{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-10-02","aktenzeichen":"3 StR 320/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 320/12\nvom\n2. Oktober 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n2. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. April 2012 im Ausspruch über\nden Verfall dahin geändert, dass der Verfall von Wertersatz in\nHöhe von 700 € angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und den Verfall von\nWertersatz in Höhe von 1.000 € angeordnet. Das Rechtsmittel hat mit der\nSachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat\nin dieser Höhe keinen Bestand. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten\nfür den Transport von rund 2,5 kg Kokain ein Kurierlohn von 1.000 € in Aussicht\ngestellt worden. Tatsächlich übergab der Lieferant des Rauschmittels dem Angeklagten aber nur 700 €; 300 € wurden mit Schulden des Angeklagten aus\nfrüheren Kokaineinkäufen verrechnet. Diese 300 € hat der Angeklagte aus der\nabgeurteilten Tat nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, so dass\nder Verfall des Wertersatzes insoweit nicht zulässig war.\n\n3 Die Anordnung von Verfall nach § 73 Abs. 1, § 73a Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter aus der Tat etwas erlangt hat. Der Begriff des \"etwas\" umfasst die Gesamtheit der materiellen Vermögenszuflüsse (sog. Bruttoprinzip),\ndie der Tatbeteiligte unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes erzielt (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 73 Rn. 7). Danach hätte das Landgericht den\nVerfall der mit den \"Schulden\" des Angeklagten beim Lieferanten verrechneten\n300 € nicht anordnen dürfen. Der diese vermeintlichen Schulden begründende\nVertrag war nichtig (§ 134 BGB). Da weder der Angeklagte noch der Lieferant\nüber die entsprechende Erlaubnis verfügten, verstießen die früheren Drogenverkäufe gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). Somit standen\ndem Lieferanten aus diesen Betäubungsmittelgeschäften weder ein Kaufpreisanspruch noch andere zivilrechtliche Ansprüche zu, von denen der Angeklagte\ndurch die Aufrechnung mit dem versprochenen Kurierlohn hätte frei werden\nkönnen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 3 StR 62/10, StraFo 2010,\n348). Der Senat kann den Betrag von 300 € in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO von dem insgesamt für verfallenen erklärten Wertersatzbetrag abziehen.\n\n4 Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Ermäßigung der\nGebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach\n§ 473 Abs. 4 StPO nicht.\n\nBecker Schäfer Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-02/3-str-320-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-10-02/3-str-320-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:54.745764+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-10-02/3-str-320-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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