{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2012-10-02_3_StR_374_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-10-02","aktenzeichen":"3 StR 374/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 374/12\nvom\n2. Oktober 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten C.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n2. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des\nLandgerichts Stade vom 9. Mai 2012, soweit es ihn und den\nMitangeklagten H. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über\n\na) die in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe verhängten\nEinzelstrafen,\n\nb) die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen schweren Bandendiebstahls in einem Fall (Fall II.5. der Urteilsgründe) sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen (Fälle II.2. und 3. der Urteils-\n\ngründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. hat das Landgericht wegen schweren Bandendiebstahls in einem Fall (Fall II.4. der Urteilsgründe) sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen\n(Fälle II.2. und 3. der Urteilsgründe) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verhängt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen\nTeilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Die für die Versuchstaten (Fälle II.2. und II.3. der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n3 Die Strafkammer hat insoweit sowohl bei dem Beschwerdeführer als\nauch dem Nichtrevidenten auf jeweils zwei Freiheitsstrafen von einem Jahr und\nsechs Monaten Freiheitsstrafe erkannt. Dabei hat sie das Vorliegen eines minder schweren Falles auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs u.a. mit der Erwägung verneint, die Taten hätten jeweils\nnahe vor der Vollendung gestanden. Diese Annahme wird indes durch die\nFeststellungen nicht belegt. Danach gelang es dem Angeklagten C. und\nseinen Mittätern im Fall II.2. der Urteilsgründe nämlich bereits nicht, \"ein Holzrahmenfenster zu zerschlagen und so\" in das Bekleidungsgeschäft \"einzubrechen\". Schließlich soll die weitere Tatausführung \"an dem Umstand, dass massive Stahlgitter vorhanden waren und die aufgrund der verursachten Geräusche\nalarmierte Polizei sich im Anrücken befand\", gescheitert sein. Auch zu Fall II.3.\nder Urteilsgründe ist lediglich festgestellt, der Angeklagte und seine Mittäter\nhätten begonnen, ein Fenster mittels eines Brecheisens aufzuhebeln, um in ein\nBekleidungsgeschäft einzudringen. Die weitere Tatausführung sei nur deshalb\nunterblieben, weil die Angeklagten von Zeugen gestört worden seien.\n\n4 Somit ergibt sich nicht, dass die Versuchstaten in ihrer Ausführung bereits eine derartige Nähe zur Tatvollendung erreicht hätten, dass dieser Umstand bei der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Strafrahmenwahl zu Lasten\ndes Angeklagten straferschwerend berücksichtigt werden durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 - 3 StR 261/10, wistra 2011, 18, 19 und vom\n26. Juni 2007 - 3 StR 195/07).\n\n5 2. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtstrafe.\n\n6 3. Die Entscheidung ist gemäß § 357 StPO auf den nichtrevidierenden\nMitangeklagten H. zu erstrecken, da er wegen der nämlichen Versuchstaten unter Zugrundelegung derselben Strafzumessungskriterien wie der Angeklagte C. verurteilt worden ist.\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nRiBGH Mayer befindet sich Gericke\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-02/3-str-374-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-02/3-str-374-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:54.807132+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-02/3-str-374-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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