{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2012-02-07","aktenzeichen":"3 StR 406/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 406/11\nvom\n7. Februar 2012\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls mit Waffen u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n7. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Juli 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen, der\nUrkundenfälschung in neun Fällen, davon in sechs Fällen in\nTateinheit mit Betrug, des Betruges und des versuchten Betruges schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen, Urkundenfälschung in zwölf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Betrug,\nBetruges und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nmit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im\n\nÜbrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Nach den Feststellungen plante der Angeklagte, im Zusammenwirken\nmit anderen betrügerisch Bankkredite in Anspruch zu nehmen und in Verbrauchermärkten Finanzierungsgeschäfte zu tätigen. Zu diesem Zweck fälschte er\ninsbesondere Anmeldebestätigungen und Verdienstbescheinigungen, unter\nderen Vorlage jeweils zunächst ein Bankkonto eröffnet wurde. Später wurde\n- ebenfalls unter Vorlage falscher Urkunden - ein Kreditvertrag abgeschlossen\nbzw. ein Finanzierungsgeschäft getätigt.\n\n3 1. Das Landgericht hat letztere Fälle zutreffend jeweils als Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung gewürdigt. Diejenigen Fälle, in denen ein Bankkonto eröffnet wurde, hat es als materiell selbstständige Tat der Urkundenfälschung gewertet. Dies hält in den Fällen II) 2), 8) und 9) der Urteilsgründe sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n4 In diesen Fällen wurden bei der Eröffnung des Bankkontos vom Angeklagten gefälschte Urkunden gebraucht, die später in den Fällen II) 6), 10) und\n11) der Urteilsgründe beim jeweiligen Abschluss des Kreditvertrages bzw. Finanzierungsgeschäfts ebenfalls verwendet wurden. Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt\nindes nur eine Urkundenfälschung vor (LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267\nRn. 288; S/S-Cramer/Heine, 28. Aufl., § 267 Rn. 79b). Der Angeklagte hat sich\nin den Fällen II) 2), 6), 8), 9), 10) und 11) der Urteilsgründe deshalb nicht wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit\nBetrug, sondern nur wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei\nFällen strafbar gemacht.\n\n5 2. Der Senat schließt aus, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte, die in den Fällen II) 2), 8) und 9) der Urteilsgründe jeweils eine Verurteilung wegen einer materiellrechtlich selbstständigen Tat der Urkundenfälschung tragen. Er ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn\nder Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht wirksamer\nals geschehen verteidigen können.\n\n6 3. Damit entfallen die in den Fällen II) 2), 8) und 9) vom Landgericht\nfestgesetzten Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils neun Monaten. Mit\nBlick auf die bestehen bleibende Einsatzstrafe (zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie die Vielzahl und Höhe der weiteren verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen\n(einmal zwei Jahre, einmal ein Jahr und sechs Monate, zweimal ein Jahr und\nfünf Monate, einmal ein Jahr und drei Monate, einmal ein Jahr und zwei Monate, viermal neun Monate und einmal sieben Monate) ist auszuschließen, dass\ndas Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Konkurrenzen auf\neine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte; diese hat deshalb ebenfalls\nBestand.\n\n7 4. Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-07/3-str-406-11","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-07/3-str-406-11","retrieved":"2026-10-24 07:53:51.891878+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-02-07/3-str-406-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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