{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-11-27","aktenzeichen":"3 StR 195/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 195/12\nvom\n27. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. November 2012 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. November 2011 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung\nin Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Führen einer halbautomatischen\nKurzwaffe schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten M. hat es eine\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Den Angeklagten\nK. hat es ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach dem Tenor und\nden Gründen des schriftlichen Urteils beträgt die Höhe der Freiheitsstrafe zwei\nJahre; zudem ist deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht hat gemeint, diesen Widerspruch durch einen Berichtigungsbeschluss beseitigen zu können. Der Senat hat zudem die erneute Zustellung des Urteils\nveranlasst, da in den Urteilsausfertigungen die Unterschrift eines beisitzenden\n\nRichters zunächst \"Dr. B. \" statt zutreffend \"H. \" lautete. Die gegen die\njeweilige Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit der\nSachrüge Erfolg; auf die Beanstandungen des Verfahrens kommt es deshalb\nnicht an.\n\n2 Nach den Feststellungen betrieben der Angeklagte K. und der\nZeuge S. gemeinsam ein Diskothekenprojekt. Nach Streitigkeiten\nstieg K. aus dem Projekt aus und machte gegen S. finanzielle\nAnsprüche geltend. Der Angeklagte M. erhob aufgrund von ihm durchgeführter Arbeiten ebenfalls Forderungen gegen S. . Am 1. Oktober\n2010 verabredete dieser mit dem Angeklagten K. telefonisch ein Treffen\nin den Räumlichkeiten der Diskothek. S. plante, sich mit Hilfe eines\nehemaligen Boxweltmeisters und eines ehemaligen Angehörigen der Fremdenlegion Respekt zu verschaffen; K. sagte zu, um seine Forderungen geltend zu machen. Er nahm den Angeklagten M. mit, um seine Ansprüche\nnachdrücklich vertreten zu können. Aus diesem Grunde steckte er auch eine\ngeladene Schusswaffe in seinen Hosenbund. Bei dem Zusammentreffen auf\ndem Hof der Diskothek kam es sogleich zu einem Wortwechsel, in dessen Verlauf die Angeklagten mit Schlägen gegen S. tätlich wurden. Dieser\nwehrte sich, so dass es zu einer Rangelei kam. Im Verlauf der Auseinandersetzung riss M. dem K. die Waffe aus dem Hosenbund und gab mit\ndieser zwei Schüsse ab.\n\n3 Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n4 1. Die Beweiswürdigung zu dem Beginn der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten und dem Zeugen S. ist lückenhaft\nbzw. widersprüchlich und damit auch nach Maßgabe des im Revisionsverfah-\n\nrens begrenzten Prüfungsumfangs (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR\n269/04, NJW 2005, 2322, 2326) rechtsfehlerhaft.\n\n5 Der Angeklagte M. hat sich nicht zur Sache eingelassen. Der Angeklagte K. hat angegeben, er habe nicht versucht, den Zeugen S.\nauch nur zu verletzen. Er habe plötzlich Schläge aus der Gruppe um den\nZeugen S. bekommen, u.a. einen Faustschlag ins Gesicht. In der\nFolge habe er sich dann gewehrt und mit dem Zeugen geprügelt, bis die Polizei\ngekommen sei. Das Landgericht hat letzteres für widerlegt gehalten durch die\nAussage des Zeugen S. . Dieser hat bekundet, er habe Tritte und\nSchläge bekommen und sich zur Wehr gesetzt.\n\n6 Das Landgericht hat allerdings ausgeführt, es habe die Angaben des\nZeugen S. nur insoweit den Feststellungen zugrunde gelegt, als sie\ndurch weitere Beweise bestätigt worden seien; denn sie seien teilweise nicht\nnachvollziehbar bzw. widersprüchlich sowie von Belastungstendenzen und Beschönigungen des eigenen Verhaltens geprägt gewesen. Als Bestätigung der\n- ohnehin eher pauschalen - Bekundungen des Zeugen S. zum Beginn der Auseinandersetzung kommt allein die Aussage des Zeugen St. in\nBetracht. Dieser hat allerdings, soweit im hiesigen Zusammenhang von Bedeutung, keine die Feststellungen stützenden Angaben gemacht. Er hat vielmehr\ngeschildert, er habe sich zunächst im Gebäude aufgehalten. Er habe dann Geschrei gehört und überlegt, wie er aus der Situation herauskommen könne. Ca.\nzwei bis vier Minuten nach Beginn des Geschreis sei er nach draußen gegangen; zu diesem Zeitpunkt sei die Auseinandersetzung bereits in vollem Gange\ngewesen. Der Angeklagte M. sei zu diesem Zeitpunkt festgehalten bzw.\nabgedrängt worden. Die Angaben der übrigen Zeugen sind bezüglich des Beginns der Auseinandersetzung ebenfalls nicht ergiebig.\n\n7 Damit wird die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten seien zu\nBeginn der Rangelei gegen den Zeugen S. tätlich geworden, durch\ndas mitgeteilte Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getragen. Vor allem mit\nBlick auf das Verhalten des Zeugen S. im Vorfeld des Aufeinandertreffens und die von ihm verfolgte Absicht, sich mit Hilfe seiner Bekannten gegenüber den Angeklagten Respekt zu verschaffen, erschließt sich auch aus\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht ohne Weiteres, dass die\nAngeklagten die körperliche Auseinandersetzung begannen.\n\n8 2. Im Übrigen bestehen durchgreifende Bedenken daran, dass die Voraussetzungen einer versuchten Nötigung (§ 240 Abs. 1, 3, §§ 22, 23 StGB)\ndurch die Feststellungen belegt sind. Der Tatbestand setzt u.a. voraus, dass\nder Vorsatz des Täters darauf gerichtet ist, das Opfer durch den Einsatz eines\nbestimmten Mittels zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen.\nFestgestellt ist insoweit lediglich, der Angeklagte K. habe seine Forderungen geltend machen bzw. seine Ansprüche nachdrücklich vertreten wollen.\nHierdurch wird im Wesentlichen nur das Ziel der Tat in allgemeiner Form umschrieben, ohne dass den Urteilsgründen entnommen werden kann, auf die\nVornahme welchen konkreten Taterfolgs, d.h. welchen konkreten Verhaltens\ndes Zeugen S. , der Vorsatz der Angeklagten gerichtet war.\n\n9 Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-27/3-str-195-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-27/3-str-195-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:55.333356+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-27/3-str-195-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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