{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2012-08-28_3_StR_304_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-08-28","aktenzeichen":"3 StR 304/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 304/12\nvom\n28. August 2012\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2012 gemäß §§ 44, 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Dem Beschuldigten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. März 2012 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in\nder vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung\nträgt der Beschuldigte.\n\n2. Auf die Revision des Beschuldigten wird das vorbezeichnete\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des\nBeschuldigten hat Erfolg. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht\nstand, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erkrankte der Beschuldigte\nerstmals im Jahr 2003 an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose und wurde in den Folgejahren mehrfach sowohl stationär als auch ambulant behandelt,\nwobei die Klinikaufenthalte auf freiwilliger Basis, auf Unterbringungsbeschlüssen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen\nKrankheiten des Landes Nordrhein-Westfalen sowie auf amtsgerichtlich genehmigten Anordnungen des Betreuers beruhten.\n\n3 Während eines Klinikaufenthalts im Sommer 2011 schlug der Beschuldigte einem Mitpatienten ohne Anlass ins Gesicht. An einem anderen Tag versuchte er, einem Pfleger ins Gesicht zu schlagen. Als dieser ihn zu Boden\nbrachte, schlug er ihm in den Nieren-Beckenbereich. In beiden Fällen erlitten\ndie Geschlagenen Schmerzen.\n\n4 2. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat die für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorausgesetzte negative Gefährlichkeitsprognose\nnicht rechtsfehlerfrei durchgeführt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die eine außerordentlich beschwerende Maßnahme darstellt, darf nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen\nwird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (st. Rspr.; BGH,\nBeschluss vom 17. Februar 2009 - 3 StR 27/09, NStZ-RR 2009, 169\nmwN). Die Erwartung erheblicher rechtswidriger Taten wird von den\nFeststellungen nicht getragen. Dies erfordert nicht, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind; die zu erwartenden Taten müssen aber\nschwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen und daher\nzumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein\n(BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR\n\n2011, 202). Dabei sind zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte\nzwar regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BGH aaO;\nBGH, Beschluss vom 25.04.2012 - 4 StR 81/12 mwN). Zumindest die\nAnlasstat Nr. 1 bewegt sich mit einer einfachen Ohrfeige schon an der\nGrenze der Erheblichkeit im Sinne des § 223 StGB (BGH, Urteil vom\n7. März 1990 - 2 StR 615/89, NJW 1990, 3156, 3157). Der als erheblichere Straftat anzusehende erfolgreiche Schlag gegen einen Krankenpfleger (Anlasstat Nr. 2) erfolgte erst, als dieser den Beschuldigten zu\nBoden brachte, also in einer für den Beschuldigten subjektiv bedrohlichen Situation (UA S. 7). Hinzu kommt, dass solche Verhaltensweisen\ninnerhalb einer Einrichtung gegenüber dem Pflegepersonal nicht ohne\nweiteres denjenigen Handlungen gleichzusetzen sind, die ein Täter\naußerhalb einer Betreuungseinrichtung begeht (BGH, Beschluss vom\n22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom\n25.04.2012 - 4 StR 81/12). Auf dieser Grundlage vermag allein die Gefahr, dass der Beschuldigte künftig den Anlasstaten gleich gelagerte\nStraftaten begehen wird, die Maßregelanordnung nicht zu begründen.\nDenn damit ist die vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten nicht\nhinreichend belegt. Der Beschuldigte ist vor den Anlasstaten nicht mit\nGewalt- oder Aggressionsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten, obwohl die Erkrankung seit 2003 besteht (UA S. 3). Aggressive\nVerhaltensweisen sind erst nach der stationären Aufnahme auf der geschützten allgemeinen psychiatrischen Station des A. Krankenhauses, dem Tatort der Anlasstaten, im November 2010 und der anschließenden zivilrechtlichen Unterbringung in dieser Einrichtung seit\nJanuar 2011 aufgetreten, was einen Zusammenhang zwischen den\nGewalttaten und der Unterbringung nahe legt.\n\nAuch die weiteren aggressiven Auffälligkeiten, zu denen es neben den\nfestgestellten Taten durch den Beschuldigten gekommen ist (UA S. 5\nf.), sind auf unterbringungsspezifische Situationen zurückzuführen,\nnämlich hinsichtlich des Übergriffs auf eine Passantin auf eine Fehlreaktion des Klinikpersonals (UA S. 6) und des Richters am Amtsgericht\nW. auf eine Anhörung im Betreuungsverfahren (UA S. 5), nachdem der Beschuldigte bereits untergebracht war. Anlässlich des letztgenannten Vorfalls ließ der Beschuldigte sich offensichtlich wieder beruhigen und wurde nicht tätlich. Ansonsten ist der Beschuldigte zuvor\nnie in strafrechtlich relevanter Weise aufgefallen.\"\n\n5 Dem schließt sich der Senat an. Über die Unterbringung muss deshalb\nerneut verhandelt und entschieden werden. Es ist denkbar, dass in einer neuen\nVerhandlung weitergehende Feststellungen - auch zu den übrigen Tätlichkeiten\ndes Beschuldigten, die das Landgericht als eine \"zunehmende Eskalation der\nfremdaggressiven Impulsdurchbrüche gegenüber Mitarbeitern und Mitpatienten\" umschrieben hat - getroffen werden können, und sich daraus eine Gesamtbeurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten ergibt, die eine Unterbringung rechtfertigt. Um insoweit einheitliche Feststellungen zu ermöglichen,\nhebt der Senat auch die Feststellungen zu den Anlasstaten auf.\n\n6 3. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, widerspruchsfrei darzulegen, worauf die angenommene Schuldunfähigkeit des Beschuldigten beruht.\nDies ist bislang nicht geschehen. Auf eine Erörterung, ob fehlende Einsicht\noder fehlende Steuerungsfähigkeit die Schuldunfähigkeit begründet haben,\nkann nicht verzichtet werden. Der Schuldausschluss kann grundsätzlich nicht\nauf beide Alternativen des § 20 StGB gestützt werden. Die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst dann zu prüfen, wenn der Täter das Unrecht der Tat eingesehen hat oder einsehen konnte (BGH, Beschluss vom 9. September 1986\n\n- 4 StR 570/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Psychische Störungen,\nbei denen sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben\nsind, stellen die Ausnahme dar (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR\n394/05, NStZ-RR 2006, 167).\n\nSchäfer Pfister Hubert\n\nRiBGH Mayer befindet sich Gericke\nim Urlaub und ist deshalb\nverhindert, seine Unterschrift\nbeizufügen.\nSchäfer","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-28/3-str-304-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-28/3-str-304-12","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:53:54.166818+00:00"}}