{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-11-13","aktenzeichen":"3 StR 411/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 411/12\nvom\n13. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n13. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 5. Juli 2012 aufgehoben,\n\na) im Fall III. 6. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen sowie in den Fällen III. 7. bis 10. der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Sexualdelikten zum Nachteil verschiedener Kinder zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entschei-\n\ndungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Im Fall III. 6. der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen versuchten\nschweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem\nMissbrauch eines Kindes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n3 Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte an\ndem 13 Jahre alten Jan-Hendrik den Analverkehr ausüben. Er schob die Unterhose des vor ihm knienden Kindes beiseite und berührte zuerst mit seinem\nGlied dessen Gesäß. \"Anschließend versuchte er, sein Glied in den After des\nJungen einzuführen, was ihm jedoch nicht gelang, weil der Junge Schmerzen\nverspürte\" (UA S. 5). Ob der Angeklagte in dieser Situation aus Rücksicht auf\ndas Opfer von der weiteren Tatbegehung Abstand nahm oder ob er sein Vorhaben als gescheitert ansah mit der Folge, dass ihm ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Eine solche Erörterung wäre indes hier geboten gewesen.\n\n4 Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen\nnaheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter\ndies erkennt oder wenn er subjektiv - sei es auch nur wegen aufkommender\ninnerer Hemmungen - die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Hält er dagegen die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 338/10 bei Pfister NStZ-RR 2010,\n361 Nr. 23 mwN).\n\n5 Was den Angeklagten veranlasst hat, die Tatausführung abzubrechen,\nbedarf erneuter Prüfung durch den Tatrichter und der Darlegung in den Urteilsgründen. Die Aufhebung erfasst auch das in Tateinheit stehende vollendete\nDelikt nach § 176 Abs. 1 StGB.\n\n6 2. In den Fällen III. 7. bis 10. der Urteilsgründe hat das Landgericht nicht\nfestgestellt, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit rechnete oder gar wusste,\ndass das Opfer im Zeitpunkt der Taten das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet\nhat. Entsprechende ausdrückliche Darlegungen sind jedenfalls dann erforderlich, wenn das Alter des Opfers wie hier knapp unter der Schutzaltersgrenze\nliegt und dessen äußeres Erscheinungsbild sowie die näheren Umstände und\ndie Dauer der Bekanntschaft mit dem Angeklagten unerörtert bleiben, so dass\nauch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe der zumindest bedingte Vorsatz des Angeklagten nicht entnommen werden kann.\n\n7 Die zu diesen Taten bisher getroffenen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter wird zur inneren Tatseite ergänzende\nFeststellungen zu treffen haben.\n\n8 3. Die Teilaufhebung lässt die Einzelstrafen für die übrigen Taten unberührt. Die Gesamtstrafe muss indes aufgehoben werden.\n\n9 4. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, der Anregung des\nGeneralbundesanwalts in dessen Antragsschrift folgend den Schuldspruch insgesamt neu zu fassen.\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-13/3-str-411-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-13/3-str-411-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:55.148840+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-11-13/3-str-411-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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