\nder Türkei vernommenen Zeugen Ge. entnommen. Dieser hat bekundet, sich nach einer Flucht aus dem Gefängnis am 19. Februar 1993 einige Zeit\n- ebenso wie G. - in einer Wohnung in Istanbul aufgehalten zu\nhaben. Dort habe G. ihm - Ge. - berichtet, die Anweisung zu dem Anschlag vom 1. April 1993 telefonisch vom Angeklagten erhalten zu haben.\n\n4 2. Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Oberlandesgericht von\nder Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Ge. und damit von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hat, ist aufgrund eines Widerspruchs rechtsfehlerhaft.\n\n5 a) Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen\n(§ 261 StPO), der allein sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden\nhat. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die\nBeweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie\nLücken oder Widersprüche aufweist oder mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom\n6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147 mwN). Nach diesen (eingeschränkten) revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstäben enthält die\nBeweiswürdigung einen auf die Sachrüge zu beachtenden Rechtsmangel:\n\nObschon der Zeuge Ge. nach den Urteilsgründen in seinen kommissarischen\nVernehmungen vom 17. Februar 2010 und vom 23. September 2010 unterschiedliche Angaben zu dem Gespräch mit dem Zeugen G. gemacht hat,\ngeht das Oberlandesgericht von - im Kerngeschehen - konstanten Aussagen\ndes Zeugen Ge. aus; dies ist widersprüchlich.\n\n6 b) Der Zeuge hat in den beiden kommissarischen Vernehmungen den\nZeitpunkt, zu dem G. ihm mitgeteilt habe, der Angeklagte habe den Anschlag telefonisch angeordnet, in deutlich divergierender Weise beschrieben\nund dabei das Gespräch insbesondere in einen jeweils völlig anderen Kontext\ngestellt.\n\n7 So hat er in seiner ersten Vernehmung erklärt, \"er könne sich sehr gut\ndaran erinnern, dass die Anweisung zu dieser Aktion von E. erteilt\nworden sei. Dies sei bei einem Telefongespräch mit G. geschehen. Er\nselbst (Ge. ) habe anders als G. nicht hinaus auf die Straße gehen können. Über das Gespräch habe G. den in der Wohnung verbliebenen Personen Mitteilung gemacht. Zur Zeit seiner Aktionsanweisung habe sich\nE. in Deutschland aufgehalten. ... Nach der Durchführung der Aktion vom\n1. April 1993 habe G. E. Informationen über die Aktion zukommen\nlassen.\" Hieraus ergibt sich, dass der Zeuge Ge. (seiner ersten Aussage zufolge) die Information über das Telefonat kurz nach diesem - und somit vor dem\nAnschlag - erhalten habe. Zwar wird der Zeitpunkt des Gesprächs mit G.\nnicht ausdrücklich genannt; doch ist nach dem Gesamtzusammenhang der\nSchilderung ein anderes Verständnis ausgeschlossen.\n\n8 Demgegenüber hat der Zeuge Ge. in seiner zweiten kommissarischen\nVernehmung rund sieben Monate später ausgesagt, \"sein Gespräch mit\nG. , bei dem dieser ihn über die Anordnung des Anschlags durch\n\nE. unterrichtet habe, habe nach dem 1. April 1993\", also nach dem\nAnschlag, stattgefunden.\n\n9 Vor diesem Hintergrund ist die nicht näher begründete Wertung des\nOberlandesgerichts, die Aussagen seien - im Kerngeschehen - konstant und\nder Zeuge habe in den beiden Vernehmungen keine voneinander abweichenden Angaben gemacht, rechtlich nicht tragfähig; denn sie steht ihrerseits in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu dem von ihm selbst mitgeteilten Beweisergebnis.\n\n10 c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Überzeugungsbildung\ndes Oberlandesgerichts auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht; denn andere\nBeweismittel oder Indizien, die das konkrete Telefonat und damit die Anschlagsanweisung durch den Angeklagten bestätigen, sind nicht gegeben. Zudem war die Aussage des Zeugen - was das Oberlandesgericht grundsätzlich\nnicht verkannt hat - aus weiteren Gründen besonders kritisch zu würdigen: Der\nZeuge Ge. hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tathandlung, nämlich\ndie Anordnung des Anschlags, nicht selbst wahrgenommen, sondern lediglich\nüber entsprechende Mitteilungen des G. als \"Zeuge vom Hörensagen\"\nberichtet (vgl. BGH, Urteile vom 11. August 1998 - 1 StR 306/98, StV 1999, 7;\nvom 1. August 1962 - 3 StR 28/62, BGHSt 17, 382, 385; Beschluss vom\n2. August 1983 - 5 StR 152/83, StV 1983, 403; BVerfG, Beschluss vom 26. Mai\n1981 - 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250, 292 f.). Zudem ist der Zeuge nicht in\nder Hauptverhandlung, sondern lediglich kommissarisch vernommen worden\n(vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354,\n360 f.; vom 13. April 1983 - 2 StR 733/82, NStZ 1983, 376, 377). Schließlich\nleistete er nach seiner Festnahme im Jahr 2002 der türkischen Polizei aktive\nUnterstützung bei deren Verfolgungsmaßnahmen gegenüber der DHKP-C,\nwurde in der Türkei unter Anwendung des \"Reuegesetzes\" im Jahr 2003 zu\n\neiner Freiheitsstrafe von 14 Jahren statt zu der eigentlich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und im Jahr 2007 aus der Haft entlassen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 1 StR 464/02, BGHSt 48, 161, 168).\n\nBecker Pfister Hubert\n\nMayer Spaniol","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-29/3-str-139-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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