{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-04-11","aktenzeichen":"3 StR 552/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 552/08\nvom\n11. April 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\nalias:\n\nalias:\n\nalias:\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung\nzu 2. und 3.: Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am\n11. April 2012 gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2007 wird\n\na) das Verfahren gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf\nden Vorwurf der Mitgliedschaft in (Angeklagter K. ) bzw.\nder Unterstützung (Angeklagte Y. A. und\nI. A. ) einer ausländischen terroristischen\nVereinigung beschränkt;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass\n\n(1) der Angeklagte K. der Mitgliedschaft in einer\nausländischen terroristischen Vereinigung,\n\n(2) die Angeklagten Y. A. und I.\nA. der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung schuldig sind;\n\nbb) in den Strafaussprüchen aufgehoben; jedoch bleiben\ndie zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Oberlandesgericht hatte die Angeklagten K. und Y.\nA. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen\nVereinigung in Tateinheit mit versuchtem \"bandenmäßigen\" Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren (K. ) bzw.\nsechs Jahren (Y. A. ) und den Angeklagten I.\nA. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchtem \"bandenmäßigen\" Betrug in 28 tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hatten die Angeklagten jeweils Revision eingelegt\nund ihre Rechtsmittel sowohl mit umfangreichen Verfahrensbeanstandungen\nals auch mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.\n\n2 Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom\n14. August 2009 (BGHSt 54, 69) das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte K. der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit\n\nversuchtem Betrug in neunzehn tateinheitlichen Fällen, der Angeklagte Y.\nA. der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in neun sowie mit versuchtem Betrug in neunzehn\ntateinheitlichen Fällen und der Angeklagte I. A. der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Betrug in\nfünf sowie mit versuchtem Betrug in achtzehn tateinheitlichen Fällen schuldig\nsind. Er hat das Urteil zudem im Strafausspruch betreffend den Angeklagten\nY. A. unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen\naufgehoben; in diesem Umfang hat er die Sache zu erneuter Verhandlung und\nEntscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten und die sofortige Beschwerde des\nAngeklagten I. A. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat er verworfen. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer\nhat der Senat mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 als unbegründet verworfen.\n\n3 Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten Y. A. daraufhin am 4. Februar 2010 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision dieses Angeklagten hat\nder Senat mit Beschluss vom 20. Juli 2010 (3 StR 202/10) als unbegründet\nverworfen.\n\n4 Auf die Verfassungsbeschwerden der Angeklagten hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 (2 BvR 2500/09 und\n2 BvR 1857/10, NJW 2012, 906) das Senatsurteil vom 14. August 2009 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Senats vom 20. Oktober 2009 und vom 20. Juli 2010 sowie das\nUrteil des Oberlandesgerichts vom 4. Februar 2010 sind für gegenstandslos\nerklärt worden.\n\n5 In der Sache hat das Bundesverfassungsgericht die Behandlung der von\nden Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen durch den Senat nicht beanstandet. Gleiches gilt weitgehend auch für die Ausführungen des Senats zur\nAnwendung des materiellen Rechts. Es hat lediglich die Annahme des Senats,\ndass sich die Angeklagten schon mit Abschluss jedes Lebensversicherungsvertrags wegen vollendeten Betrugs und mit dem Antrag auf Abschluss eines solchen Vertrags jeweils wegen versuchten Betrugs strafbar gemacht haben, weil\nbereits der Vertragsschluss unter den konkreten Umständen einen Schaden\nverursacht hatte, als Tatbestandsüberdehnung und damit als Verstoß gegen\nArt. 103 Abs. 2 GG angesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat, obwohl\n\"aus verfassungsrechtlicher Sicht lediglich die Aufhebung der Schuldsprüche\nwegen tateinheitlichen (versuchten) Betrugs durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2009 und der möglicherweise darauf beruhenden\nStrafaussprüche erforderlich\" gewesen wäre, das Urteil insgesamt aufgehoben,\nweil die Fachgerichte zu beurteilen hätten, ob sich daraus weiterreichende\nKonsequenzen ergeben (BVerfG, aaO, Rn. 181). Damit befindet sich das Verfahren insgesamt wieder in dem Stadium vor der Senatsentscheidung vom\n14. August 2009.