{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-05-31","aktenzeichen":"3 StR 104/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 104/12\nvom\n\n31. Mai 2012\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 2012,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPfister,\nHubert,\nDr. Schäfer,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\nwird der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Stade vom\n27. September 2011 dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei\nFällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl, des Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, des Diebstahls in elf Fällen sowie des unerlaubten Besitzes einer\nSchusswaffe in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen\nschuldig ist.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin dadurch im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, Diebstahls \"im besonders schweren Fall\" in elf Fällen sowie \"eines Verstoßes gegen\ndas Waffengesetz\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt\nund ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\nallein dagegen, dass das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Der Angeklagte wendet sich ebenfalls mit der Sachbeschwerde vor allem gegen die Beweiswürdigung.\n\n2 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen eines Vergehens\nnach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG verurteilt hat, ist die Tat nach § 260\nAbs. 4 Satz 1 StPO im Urteilstenor als unerlaubter Besitz einer Schusswaffe in\nzwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu bezeichnen; die Formulierung\n\"wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz\" reicht nicht aus (st. Rspr.;\nvgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 574/06, NStZ-RR 2007, 149\nmwN). Das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle\n(hier: § 243 Abs. 1 StGB) ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen; derartige\nStrafzumessungsvorschriften gehören nicht zur rechtlichen Bezeichnung der\nTat (ebenfalls st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 3 StR\n558/98, NStZ 1999, 205; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260\nRn. 25). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend neu gefasst.\n\n3 2. Im Übrigen sind die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten aus den zutreffenden Gründen der Zuleitungsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nBecker Pfister Hubert\n\nSchäfer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-31/3-str-104-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-31/3-str-104-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:53.159300+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-31/3-str-104-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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