{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-08-14","aktenzeichen":"3 StR 252/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 252/12\nvom\n14. August 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDüsseldorf vom 31. Januar 2012 wird verworfen, jedoch wird der\nSchuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen\nMordes in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zu einem besonders schweren Raub und wegen unerlaubten Besitzes einer\nSchreckschusswaffe, einer Schusswaffe und Munition verurteilt\nist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zu einem \"tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung\nbegangenen\" besonders schweren Raub und wegen unerlaubten Besitzes einer Schreckschusswaffe, einer Schusswaffe und Munition zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der\nSchuld des Angeklagten festgestellt. Die auf Verfahrensrügen und sachlich-\n\nrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur\nNeufassung des Schuldspruchs; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.\n\n2 1. Bei einer Verurteilung wegen einer der vier in § 30 StGB unter Strafe\ngestellten Vorbereitungshandlungen für Verbrechen ist die Bezeichnung des\nVerbrechens, auf welches sich die Vorbereitungshandlung bezieht, in den\nSchuldspruch aufzunehmen (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 30 Rn. 3). Die Benennung eines Vergehens, das mit dem verabredeten Verbrechen tateinheitlich\nzusammentreffen soll, kommt hingegen nicht in Betracht, da dieser Umstand\nfür die Ausfüllung des Tatbestands ohne Belang ist.\n\n3 2. Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Annahme des Mordmerkmals\nHabgier keine Rechtsbedenken entgegenstehen. Der Angeklagte ließ seinen\nStiefvater und seine Halbschwester töten, um sich seine Mutter als Geldquelle\nzu erhalten und ihr Alleinerbe zu werden. Damit ist die gebotene Verknüpfung\n\nzwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereicherung des Täters gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 StR 457/04 bei Altvater NStZ 2006, 86, 90 in Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 18. Februar 1993\n- 1 StR 49/93, NJW 1993, 1664).\n\nVRiBGH Becker ist wegen Pfister Schäfer\nUrlaubs gehindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\nPfister\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-14/3-str-252-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-08-14/3-str-252-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:53.979438+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-08-14/3-str-252-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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