{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-03-12","aktenzeichen":"3 StR 436/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 436/11\nvom\n12. März 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\nalias:\n\nwegen Beihilfe zum Computerbetrug\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -\nam 12. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Juli 2011, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der\nBeihilfe zum Computerbetrug in 14 Fällen schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch dahin geändert, dass - unter Wegfall der\nfür die Fälle 37 und 38 sowie 27 bis 29 der Anklage verhängten beiden Einzelstrafen - für diese Fälle als einheitliche Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt\nwird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Computerbetrug in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine\ndagegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n2 1. Der Angeklagte hat sich der Beihilfe zum Computerbetrug lediglich in\n14, nicht wie ausgeurteilt in 15 Fällen schuldig gemacht.\n\n3 In den Fällen 37 und 38 der Anklage und in den Fällen 27 bis 29 der Anklage, die das Landgericht als zwei Taten der Beihilfe zum Computerbetrug\nbehandelt hat, hat es festgestellt, der Angeklagte habe, um bei Computerbetrugstaten im Wege des sogenannten \"Phishing\" Hilfe zu leisten, vor Beendigung der Haupttaten lediglich zeitgleich zwei Kontoinhaber als Empfänger von\nÜberweisungen gewonnen und deren \"Kontoverbindungsdaten\" an einen Hintermann weitergeleitet. Diese Fälle sind daher konkurrenzrechtlich nicht zu\nzwei, sondern sämtlich zu nur einer Beihilfe zum Computerbetrug zusammenzufassen. Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind,\nändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf nur einer statt zweier Beihilfetaten nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n4 Dagegen kommt die vom Generalbundesanwalt angeregte Zusammenfassung einerseits der Fälle 11 und 12 und andererseits der Fälle 14 bis 24\n(ohne 19 und 22) der Anklage zu einer Tat nicht in Betracht; denn das Landgericht ist insoweit zutreffend von zwei Taten im Sinne des § 53 StGB ausgegangen. In den Fällen 11 und 12 hat der Angeklagte nicht nur wie in den Fällen 14\nbis 24 (ohne 19 und 22) der Anklage, um wiederum bei Computerbetrugstaten\ndurch sogenanntes \"Phishing\" Hilfe zu leisten, im Vorfeld dem früheren Mitangeklagten einen auf einen Aliasnamen ausgestellten Pass verschafft, ihn bei\nder Eröffnung zweier Konten unterstützt und \"die Kontodaten an seinen Hin-\n\ntermann\" weitergegeben, sondern auch den Transfer der Gelder überwacht und\nden früheren Mitangeklagten entsprechend unterrichtet. Leistet aber der Gehilfe nicht nur durch eine Beihilfehandlung zu verschiedenen Haupttaten, sondern\nzusätzlich zu jeder Haupttat noch durch weitere selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, so stehen die Beihilfehandlungen für jede Haupttat im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (vgl. BGH,\nBeschluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, BGHR AO § 370\nAbs. 1 Beihilfe 8).\n\n5 2. Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die für die Fälle 27 bis 29\nder Anklage verhängte Einzelstrafe von neun Monaten. Die Freiheitsstrafe von\neinem Jahr für die Fälle 37 und 38 der Anklage bleibt als alleinige Einzelstrafe\nbestehen.\n\n6 Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen - vier Einzelstrafen zu neun Monaten,\nsieben Einzelstrafen zu einem Jahr, zwei Einzelstrafen zu einem Jahr und drei\nMonaten sowie eine Einzelstrafe zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe - ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des\nKonkurrenzverhältnisses, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns des\nAngeklagten unberührt lässt, auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt\nhätte.\n\n7 3. Da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keine Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt seine Revision ohne weiteren\nErfolg. Dies kann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO trotz der Abweichung bei der Begründung der Schuldspruchänderung von der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts durch Beschluss aussprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).\n\n8 4. Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,\nden Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-12/3-str-436-11","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-03-12/3-str-436-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:52.327441+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-03-12/3-str-436-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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