{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2012-11-13_3_StR_400_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-11-13","aktenzeichen":"3 StR 400/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 400/12\nvom\n13. November 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n13. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 4. Mai 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten verbleibenden Strafausspruch sowie\n\nc) im Ausspruch über den Vorwegvollzug der Strafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung (Tat II.2 der Urteilsgründe) sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat II.3\nder Urteilsgründe) zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten\nverurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist, bis \"unter Anrechnung der Untersuchungshaft\" elf Monate verbüßt sind. Dagegen richtet sich\ndie auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nErfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Im Fall II.3 der Urteilsgründe hält die Verurteilung des Angeklagten\nwegen schwerer räuberischer Erpressung sachlich-rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\n3 Nach den Feststellungen des Landgerichts verschafften sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte S. Zutritt zur Wohnung des Zeugen\nH. , da sie erfahren hatten, dass sich dort auch der Geschädigte P. aufhielt. Diesen hatten sie in der Vergangenheit zunehmend dazu angehalten, für\nsie Besorgungen zu erledigen, was sich zuletzt bis zu täglichen Einkäufen gesteigert hatte. P. wollte den Kontakt zu ihnen abbrechen und hatte deshalb\nauf Anrufe nicht reagiert. Als er die Wohnung betrat und den Angeklagten sowie den gesondert Verfolgten S. sah, geriet er sofort in Angst, legte sich\nauf das Bett und zog die Beine an, um sich vor von ihm erwarteten Schlägen zu\nschützen. Der Angeklagte versetzte ihm mit einem Staubsaugerrohr aus Edelstahl drei bis vier gezielte Schläge auf Unterschenkel und Schienbeine. An-\n\nschließend schlug er ihm zwei bis drei Mal ins Gesicht und fragte, warum er\nnicht ans Telefon gehe; der Geschädigte erwiderte, er wolle keinen Kontakt\nzum Angeklagten. Nunmehr meinte der Angeklagte, der Geschädigte müsse\ndeswegen eine Strafe zahlen, und forderte ihn zur Zahlung von 300 € auf. Der\nGeschädigte sagte die Zahlung aus Angst vor dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten S. zu. Dieser stand - wie zuvor bei den Schlägen\ndurch den Angeklagten - mit angezogenen Lederhandschuhen daneben. Der\nGeschädigte erklärte aber, er könne einen solchen Betrag nur ratenweise zahlen. Daraufhin verlangte der gesondert Verfolgte S. , er solle einen\nSchuldschein ausstellen und seinen Computer als Pfand überlassen. Im Verlauf dieses Gesprächs verdoppelte sich der geforderte Betrag auf 600 €. Der\nGeschädigte erstellte den ihm diktierten Schuldschein; anschließend trugen er,\nder gesondert Verfolgte S. und der Angeklagte den Computer in das\nFahrzeug des S. , fuhren zu dessen Wohnung und luden dort den Computer aus.\n\n4 Diese Feststellungen ergeben das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer schweren räuberischen Erpressung nicht; denn sie belegen nicht\ndie erforderliche finale Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der von\ndem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung (vgl. Fischer,\nStGB, 59. Aufl., § 253 Rn. 9, 18a). Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass\nder Angeklagte bereits im Zeitpunkt der Schläge mit dem Staubsaugerrohr vorhatte, den Geschädigten zur Herausgabe von Vermögenswerten zu bewegen.\nDie Schilderungen zur Vorgeschichte lassen vielmehr auch den Schluss zu,\ndass es ihm um eine Bestrafung des P. ging, weil sich dieser dem Zugriff\ndes Angeklagten und des gesondert Verfolgten S. entziehen wollte.\n\n5 Für den Zeitpunkt der erst nach Abschluss der Gewalthandlungen geäußerten Forderungen an den Geschädigten auf Vornahme vermögensschädigender Handlungen ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte für den Fall deren\nNichterfüllung zumindest konkludent mit weiterer Gewalt drohte. Zwar hatte der\nGeschädigte weiterhin Angst vor dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten S. , das bloße Ausnutzen einer vorangegangenen Nötigung reicht\nindes nicht aus, wenn nicht die Nötigungslage bei Hinzutreten der Bereicherungsabsicht wenigstens aktualisiert aufrechterhalten wird (Fischer, aaO, § 253\nRn. 18a).\n\n6 Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen schwerer räuberischer Erpressung bedingt auch die Aufhebung der Verurteilung wegen der von dem\nRechtsfehler nicht betroffenen tateinheitlichen gefährlichen Köperverletzung. In\ndiesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die rechtsfehlerfreie\nAnnahme, bei dem Staubsaugerrohr handele es sich um ein gefährliches\nWerkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB konsequenter Weise auch zur\nAnnahme einer besonders schweren räuberischen Erpressung nach § 250\nAbs. 2 Nr. 1 StGB führen müsste. Gründe, das einheitlich definierte Tatbestandsmerkmal bei den beiden Vorschriften unterschiedlich auszulegen, sind\nnicht ersichtlich.\n\n7 2. Im verbleibenden Fall II.2 der Urteilsgründe hat der Strafausspruch\nkeinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des\nAngeklagten u.a. berücksichtigt, dass die Körperverletzung \"gemeinschaftlich\nmit Anderen begangen wurde\". Dies ist aber bereits Merkmal des gesetzlichen\nTatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, den die Strafkammer zu Recht als\nerfüllt angesehen hat. Damit liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vor. Der\n\nSenat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne diesen Rechtsfehler auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.\n\n8 3. Wegen der Aufhebung des Strafausspruchs kann auch der Ausspruch\nüber den Vorwegvollzug der Strafe vor der - rechtsfehlerfrei angeordneten -\nMaßregel keinen Bestand haben. Zur Fassung der Entscheidungsformel insoweit weist der Senat darauf hin, dass der Hinweis auf die Anrechnung der Untersuchungshaft überflüssig ist.\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nGericke Spaniol","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-11-13/3-str-400-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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