{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2012-05-31_3_StR_99_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-05-31","aktenzeichen":"3 StR 99/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 99/12\nvom\n\n31. Mai 2012\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 2012,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPfister,\nHubert,\nDr. Schäfer,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Wuppertal vom 20. Oktober 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte seit\netwa 1979 unter einer paranoiden Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, die inzwischen einen chronisch floriden Verlauf genommen hat. Der\nBeschuldigte glaubte in wahnhafter Verkennung der Realität, von Feinden um-\n\ngeben zu sein und von jedermann betrogen zu werden. Unter dem Eindruck der\nErkrankung versuchte er 1983, auf dem Rollfeld des Flughafens Hannover startende Flugzeuge anzuhalten. Er wurde daraufhin nach dem niedersächsischen\nPsychKG untergebracht. Im Sommer 1984 beschädigte er mehrere hundert\nFahrzeuge mit einer ätzenden Flüssigkeit. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung\nwurde er wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Die zugleich angeordnete\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde im Hinblick auf das\ngünstige Ergebnis der zwischenzeitlich erfolgten therapeutischen und medikamentösen Behandlung zur Bewährung ausgesetzt, die Führungsaufsicht nach\nweiterhin positivem Verlauf der Bewährungszeit im Herbst 1989 beendet. 1990,\n1992, 1995 und 2003 waren erneut jeweils kurzzeitige Aufenthalte in der Psychiatrie notwendig. Von Ende Mai 2005 bis Anfang April 2006 befand sich der\nBeschuldigte nach einem erneuten Ausbruch der Psychose in geschlossener\nstationärer Unterbringung. Auch 2008 und 2009 musste der Beschuldigte wegen einer depressiven suizidalen Krise jeweils stationär untergebracht werden.\n\n3 Am 10. Oktober 2010 erfuhr der Beschuldigte, das seine - ebenfalls an\neiner Psychose leidende - Ehefrau \"ihr Wohnhaus\" in Brand setzen wollte und\ndeshalb von der Polizei aufgegriffen und in eine Nervenklinik eingewiesen worden war. Daraufhin fügte er sich in Selbsttötungsabsicht Schnitte am Hals und\nden Handgelenken zu und entzündete an mehreren Stellen in dem \"von ihm\nund seiner Ehefrau bewohnten Reihenmittelhaus\" Einrichtungsgegenstände.\nZwei Brandherde waren beim Erscheinen der Feuerwehr bereits erloschen, der\ndritte konnte von der Feuerwehr gelöscht werden. Wesentliche Gebäudeteile\nwurden von dem Brand nicht in dem Sinne erfasst, dass sie selbständig gebrannt hätten. Der Brandschaden betrug ca. 70.000 €.\n\n4 Der Beschuldigte verließ \"sein Wohnhaus\" und schlug mit einem Degen\nwahllos auf die in der Straße geparkten Fahrzeuge ein. Von alarmierten Polizeibeamten wurde der Beschuldigte aufgefordert, die Hiebwaffe fallen zu lassen. Dem kam der Beschuldigte nicht nach, sondern lief - den Degen über dem\nKopf schwingend - auf die Beamten zu. Erst nach Abgabe von zwei Warnschüssen warf er die Waffe weg. Der Schaden an zumindest 20 teilweise erheblich beschädigten Kraftwagen betrug mehr als 55.000 €. Diesen wird der\ndem Beschuldigten bestellte Betreuer aus dem Verkauf \"des Reihenhauses des\nBeschuldigten\" finanziell ausgleichen können.\n\n5 Das Landgericht hat sachverständig beraten angenommen, dass die\nEinsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund einer chronischen paranoiden\nPsychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie bei den Taten jeweils aufgehoben war. Eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus (§ 63 StGB) hat es abgelehnt, weil die hierfür erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung zukünftig weitere vergleichbare Taten begehen werde und deshalb für die\nAllgemeinheit gefährlich sei, nicht festgestellt werden könne. Maßgebend hierfür sei zum einen, dass der Beschuldigte trotz seiner langjährigen chronischen\nErkrankung seit dem Jahre 1985 über einen Zeitraum von 26 Jahren nicht mehr\ndurch die Begehung rechtswidriger Taten auffällig geworden sei. Zum anderen\nsei er durch die Behandlung während der ca. zehnmonatigen vorläufigen Unterbringung nach § 126a StPO durch die regelmäßige Einnahme von Psychopharmaka gut und stabil eingestellt; \"unter Beibehaltung seines aktuellen Zustandes\" sei trotz seiner chronischen paranoiden Psychose eine Gefährlichkeit\ndes Beschuldigten für die Allgemeinheit nicht belegt.\n\n6 2. Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n7 a) Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass wegen der\nSchwere des mit einer Anordnung nach § 63 StGB verbundenen Eingriffs in die\npersönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in\nden Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen können (st. Rspr.; vgl. BGH,\nUrteil vom 17. August 1977 - 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248; Urteil vom\n15. August 2007 - 2 StR 309/07, NStZ 2008, 210, 212). Auch muss aufgrund\neiner umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch bestimmte, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit zu bejahen sein, dass der Täter infolge seines Zustands weitere erhebliche\nrechtswidrige Taten begehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November\n2004 - 1 StR 493/04, NStZ-RR 2005, 72, 73).