{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2012-04-17_3_StR_79_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-04-17","aktenzeichen":"3 StR 79/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 79/12\nvom\n17. April 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nhier: Revisionen der Angeklagten K. , D. M. , F.\nM. und H.\n\nwegen zu 1. bis 4.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\nzu 5.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am\n17. April 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. ,\nD. M. und F. M. wird das Urteil\ndes Landgerichts Krefeld vom 10. Oktober 2011, soweit es sie\nund den Angeklagten A. betrifft, im\ngesamten Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nK. , D. M. und F. M.\nwerden verworfen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten H. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat verurteilt:\n\n- den Angeklagten K. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten,\n\n- den Angeklagten D. M. wegen bandenmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten,\n\n- den Angeklagten F. M. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu\nder Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren,\n\n- den Angeklagten A. wegen bandenmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren,\n\n- den Angeklagten H. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zu sieben Fällen des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.\n\n2 Weiter hat das Landgericht zulasten des Angeklagten D.\nM. 5.305 € für verfallen erklärt.\n\n3 Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten\nK. , D. M. und F. M. haben\nden aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; jedenfalls die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten F. M. ist auf den\nnicht revidierenden Angeklagten A. zu erstrecken.\nDie weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten sowie die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten H. sind unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n4 I. Revisionen der Angeklagten K. , D.\nM. und F. M.\n\n5 Die Strafaussprüche, soweit sie die genannten Angeklagten betreffen,\nhaben insgesamt keinen Bestand.\n\n6 1. Das Landgericht hat jeweils minder schwere Fälle gemäß § 30a\nAbs. 3 BtMG abgelehnt und die ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen dem\ngemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des\n§ 30a Abs. 1 BtMG entnommen (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis elf Jahren\ndrei Monaten). Diese Strafrahmenverschiebung entspricht der Regelung des\n§ 31 BtMG in der ab dem 1. September 2009 geltenden Fassung. Dabei hat\ndas Landgericht entgegen § 2 Abs. 3 StGB nicht bedacht, dass § 31 BtMG in\nder zu den - durchweg vor dem 1. September 2009 liegenden - Tatzeiten geltenden Fassung unter den konkreten Umständen das für die Angeklagten\ngünstigere Recht ist, denn es führt nach § 30a Abs. 1 BtMG aF, § 49 Abs. 2\nStGB zu einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem\nMonat bis zu 15 Jahren. Die sich nach bisherigem Recht ergebende schärfere\n\nHöchststrafe gewinnt vorliegend keine Bedeutung, denn Einzelstrafen im oberen Bereich des Strafrahmens hat das Landgericht von vornherein nicht in Betracht gezogen.\n\n7 Art. 316d EGStGB bestimmt, dass § 31 BtMG in der Fassung des\n43. StrÄndG nicht auf Verfahren anzuwenden ist, in denen vor dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist. Wie der\nSenat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. im Einzelnen Beschluss vom\n8. März 2010 - 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523, auf das Urteil des Landgerichts\nKrefeld vom 6. November 2009 - 22 KLs 34/09; Beschluss vom 3. Mai 2011\n- 3 StR 123/11, NStZ 2012, 44), erlaubt diese Überleitungsvorschrift indes keinen Umkehrschluss dahin, dass die neuen Vorschriften immer schon dann anzuwenden wären, wenn - wie hier - die Eröffnung des Hauptverfahrens nach\ndem 31. August 2009 beschlossen worden ist. Für die Frage des auf diese Taten anwendbaren Rechts gelten vielmehr die allgemeinen Regeln, nach denen\ngrundsätzlich das zur Tatzeit geltende materielle Recht Anwendung findet\n(§§ 1, 2 Abs. 1 StGB), sofern das neue Recht in seiner Gesamtheit keine für\nden Angeklagten günstigere Regelung (§ 2 Abs. 3 StGB) darstellt.