{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-11-27","aktenzeichen":"3 StR 421/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 421/12\nvom\n27. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2012\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nOsnabrück vom 9. Mai 2012 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Untreue in neun Fällen und Betruges in zwei Fällen\nunter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 28. Juli 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen und\nwegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil\ndes Amtsgerichts Meppen vom 28. Juli 2010 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel führt lediglich\nzu einer teilweisen Abänderung des Schuldspruchs und einer entsprechenden\nNeufestsetzung von Einzelstrafen; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist\nder Angeklagte, soweit er im Falle III. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\nnicht - wie vom Landgericht angenommen - eines (einheitlichen) Vergehens\ndes Betruges, sondern der Untreue in vier Fällen schuldig. Der Senat ändert\nden Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen,\ndenn der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte, hätte das Landgericht\ndas Tatgeschehen so bewertet, wirksamer hätte verteidigen können.\n\n3 Als Einzelstrafen setzt der Senat in diesen Fällen in Übereinstimmung\nmit dem Antrag des Generalbundesanwalts jeweils die sich aus § 266 Abs. 2,\n§ 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB ergebende Mindeststrafe von sechs\nMonaten Freiheitsstrafe fest (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Gesamtstrafe hat gleichwohl Bestand. Der Senat schließt angesichts der weiteren einzubeziehenden\nEinzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre neun Monate, ein Jahr sechs Monate, ein\nJahr drei Monate, ein Jahr, zweimal zehn Monate, zweimal neun Monate, acht\nMonate, viermal sechs Monate) aus, dass das Landgericht diese milder bemessen hätte, wenn es im Falle III. 1. der Urteilsgründe statt - wie geschehen -\neiner Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Betruges\nvier Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten jeweils wegen Untreue ausgesprochen hätte.\n\n4 2. Im Übrigen bemerkt der Senat:\n\n5 Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 265 Abs. 1 StPO und die\nGrundsätze eines fairen Verfahrens verstoßen, weil es den Angeklagten nicht\ndarauf hingewiesen habe, es werde den einem von der Staatsanwaltschaft wegen Strafverfolgungsverjährung eingestellten Verfahren zugrunde liegenden\nSachverhalt bei der Würdigung der Beweise zu seinem Nachteil verwerten, ist\n\nentgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässig erhoben. Zum Inhalt\nder Anklageschrift muss die Revision nicht vortragen, denn diesen hat das Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen (Senat, Beschlüsse\nvom 2. Dezember 2008 - 3 StR 441/08, StraFo 2009, 115; vom 23. April 2002\n- 3 StR 505/01, StV 2002, 588, 589). Dass entsprechende Ausführungen im\nEinzelfall geeignet sein könnten, dem Revisionsgericht das Verständnis der\nRüge zu erleichtern, ändert hieran nichts.\n\n6 Die Rüge ist jedoch unbegründet, denn mit dem von der Staatsanwaltschaft in die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (§ 200\nAbs. 2 StPO) aufgenommenen Hinweis auf die indizielle Bedeutung des dem\neingestellten Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts ist den sich aus\n§ 265 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen genügt (vgl. BGH, Beschluss\nvom 8. November 2000 - 1 StR 427/00, NStZ 2001, 162).\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-27/3-str-421-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-27/3-str-421-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:55.364307+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-27/3-str-421-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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