\n\n8 b) Das Landgericht unterlässt indes zum einen die gebotene Gesamtwürdigung der Person des Täters, seines Vorlebens und der Symptomtat. Es\nnimmt bei der Gefährlichkeitsbeurteilung allein die Anlasstaten, den gegenwärtigen, aufgrund der Einnahme von Psychopharmaka als stabil bezeichneten\nZustand des Beschuldigten und den Umstand in den Blick, dass der Beschuldigte seit der gegen ihn im Jahr 1985 angeordneten Unterbringung nach § 63\nStGB nicht mehr strafrechtlich geahndet worden war. Dabei lässt es aber außer\nBetracht, dass es nach 2003 zunehmend zu \"Belästigungen, Beschimpfungen\nund Bedrohungen der Nachbarn\" durch den Beschuldigten und seine Ehefrau\ngekommen war, und dass ab dem Jahr 2008 \"Auseinandersetzungen der Eheleute S. \" wiederholt den Einsatz der Polizei erforderlich machten. Die jeweils zugrundeliegenden Geschehnisse hätten im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose näher beleuchtet werden müssen. Darüber hinaus hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass das angefochtene Urteil\n\neine nähere Auseinandersetzung mit der Frage vermissen lässt, ob nicht schon\naus den hier zu beurteilenden Anlasstaten in hinreichendem Maße auf die Gefährlichkeit des Beschuldigten geschlossen werden kann und insbesondere die\nLebensumstände, die den Anstoß für diese Taten gaben - eine akute psychische Krise der ebenfalls an einer Psychose leidenden Ehefrau des Beschuldigten und deren Einweisung in stationäre psychiatrische Behandlung - sich in\nähnlicher Weise wiederholen können.\n\n9 c) Zum anderen lässt das Landgericht außer Acht, dass die beiden\nSachverständigen - denen es sich angeschlossen hat - übereinstimmend der\nAnsicht waren, dass sich das Krankheitsbild des Beschuldigten nicht ändern\nwerde und eine daraus resultierende Gefährlichkeit nur dann verneint werden\nkönne, wenn und solange der Beschuldigte sich in konsequenter Überwachung\nseines Tagesablaufs befindet und die Einnahme der notwendigen Medikamente\nbeaufsichtigt und sichergestellt wird.\n\n10 Für die Entscheidung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus anzuordnen ist, ist es indes unerheblich, ob die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente\nmedizinische Behandlung, für die ein Betreuer bestellt ist, abgewendet werden\nkann. Ein solches täterschonendes Mittel - seine Wirksamkeit vorausgesetzt -\nerlangt vielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Nur auf diese\nWeise wird der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr effektiv entgegengewirkt und die Allgemeinheit ausreichend geschützt. Durch die Möglichkeit,\neine angeordnete, aber zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus zu widerrufen, wird Druck auf den gefährlichen\nTäter ausgeübt und eine wirksame Kontrolle darüber ermöglicht, ob die medizi-\n\nnische Behandlung zur Gefahrenbeseitigung tatsächlich ausreicht (BGH, Urteil\nvom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28; Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 StR 575/07, R&P 2008, 225 jeweils mwN).\n\n11 3. Über die Unterbringung und deren Vollstreckung muss deshalb erneut\nentschieden werden.\n\n12 Der neue Tatrichter wird dabei auch Gelegenheit haben, die rechtliche\nEinordnung der Brandstiftung durch den Beschuldigten näher zu prüfen. Die\nbisherigen Feststellungen deuten darauf hin, dass es sich bei dem Tatobjekt um\nein Reihenmittelhaus gehandelt hat, das im Eigentum des Beschuldigten\nund/oder seiner Ehefrau stand und das er mit dieser zusammen ausschließlich\nbewohnte. Sollten der Beschuldigte durch die Brandlegung sowie seine Ehefrau\ndurch ihren Plan einer Brandlegung die Wohnung entwidmet, das heißt ihre\nNutzung als Wohnung aufgegeben haben (vgl. BGH, Beschluss, vom 22. Juli\n1992 - 3 StR 77/92, NStZ 1992, 541; Urteil vom 15. September 1998 - 1 StR\n290/98, NStZ 1999, 32, 34), wäre die Tat nicht mehr als versuchtes Verbrechen\nnach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu beurteilen.\n\n13 Sollte der Beschuldigte allein oder zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Hauses sein, dann stünde dies der Einordnung der Brandstiftung als\nversuchtes Verbrechen gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB entgegen. Gegebenenfalls wird das Brandstiftungsgeschehen aber auch im Hinblick auf die angrenzenden Reihenhäuser strafrechtlich zu würdigen sein (vgl. BGH, Beschluss vom\n22. Mai 2001 - 3 StR 140/01, BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 2).\n\n14 4. Mit der Aufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos, mit der sich diese gegen die unterbliebene Entscheidung über Entschädigungen wegen Strafvollstreckungsmaßnahmen gewandt hat.\n\nBecker Pfister RiBGH Hubert befindet sich\nim Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker\n\nRiBGH Dr. Schäfer befindet\nsich im Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-31/3-str-99-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-31/3-str-99-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:53.249203+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-31/3-str-99-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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