\n\n8 Auf diesem Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StGB beruhen die ausgesprochenen Einzelstrafen; denn der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht diese milder bemessen hätte, wäre es nicht von der sich nach § 49 Abs. 1\nNr. 3 StGB ergebenden Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen.\n\n9 2. Was den Angeklagten F. M. betrifft, hat das Landgericht bei der Prüfung, inwieweit die zu verhängenden Einzelstrafen nach § 31\nBtMG zu mildern sind, zudem unter entsprechendem Verstoß gegen § 2 Abs. 3\n\nStGB dessen weitergehende Angaben zu den Kontakten der Angeklagten\nA. und D. M. deshalb für unbeachtlich gehalten, weil er\ndiese erst in der Hauptverhandlung gemacht habe (§ 31 Satz 2 BtMG nF; § 46b\nAbs. 3 StGB).\n\n10 3. Der Wegfall der Einzelstrafen führt zur Aufhebung des Urteils auch in\nden Aussprüchen über die Gesamtstrafe. Die jeweils zugrunde liegenden Feststellungen werden von der fehlerhaften Rechtsanwendung indes nicht berührt\nund können aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende\nFeststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten.\n\n11 II. Angeklagter A.\n\n12 Gemäß § 357 StPO hat der Senat die Aufhebung des Urteils in dem auf\ndie Revision des Angeklagten F. M. ausgesprochenen Umfang auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten A. zu erstrecken, denn die\nEinzelstrafen und die Gesamtstrafe, die das Landgericht gegen diesen wegen\nder neun ihm zur Last fallenden, jeweils in Mittäterschaft mit den Angeklagten\nD. und F. M. begangenen Taten ausgesprochen\nhat, beruhen auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel. Ungeachtet dessen,\ndass die Tatzeiten vor dem 1. September 2009 liegen, hat das Landgericht\ndem Angeklagten A. ohne Ermittlung des insgesamt günstigeren Rechts\neine sich aus § 31 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB ergebende Strafrahmenmilderung deshalb versagt, weil er Wissen, das zur Aufdeckung der Tat über seinen\neigenen Tatbeitrag hinaus geführt hat, erst in der Hauptverhandlung offenbart\nhabe (§ 31 Satz 2 BtMG nF, § 46b Abs. 3 StGB).\n\n13 III. Revision des Angeklagten H.\n\n14 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Ergänzend zur Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\n15 Zwar hat das Landgericht, soweit es den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt\nhat, den Strafrahmen auch hier ungeachtet des Tatzeitraums (nochmals) nach\n§ 31 BtMG nF, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Gegenüber § 31 BtMG aF, § 49\nAbs. 2 StGB ist dies dem Angeklagten indes günstiger, denn bei derselben\nMindeststrafe ergibt sich eine geringere Höchststrafe.\n\nBecker von Lienen Schäfer\n\nMayer Menges","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-17/3-str-79-12","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316d","ref_norm":"316d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-17/3-str-79-12","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:53:52.649509+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-04-17/3-str-79-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2012-04-17","dockets":["3 StR 79/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2012-04-17_3_StR_79_12_NA_NA_0","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.04.2012 – 3 StR 79/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-17/3-str-79-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. ,\nD. M. und F. M. wird das Urteil\ndes Landgerichts Krefeld vom 10. Oktober 2011, soweit es sie\nund den Angeklagten A. betrifft, im\ngesamten Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nK. , D. M. und F. M.\nwerden verworfen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten H. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/31","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"31","label":"§ 31 BtMG 1981","mentions":10},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":6},{"id":"StGB/2","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"2","label":"§ 2 StGB","mentions":5},{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":3},{"id":"StGB/46b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46b","label":"§ 46b StGB","mentions":2},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/1","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"1","label":"§ 1 StGB","mentions":1},{"id":"StGBEG/316d","law":"StGBEG","abbreviation":"StGBEG","ref":"316d","label":"Art 316d StGBEG","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:53:52.649509+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}