\n\n6 Alle Angeklagten haben zunächst erklärt, sämtliche im Revisionsverfahren erhobenen Verfahrensrügen aufrechtzuerhalten. Der Angeklagte I.\nA. hat später mitgeteilt, an den formellen Rügen hinsichtlich der\nWohnraumüberwachung und des daraus folgenden Beweisverwertungsverbots,\nhinsichtlich des Selbstleseverfahrens und der Auslandszeugen nicht mehr festhalten zu wollen.\n\nII.\n\n7 1. Zu den Feststellungen und Wertungen des Oberlandesgerichts nimmt\nder Senat Bezug auf die Darstellung in seiner Entscheidung vom 14. August\n2009 (BGHSt 54, 69, 70 - 74, Rn. 5 - 13).\n\n8 2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat\n- angesichts der seit den Taten verstrichenen Zeit aus prozessökonomischen\nGründen - die Strafverfolgung bei allen Angeklagten auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in bzw. der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).\n\n9 3. Die Verfahrensrügen erweisen sich auch im Hinblick auf den durch die\nVerfahrensbeschränkung geänderten Schuldspruch als unbegründet. Dies hat\nder Senat in seiner Entscheidung vom 14. August 2009 ausführlich dargelegt.\nEr verweist auf diese Darstellung (BGHSt 54, 69, 75 - 107, Rn. 17 - 105, sowie\nRn. 106 - 108, letztere insoweit nicht abgedruckt) und bemerkt ergänzend, dass\ndie Taten der Angeklagten auch ohne Einordnung der Bemühungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Lebensversicherungsverträgen als (versuchte) Betrugstaten im Einzelfall schwer wiegen im Sinne von § 100c Abs. 1\nNr. 2 StPO.\n\n10 4. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung. Hinsichtlich des Angeklagten Y. A. belegen sie in Ermangelung einer\nausreichenden, von einem übereinstimmenden Willen der Organisation und\ndes Angeklagten getragenen Eingliederung in die Vereinigung indes nur eine\nTätigkeit als Unterstützer. Der Senat ändert deshalb insoweit den Schuld-\n\nspruch. Er schließt aus, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Unterstützung anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Verurteilung\ndes Angeklagten I. A. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung weist hingegen keinen Rechtsfehler auf. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Darlegungen in der Entscheidung vom 14. August 2009 (BGHSt 54, 69, 107 - 120, Rn. 112 - 142).\n\n11 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat die Beschränkung des\nVerfahrensstoffs keine Auswirkung auf die Schuldsprüche im Übrigen. Die\nStrafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung ist ebenso wenig wie die wegen deren Unterstützung abhängig davon,\ndass die mitgliedschaftliche bzw. unterstützende Betätigung neben dem Organisationsdelikt noch einen weiteren, zu diesem im Verhältnis der Tateinheit stehenden Straftatbestand erfüllt.\n\n12 Zwar werden mit der Verfahrensbeschränkung die Bemühungen der Angeklagten um den Abschluss von Versicherungsverträgen nicht mehr unter dem\nGesichtspunkt des (versuchten) Eingehungsbetrugs strafrechtlich verfolgt. Unabhängig davon, ob den Versicherungsunternehmen mit Vertragsabschluss ein\nVermögensschaden entstand, stellten diese Bemühungen indes in jedem Fall\neine unmittelbare Förderung der Vereinigung dar. Sie wirkten sich auf Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung der Vereinigung positiv aus und festigten damit die dieser wesenseigene Gefährlichkeit. Damit ist auch der Tatbestand der\nUnterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung erfüllt. Wegen\nder Einzelheiten verweist der Senat auf die Ausführungen in seiner Entscheidung vom 14. August 2009 (BGHSt 54, 69, 118 f., Rn. 138 und 142), die unverändert fortgelten.\n\n13 5. Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Wegfall der mit\ndem Organisationsdelikt jeweils tateinheitlich zusammentreffenden Betrugstaten bei der Strafzumessung ausgewirkt hat. Beim Angeklagten Y.\nA. hat sich zudem die Mindeststrafe von einem Jahr auf sechs\nMonate verringert.\n\n14 Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von der\nrechtsfehlerhaften Einordnung des Tatbeitrags des Angeklagten Y.\nA. und von der Beschränkung des Verfahrensstoffs nicht berührt\nsind. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen dürfen.\n\n15 Damit werden die sofortigen Beschwerden der beiden Angeklagten\nA. gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464 Rn. 20).\n\nSchäfer Pfister Hubert\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-11/3-str-552-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100c","ref_norm":"100c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-11/3-str-552-08","retrieved":"2026-10-24 07:53:52.572434+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-04-11/3-str-552-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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