{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2012-04-03_3_StR_73_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-04-03","aktenzeichen":"3 StR 73/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 73/12\nvom\n3. April 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nhier: Revision der Angeklagten P.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO am 3. April 2012 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten P. wird das Urteil des\nLandgerichts Kleve vom 7. Dezember 2011 - auch soweit es\ndie Angeklagten G. L. und A. L. betrifft - im\nAusspruch über die Anordnung von Wertersatzverfall aufgehoben; der Ausspruch entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte durch Urteil vom 4. November 2010 die Angeklagte P. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und\nwegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.\nZudem hatte das Landgericht gegen sie und hinsichtlich der beiden Mitangeklagten G. L. und A. L. Wertersatzverfall in Höhe von jeweils\n1.000 € angeordnet. Auf die Revisionen aller Angeklagten hat der Senat sämtliche Schuldsprüche geändert und die Aussprüche über einige Einzelstrafen\n- hinsichtlich der Angeklagten P. in dem Einzelstrafausspruch zu Fall II.\n\n5. der Urteilsgründe - sowie in allen Gesamtstrafenaussprüchen aufgehoben\nund zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\n2 Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagte P. unter Einbeziehung\nder Strafe aus einer anderweitigen Verurteilung zur Gesamtstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und (erneut) ausgesprochen, dass hinsichtlich\naller drei Angeklagten Wertersatzverfall in Höhe von jeweils 1.000 € angeordnet\nwird. Die Angeklagte P. wendet sich gegen das Urteil mit ihrer auf die Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 Der (erneute) Ausspruch über die Anordnung von Wertersatzverfall kann\nnicht bestehen bleiben. Ihm steht die Rechtskraft des inhaltsgleichen Ausspruchs des Landgerichts im Urteil vom 4. November 2010 entgegen. Dieses\n- von Amts wegen zu beachtende - Verfahrenshindernis hat die Erstreckung der\nTeilaufhebung auf die Mitverurteilten G. L. und A. L. zur Folge (§ 357 Satz 1 StPO; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 357 Rn. 10). Der\nAusspruch entfällt.\n\n4 Angesichts des nur geringen Teilerfolges ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nSchäfer Pfister Hubert\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-03/3-str-73-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-03/3-str-73-12","retrieved":"2026-10-24 07:53:52.517758+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-04-03/3-str-73-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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